Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 3Losung

3Losung

, f., vereinzelt n., Lösung, f., vereinzelt n.
I von Personen: Befreiung aus einer rechtlichen oder tatsächlichen Bindung, von einer Rechtspflicht, aus der Sünde
  • 1 früh in religiöser Bed. belegt: Erlösung
  • 2 Befreiung, Auslösung (I 1), Freilassung (I) aus der Unfreiheit oder Gefangenschaft
    • a verkürzt: Losung halten "einen Tag abhalten, an dem über die Auslösung von Gefangenen verhandelt wird"
  • 3 Lossprechung vom Bann
  • 4 Freisprechung
  • 5 Ablösung einer verwirkten Leibesstrafe
  • 6 Bezahlung der Herbergskosten eines Gastes, Auslösung (I 2) 
II die Befreiung, Zurückgewinnung (Ablösung (I u. II), Auslösung (II 1-3), Einlösung) von Sachen und Rechten aus der rechtl. Bindung an eine andere Person oder aus der rechtlichen Zuständigkeit einer Person
  • 1 Auslösung eines verpfändeten Gutes durch den Pfandschuldner (vgl. HRG.1 III 56 Art. Lösung 2) aus der Pfandverstrickung; auf Losung halten, liegen, stehen "zur Auslösung bereithalten" gänzliche oder teilweise Ablösung einer rechtl. Belastung (Zins, Zehnt, Gülte, Rente) durch Erlegung eines Kapitals
  • 2 Auslösung eines Grundstücks aus dem Konkurs durch einen nachrangigen Gläubiger
    • -- hier als Verfahren aufgefaßt:
  • 3 Herauslösung einer dem Näherrecht unterliegenden Sache aus dem bereits geschlossenen Kaufvertrag durch den Näherberechtigten
  • 4 Wiederkauf einer unter Wiederkaufsvorbehalt verkauften Sache durch den Berechtigten (vgl. aber den Beleg von 1525 oben unter II 1)
  • 5 Ablösung eines Erbrechts durch einen Miterben
  • 6 das Beanspruchen, das Ansichziehen eines Gutes im Rechtsstreit
  • 7 Ablösung eines Witwengutes durch die Erben des Mannes
  • 8 Einlösung, Einholung einer (behördlichen) Erlaubnis gegen Zahlung einer Gebühr
  • 9 die Einlösung von Münzen zu einem best. Wert
III das Recht, eine 3Losung (II) vorzunehmen, Ablösung (V) 
  • 1 von Pfändern; von wiederkehrenden Belastungen
  • 2 die allgemeinste Bez. jeder Art des Näherrechts, bei dem eine Person in einen Kaufvertrag auf Grund einer besonders nahen Beziehung zum Verkäufer oder dem verkauften Gut eintreten kann
  • 3 das Recht, unter Wiederkaufsvorbehalt verkaufte Güter wieder an sich zu ziehen
IV der Preis, den man für die 3Losung (I 2 u. II) erlegt oder erhält, Lösegeld, Ablösungs-, Einlösungssumme, Kaufpreis, Erlös, Ablösung (IV); offen zu I 2 u. II 
  • -- meton. hierzu:
V die Frist, innerhalb derer die 3Losung (II 3) erfolgen muß
VI Steuer, Gebühr, Abgabe
  • 1 urspr. wohl vom Landesherrn von seinem Kammergut (Städte, Bergwerke, Klöster) erhobene Steuer, die als städtische Steuer von der Stadtgemeinde als solcher aufgebracht und auf die Bürger und Einwohner meist nach deren (beschworener) Selbsteinschätzung umgelegt wird, dann auch die von der Stadtgemeinde für eigene Zwecke erhobene Steuer
  • 2 Abgabe der Handwerksinnungen an den Stadtrichter oder einen vergleichbaren Amtsträger für dessen Schutz und Schirm, dann auch Marktstandgeld, das dem Amtsdiener gezahlt wird
  • 3 Gerichtsgebühr
  • 4 Besitzwechselabgabe
  • 5 eine lehnsrechtliche Abgabe (nur nl.)
  • 6 Abgaben unterschiedlicher Natur
  • 7 kirchliche Abgabe an den Bischof
  • 1 das städtische Steueramt
  • 2 der Bezirk, innerhalb dessen die 3Losung (VI 1) erhoben wird
VIII Urteil, gerichtliche Entscheidung, Erledigung eines Rechtsstreites
IX Ablösung von Mahlzeichen in der Mühle