Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbvogtei

Erbvogtei

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I
  • schal der selb egenant hof mein und miener chind ewig und recht erib vogtai sein
    1308 SPöltenUB. I 222
  • ir hieten ein erb vogtay ... auf dez ... gotzhus guͤt
    1334 KlosterneubStiftUB. I 248
  • daz seu di ... ledichlich und vreilich haben süllen an alle erbvogtei 
    1365 SPöltenUB. I 635
  • in ledigs und vreies purkchrecht weise an alle eribvogtei 
    1368 SPöltenUB. II 41
  • 1374 FRAustr. 59 S. 30
  • dat we eyne ervevoghedie beholden scullen over de molen to der vere
    1389 WolfenbüttelLHArch.
  • Üll ... des pharrer hold ... von dem behaisten guͤt daselbs zwenunddreißig pfenning ze erbvogtey 
    1436 FRAustr. 59 S. 275
  • als dann diese stat Olomuncz mit einer erbfoitai awsgesaczt
    15. Jh. OlmützStB.(Saliger) 53
  • erbvogtheyen seynd diese, wann ein grund-herr seine unterthanen einem herrn ... angevogt, dergestalten, daß die ... vogthey für und für erblich bleiben soll
    1550 Walther,Tract. IX c. 1
  • 1578 BuchWeinsberg III 14
  • seind solche vogtheien ... aufkhomen, da ein ... grundherr ... seine grundunterthanen an mechtigere herrn ... gevogt ... wan ... solche anvogthung ... der gestalt beschehen, daz dieselbe für und für erblichen bei ihme vogtherrn, seinen erben und nachkhomben bleiben soll ... ist eß ein erbvoghtei 
    1599 NÖLREntw. V 159
  • die zu deren herrschaften und ämbtern gehörigen alte erb- und urbarsvogteien 
    16. Jh. ÖW. VI 350
  • 1600 TurckChr. 164
  • die vogteyen seynd ... zweyerley, erb- und bettvogteyen ... haben ihren ursprung ... aus deme, dass ... grund-herren ... ihre grund-unterthanen ... an mächtigere gevogt, und in derselben schutz und schirm vorbehaltlich der grundobrigkeit ergeben
    1679 TractIurIncorp. I § 1
II
  • die er im ... umb die erbfogteye ... zu dem Newmargte hat gegeben
    1401 NeumarktRb. 255
  • dass vor ungefähr 200 jahren in der stadt Hof eine erbvogtei gewesen, welche mit allen dazu gehörigen äckern an die gemeinde verkauft wurde
    1756 ZMährSchles. 12 (1908) 56
unter Ausschluss der Schreibform(en):