Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Abdankung

I die Handlung dessen, der ein Amt, eine Würde niederlegt
II die Handlung, durch welche jemand aus einem Amte oder Dienste entlassen wird
  • -- das Wort erhält den allgemeinen Sinn von Ausscheiden aus einer öffentlichen Stellung
  • -- das Aufhören eines Rechtverhältnisses wird durch vorangehende Kündigung eingeleitet und Abdankung auch hierfür verwendet.
  • -- Das Mittel, wodurch sich jemand verabschiedet, wird als abdank bezeichnet.
  • -- da das Wort zur allgemeinen Bedeutung von Entlassung verflüchtigt war, konnte ein Platz in Dresden am äußersten Ende der Ränitzgasse den Namen Abdankeplatz erhalten, weil 'ehedem die Missethäter bis dahin den Staupbesen bekamen und dann entlassen wurden'.
  • -- bei Tieren
  • -- zu einer besondern Bedeutung hat sich Abdankung im Zusammenhang mit den Leichenfeierlichkeiten entwickelt (oben abdanken Sp. 26). Danach abdankung des Toten ZRhWestfVk. 4 (1907) S. 276, gemeint ist: einem Verstorbenen den letzten Dank sagen, sich von ihm mittels einer Rede verabschieden, die ihm für alle Liebe, die er im Leben erwiesen hat, dankt. Oft verbindet sich damit der Dank des Sprechers an das Leichengefolge für die Teilnahme an dem Akte, der damit beendet wird, so daß sich die Entlassung, das Verabschieden anderer auch hier zeigt und eine Verbindung der beiden Bedeutungen des abdanken gegeben ist. Die Rede zu halten war das Amt eines besondern abdankers (SchwäbWB. I 8) oder eine Obliegenheit des Gemeindelehrers (Frischbier I 5), und hieß selbst abdankung oder die abdanket SchwäbWB. I 9; das Wort wird geradezu mit Leichensermon wiedergegeben (Berghaus I 12b) PaulWb. (1908) S. 3