Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leumund

Leumund

, m., vereinzelt f.
vielfach in Glossen, vgl. AhdGlWB. 381; zur Etymologie vgl. DWB VI 835 und Kluge21 438
I auf eine Person bezogen: die aus der Meinung anderer resultierende soziale Einschätzung, Ruf, Ansehen
  • 1 guter u./od. böser L., ohne Wertung
  • 2 mit positiver Wertung (Voraussetzung für die Übernahme von Ämtern, als geschütztes Rechtsgut)
  • 3 mit negativer Wertung: üble Nachrede, schlechter Ruf, der sich bis hin zum konkreten Verdacht verdichten kann, wobei dies bei landschädlichen Leuten oder Mehrfachtätern genügt, die Verurteilung durch Übersiebnen ohne die Möglichkeit des Reinigungseides herbeizuführen (vgl. HRG.1 II 1856f.), andererseits aber unbescholtene Leute sich im Inzichtverfahren durch den Reinigungseid von dem bösen Leumund befreien können
II gemeiner, offener, hergebrachter L. fama publica, allgemeines Wissen, auf das man sich berufen kann
III formelhaft: eine Wahrheit für eine Wahrheit, einen L. für einen L. rügen eine erwiesene Tatsache im Rügeverfahren vom unbewiesenen Gerücht trennen