Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erkennen
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I (förmlich) erklären, aussagen
- 1 als Aussteller einer Urkunde
- 2 als Urteiler, Richter usw. erklären, entscheiden; auch reflexiv
- -- auf Pfändung erkennen
- -- oft formelhaft
- -- substantiviert
- -- jemanden verurteilen
- -- ledig erkennen freisprechen
- -- einen Eid auferlegen, zuschieben
- -- jemandem etwas zusprechen, zuerkennen
- -- erklären für etwas
- -- jemanden bestimmen, ernennen
- 3 beschließen, auch reflexiv; nicht scharf von erkennen (I 2) zu trennen
- -- festsetzen
- 4 mitteilen, kundtun
- 5 bestätigen
- -- gerichtlich bestätigen
- 6 anerkennen
- 7 zusprechen
II eingestehen, zugeben
III kennen
- -- bekannt (sein)
IV feststellen
V verschiedene Bedeutungen
VI beschlafen
VII reflexiv