Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahl

Pfahl

, m.
I runder oder kantiger Stecken, Stab aus Holz (auch aus Stein) mit zugespitztem Ende
  • 1 als Strafwerkzeug bei Ehebruch, Kindstötung und anderen Verbrechen; bei der Schiffszerstörung wegen Mißachtung des Stapelrechts; auch übertragen auf die Strafe der Pfählung (II) 
  • 2 Pfahl, an den jmd. zum Strafvollzug gebunden wird, bei Schandstrafen, aber auch bei Todesstrafen auf dem Scheiterhaufen
  • 3 Pfahl, auf den nach vollzogener Strafe ein abgetrennter Körperteil gesteckt oder gebunden und ausgestellt wird
  • 4 als Weinbergpfahl Gegenstand besonderer rechtl. Regelungen
  • 5 Pfahl als Symbol der Bannung oder Privilegierung eines Ortes
  • 6 Pfahl zur Markierung zB. der Wasserhöhe und von Grenzen, im Pl. von Pfahl (II) kaum zu unterscheiden
  • 7 wie Pfahlgeld (I) 
II Grenze, im Pl.: Bereich, der von Pfählen (I 6) abgesteckt wird, eingegrenztes Gebiet
III die Wendung in den vier Pfählen bezeichnet den Bereich der Engstimmunität (Haus)
IV festgesetzte Regel, Verordnung