Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mannbar

mannbar

, Adjektiv
I geschlechtsreif, ehe- u. waffenfähig und damit mündig (I); die noch nicht mannbaren Kinder stehen unter dem besonderen Schutz des Rechts, das Erreichen der Mannbarkeit wird zeitlich und inhaltlich unterschiedlich festgelegt
II zeugungsfähig
III würdig, ehrenhaft, wie es einem Mann geziemt