Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mord
Artikel davor:
(Moorwerk)
Moos
Moosgericht
Mooshüter
Mooslehen
(Moosmeier)
(Moosmeierschaft)
Moospfennig
Moosrichter
Moratorium
Mord
, m., f. u. n.I böswillige, vorsätzliche Tötung; heimliche Tötung im Gegensatz zum offenen Totschlag; Tötung aus niederen Beweggründen; bei gebotenem Frieden kann auch eine nicht tödliche Verletzung als Mord bezeichnet werden; als todeswürdiges Verbrechen Gegenstand der Hochgerichtsbarkeit
II Tötung (auch durch Tiere) ohne Heimtücke oder böse Absicht, auch (offene) Tötung im Zweikampf
III Niedermetzelung vieler Menschen
IV verdienter Tod
V schweres Unrecht
VI Leichnam des Ermordeten
VII in magischen Ritualen: das Bild des Feindes
VIII Verleumdung als Rufmord
IX in bestimmten Wendungen
- 1 mit Verben
- a Mord blasen: Alarm blasen
- b Mord legen auf jn. jn. des Mordes beschuldigen
- c (zu) Mord schlagen ermorden; weitere Belege Richthofen,WB. 936
- 2 mit Adjektiven
- a (be)namter/un(be)namter Mord Mord, dessen Opfer bestimmt bzw. noch nicht näher bestimmt ist (letzteres bezogen auf ungeborenes menschliches Leben); vgl. His,FriesStrR. 263f. u. Richthofen,WB. 936
- b dieblicher Mord Körperverletzung mit einer unehrlichen Waffe, hier übtr. auf die Waffe selbst
- c falscher Mord falsches Zeugnis, Urkundenfälschung
- d liegender Mord Mord an einem liegenden (schlafenden) Menschen
- 3 zur Paarformel Mein und Mord siehe 1Mein (I)
- 4 Rsprw.