Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahl
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pfäffisch
Pfäffische
Pfäfflehnmann
pfäfflich
Pfäffling
Pfaffschaft
Pfahl
, m.I runder oder kantiger Stecken, Stab aus Holz (auch aus Stein) mit zugespitztem Ende
- 1 als Strafwerkzeug bei Ehebruch, Kindstötung und anderen Verbrechen; bei der Schiffszerstörung wegen Mißachtung des Stapelrechts; auch übertragen auf die Strafe der Pfählung (II)
- 2 Pfahl, an den jmd. zum Strafvollzug gebunden wird, bei Schandstrafen, aber auch bei Todesstrafen auf dem Scheiterhaufen
- 3 Pfahl, auf den nach vollzogener Strafe ein abgetrennter Körperteil gesteckt oder gebunden und ausgestellt wird
- 4 als Weinbergpfahl Gegenstand besonderer rechtl. Regelungen
- 5 Pfahl als Symbol der Bannung oder Privilegierung eines Ortes
- 6 Pfahl zur Markierung zB. der Wasserhöhe und von Grenzen, im Pl. von Pfahl (II) kaum zu unterscheiden
- 7 wie Pfahlgeld (I)
II Grenze, im Pl.: Bereich, der von Pfählen (I 6) abgesteckt wird, eingegrenztes Gebiet
III die Wendung in den vier Pfählen bezeichnet den Bereich der Engstimmunität (Haus)
IV festgesetzte Regel, Verordnung