Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handeln
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A ursprünglich etwas (mit den Händen) tun
B übertragen
- I allgemein
- 1 mit einem oder etwas verfahren
- 2 absolut: eine Handlung (I 1) vornehmen, sich verhalten
- 3 transitiv: mit jemandem (etwas) umgehen, behandeln
- 4 versehen, ausstatten (mit etwas)
- 5 amtshandeln
- 6 reflexiv: sich betragen, verhalten
- 7 gewöhnlich tun, pflegen
- 8 reflexiv: sich zutragen
- 1 transitiv: eine Angelegenheit besorgen; einen Beruf, ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben
- 2 über die Bedingnisse eines entgeltlichen Vertrags (über einen Vertragsgegenstand) verhandeln
- -- auf Abbruch handeln
- 3 Handel treiben
- 1 allgemein
- 2 rechtsgeschäftlich oder prozessual
- 3 als Vermittler zwischen Parteien
- 4 als Organ, Stellvertreter, Beauftragter, Geschäftsführer
- a allgemein im fremden Namen oder Interesse
- b als Organ
- c als Vormund(schaft) oder Pfleger
- d als (sonstiger) gewillkürter Stellvertreter oder Beauftragter
- e als Geschäftsführer
- f als Fürsprecher oder prozessualer Stellvertreter
- g insb. als prozessualer Stellvertreter ohne Vollmachtsurkunde
- 5 rechts- und sittenwidrig
- 1 allgemein
- 2 gütlich und schiedlich
- 3 in Verwaltung oder Gericht
- 4 in ständischen Körpern
- 5 insbesondere in politischen Angelegenheiten
- 6 in Fehde und Krieg
- 1 einen Vertrag, Vergleich, den (Vertrags- oder Vergleichs-)Gegenstand
- 2 einen Schiedsspruch
- 3 eine behördliche Entscheidung
- 4 einen (sonstigen) Beschluß
- 1 handeln und hausen
- 2 handeln (B I 5) und verrichten
- 3 handeln und wandeln
- a sein Wesen treiben
- b Handel treiben
- c Rechtsgeschäfte tätigen
- d eine behördliche Entscheidung erreichen
- 4 handeln (B III 2) und wenden
II in Wirtschaft und Beruf handeln
III rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen
IV (gewaltsam oder mit Worten) streiten
V eine Angelegenheit erörtern, verhandeln
VI durch Verhandlungen ein Ergebnis erreichen, erhandeln
VII von gedanklichen Ausführungen
VIII einige formelhafte Verbindungen