Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abschneiden

I etw. (mit Hilfe eines Schneidinstruments) abtrennen, wegschneiden, auch abhacken
  • 1 Gliedmaßen abschneiden; als Straftat, zur Strafe bzw. im Rahmen einer Bestrafung sowie als ärztlicher Eingriff
    • -- als Strafe besonders ein Ohr oder beide Ohren
    • -- als Strafe ferner oft die Zunge
    • -- als Strafe auch die Haare
  • 2 den Faßhahn zur Strafe
  • 3 Geldbeutel dieblich abschneiden 
  • 4 Getreide abschneiden 
    • -- mähen
  • 5 am Kerbholz
    • -- hierher auch?:
II in übertragenen Bedeutungen
  • 1 entziehen
  • 2 beeinträchtigen, benehmen
  • 3
    • a abschaffen, aufheben, ausschließen
    • b versagen, verweigern, verhindern
    • c abschließen, beenden
    • d böse, ede, löfte Eide, Gelübde brechen
  • 4 mit persönlichem Objekt
    • a benachteiligen
    • b ausschließen
    • c entziehen
  • 5 bergmännisch: von Lagerstätten
    • a sich verlieren, aufhören
    • b abschneidend eisen eisernes Markscheidezeichen