Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Noteid

Noteid

, m.
I vom Richter einer der vor Gericht erschienenen Parteien auferlegter Eid zur Klärung, ob das Klagebegehren begründet ist (vgl. iusiurandum necessarium: Dig. 12,2)
II ein Eid, der bezeugt, daß der in dieser Prozeßsituation erforderliche Eid mit Eideshelfern nicht geleistet werden kann
III erzwungener Eid