Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protonotar

"Gerichtsschreiber, dessen Aufgabe die Ausfertigung von Gerichtsprotokollen, das Führen der Urteilsbücher, auch das Verlesen von Urteilen ist" RKGO.(Laufs) 310; in städtischen Ratskanzleien höherer Stadtschreiber, bei mehreren der ranghöchste; tw. auch unspezifisch für einen höheren Kanzleibeamten gebraucht