Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landschadenbund

Landschadenbund

, m.

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I ursprünglich Verbindung steiermärkischer Herren zur schnelleren Erledigung von Klagen, dann die Vertragsklausel, die auf den Bund Bezug nimmt (zur Rechtswirkung vgl. den Beleg von 1688)
bdv.: Schadenbund
  • 1533 SteirLRRef. 129
  • 1565 BeitrSteirG. 21 (1886) 77
  • 1618 Brunner,Forsch. 649
  • von obligationen vnd verschreibungen, so beym landtschadenbundt auffgericht werden ... dieweil in den geltschuldtbrieffen gemainiglich der gewohnliche landtschadenbund begriffen ist, darinn sich ein jeder mit sein selbst gerichten verbünden thut, so mag ein jeglicher, so der gleichen schuldtbrieff hat, darinnen der schadenbund nach lengs vergriffen ist, oder aber auffs kürtzist angezogen, fuͤr den herrn landtshauptman ... kommen, sich seiner schulden mit fuͤrbringen deß schuldtbrieffs beklagen
    1622 SteirRefGO. 43
  • was dann die jenigen geltschuldtbrieff oder andere verschreibungen, so uͤber contract vnd dergleichen auffgericht worden, darinn der landtschadenbundt nit stuͤnde, anbelangt, die sollen nach dem gemainen landtsbrauch im landtrechten zu taͤgen geklagt werden
    1622 SteirRefGO. 45
  • 1629 AktGegenref.2 II 848
  • 1671 Fischer,Sensen 213
  • 1672 Steiermark/ÖW. VI 77
  • der landschaden bund pflegt in Steyr zur versicherung der contracten in schuld-verschreibungen, schrifftlichen vertraͤgen ... specialiter beygefuͤgt werden, welcher die obligation so kraͤfftig machet, daß selbiger den versprecher ... aufs hoͤchste verbindet, daß der gegentheil oder creditor soll die haubt-summa und interesse auf allen seinen, des debitoris, erb, haab und guͤtern ... zusuchen haben ..., darfuͤr soll sie ... ein jedes gericht ..., darunter solche guͤter gelegen ..., auf des cre ditoris ... erstes anbringen ohne alles rechten zur voͤlligen ... bezahlung verhelffen: wider ein solches instrumentum guarentigiatum soll den debitorem ... nichts schuͤtzen, schirmen, befreyen
    1688 Beckmann,Idea 270
  • 17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 292
  • gebrauch, dass fast in allen schuldverschreibungen die clausula bey verbindung des gemeinen landschaden-bunds in Oesterreich eingeruckt wird ... so viel ich anhero in erfahrung bringen können, würcke die clausul des land-schaden-bunds erstlichen so viel, dass gleichwie in Steyer ... also auch in diesem land (im erzherzogtum) auf eine privat-verschreibung wider die ordnung der gemeinen rechten gleich alsobald die execution erteilt wird ... zum andern hält diese clausula auch die expensen, interessen und schäden in sich ... sonsten aber wird unter dem landschaden-bund tacite keine verpfändung, sondern allein der schaden mit seinem anhang und accessoriis begriffen
    1718 Brunner,Forsch. 648 Anm.1
  • 1736 BeitrSteirG. 26 (1894) 67
  • bei dem land schadenbund bekräftigte kontrakte
    1790 SteirGBl. 6 (1885) 91
  • landschadenbund in Steyer, ... eine art v. bekraͤftigung der verpflichtungen, die der aussteller eingeht, indem es am ende heißt: alles mit und bey verbindung des allgemeinen landschadenbundes in Steyer ... [diese] urkunden ... haben auch bis diese stunde b. vormerkungen den vorzug vor solchen, b. welchen dieser ausdruck fehlt
    1798 J.C. Kindermann, Repertorium der steyermärkischen Geschichte ... (Graz 1798) 326
  • in Steyermark ... auf diejenige obligationes, in welchen die clausul des landschadenbundts begriffen, ein besonderes ansehen gemacht wird
    oJ. Hüttner,TacHyp. I 20
II
Prunkbecher
  • man [mußte] zur bekraͤftigung seiner verheißung einen pocal wein mit obigen worten [bey dem landschadenbund in Steyer] ausleeren ... wenigstens befindet sich in dem landschaftlichen archiv noch ein solcher grosser pocal, der der landschadenbund heißt, und, nebst dem herzoghut, das einzige sogenannte landeskleinod ist
    1798 J.C. Kindermann, Repertorium der steyermärkischen Geschichte ... (Graz 1798) 327