Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): müßig

müßig

, adj., auch ohne Umlaut
frei, ledig, unbeschäftigt, untätig, 1Muße habend
I mit prädikativer Verwendung (in alphabetischer Reihung der Verben)
  • 1 jn. müßig erkennen freisprechen
  • 2 müßig gehen 
    • a keiner Beschäftigung nachgehen
    • b js. müßig gehen jn. meiden, aber auch: jn. unbehelligt lassen; einer Sache müßig gehen sich einer Sache enthalten, etwas unterlassen
  • 3 müßig lassen frei lassen, befreien
  • 4 müßig liegen unbesetzt, frei sein
  • 5 müßig machen befreien, frei machen von Anklage oder Forderungen
  • 6 müßig sagen freisprechen
  • 7 müßig schaffen frei machen (von Verfolgung, Anklage)
  • 8 müßig sein, wesen, müßig werden
    • a frei, ledig sein (werden): von gerichtlicher Verfolgung, von (herrschaftlichen oder Besitz-) Ansprüchen, von Forderungen oder Verpflichtungen
    • b bereit, geneigt sein
  • 9 müßig sprechen freisprechen
  • 10 müßig stehen 
    • a einer Sache: von etwas Abstand nehmen, etwas meiden, (ein Handwerk) nicht mehr ausüben
    • b unbeschäftigt (herum)stehen
  • 11 jn. einer Sache müßig zählen jn. von etwas freisprechen, entheben, lossprechen
II in attributiver Verwendung
  • 1 von Knechten und Pferden: für Einlager (I), Geiselschaft (I) zur Verfügung stehend
  • 2 pejorativ von Personen: keiner geregelten Beschäftigung nachgehend, umherziehend
  • 3 müßige Zeit zeitweilige Betriebseinstellung