Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pate

Pate

, m., f.
I Taufpate, vereinzelt auch Taufpatin, Zeuge bei der Taufe; zwischen Taufpaten und Täufling entsteht eine geistliche Verwandtschaft, die das rechtliche Verhältnis beider beeinflußt, zB. im Heiratsverbot
II Patenkind
III Beistand, Bürge für eine Person, die in einen best. Kreis aufgenommen wird, als Zeuge bei den Hänselbräuchen der Kaufleute