Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mediatstadt

Mediatstadt

, f.

Ggs. Immediatstadt, Reichsstadt
Mediatort mit Stadtrecht
  • daß die statt Bremen ... ex errore ... zu disem reichs-convent ... citiret worden und dises ... von andern dergleichen mediat-staͤtten zu hochbeschwerlicher consequenz ... gezogen
    1641 Moser,StaatsR. 39 S. 375
  • 1645 ProtBrandenbGehR. III 117 Anm. 1
  • [daß] die mediat-städte, so unter den ämtern stehen, ad domanium principis, die aber unter der ritterschaft, zu derer von adel lehns-gerechtigkeit gehören
    1722 ActaBoruss.BehO. III 387
  • 1736 Ludewig,Anzeigen II 314
  • 1745 RAbsch. IV Zugabe 31
  • in den adelichen mediat- und ritterstaͤdten in der Mark
    1785 Fischer,KamPolR. I 557
  • die gerichtsherrenstaͤdte oder in der Mark mediatstaͤdte sind gewissen gutsherrschaften unterworfen
    1785 Fischer,KamPolR. I 580
  • zwischen mittel- und unmittelbaren städten waltet der regel nach nur der unterschied ob, welcher aus der abhängigkeit der erstern noch von einer andern herrschaft außer dem landesherrn entsteht ... wenn die herrschaft mit der gerichtsbarkeit überhaupt beliehen ist: so wird vermuthet, daß ihr dieselbe auch über ihre mediatstadt zukomme
    1794 PreußALR. II 8 § 167
unter Ausschluss der Schreibform(en):