Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mönch

Mönch

, m.
I nach einer Ordensregel, meist in einem Kloster lebender Ordensmann, der die (niederen oder höheren) geistlichen Weihen und damit die üblichen geistlichen Privilegien (zB. Exemtion von der weltlichen Gerichtsbarkeit) besitzt; mit der Ablegung der Gelübde (vgl. dazu HRG.1 III 2028ff. s.v. Profeß) scheidet der Mönch aus den Rechtsverbänden des Familien-, Stadt-, Land- oder Lehnrechts aus (Verlust der Erbfähigkeit usw.); der minderjährige Mönch kann mit Erlangung der Volljährigkeit aus dem Kloster austreten und gewinnt die weltlichen Rechte zurück; als Laienbruder oder Klostergeistlicher befindet sich der Mönch im Gegensatz zum Pfaffen (I) als Weltgeistlichem
II Bez. für einen Hansekaufmann, der unverheiratet in dem als Niederlage und Kontor dienenden früheren Bischofspalast in Bergen lebt
III kastriertes männliches Tier, insb. kastriertes Pferd, Wallach
IV Münchner Eichzeichen in Gestalt eines Mönchs
V eine kleine Münze