Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfleger

Pfleger

, m.
zum Begriff sowie zu anderen Bezeichnungen aus dem Bereich der treuhänderischen Tätigkeit vgl. Schott,Träger 72f.; Lit. in HRG.1 III 1730-33; zur Rechtssprachgeographie des Wortes vgl. v.Künßberg,Rsprgeogr. 41f.
I Vormund, Vertreter, Sachwalter, der die rechtliche Vertretung nicht-mündiger oder abwesender Personen übernimmt und deren Güter verwaltet; vom Vormund idR. nicht abzugrenzen, da die Rechtsinstitute Pflegschaft (Fürsorge für einzelne Angelegenheiten) und Vormundschaft (Fürsorge für eine Person und deren Vermögen) im heutigen Sinn sich erst langsam herausbilden
II treuhänderischer Verwalter in unterschiedlichen Bereichen; das Wort steht häufig auch formelhaft in einer Reihe mit anderen Bezeichnungen von Herrschafts- und Amtsträgern, die die Gesamtheit der Beamtenschaft erfassen soll
  • 1 in bestimmten Herrschaftsgebieten, bei denen je nach Art und Größe der Aufgabenbereich des Pflegers unterschiedlich ausgestaltet ist (Statthalter, Landpfleger usw., einmal auch vom Kaiser gesagt)
  • 2 im Deutschen Orden und dem Johanniterorden
  • 3 in der bayerischen und tw. österreichischen Gerichtsorganisation Verwalter eines Landgerichtsbezirks (Pflegamt (I), Pfleggericht), unter dem meist der Landesrichter (III) den Vorsitz im Gericht führt und der die tatsächliche Amtsführung häufig dem von ihm angestellten Pflegsverwalter überläßt
  • 4 für kirchliche Einrichtungen
  • 5 im städtischen Bereich: Ratsherr, Beamter mit der Aufsicht über Pflegschaften verschiedener Art, Heiligenpfleger, Kirchenpfleger, Spitalpfleger, Zunftaufseher; in München für die Überwachung der Ratssatzungen für die Handwerker zuständig; auch für Grundherrschaften in der Aufsichtsfunktion über Vormundschaften belegt
  • 6 im grundherrlichen Bereich
III Person, die - hier wohl als Pächter eines Spielhauses - Glücksspiele beaufsichtigt
V Krankenpfleger