Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegbefohlene

Pflegbefohlene

, m., auch f.?

unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende, meist minderjährige Person
  • betreffend die personen und deren gehorsam ... leibeigene, kinder im verhältnis zu ihren eltern, eheweiber im verhältnis zu ihrem ehewirt, pflegebefohlene 
    1622 Rummer,Pforzheim 76 Anm. 20
  • der muͤndlein und pflegbefohlnen einkuͤnfte sind mit fleiß einzumahnen
    1659/1794 Schwarz,LausWB. V 132
  • wenn aber die vormünder in solchen ihren expeditionibus nothwendig verreisen müßen, werden dieselben nicht unbillig schadlos gehalten, und die kosten von den pflegsbefohlenen getragen
    1668 Reuß/Schulze,Hausg. II 275
  • sollen eltern und vormuͤnder und hauswirthe oder wirthinnen ihre kinder und pflege befohlene fleißig zur schule halten
    1698 Seidenberg 175
  • nachdem ... die vormuͤndere und pflegere aber mit ihrer unmuͤndigen und pflege-befohlenen guͤhter unterweilen sehr uͤbel haußhalten
    1718 CCMarch. II 2 Sp. 60
  • ob eltern oder vormuͤnder vorhanden, welche ihre kinder oder pfleg-befohlne gar nicht, oder doch nicht die gehoͤrige jahre uͤber, zur schule halten
    1734 BrschwLO. I 606
  • daß dergleichen vollmachten ... auf der pfleg-befohlnen erben gerichtet seyn muͤssen
    1735 BrschwLO. I 234
  • was denen vormuͤndern zum besten ihrer pflegbefohlenen in acht zu nehmen oblieget
    1739 AltenburgSamml. I 419
  • daß ... bei existirenden erbfaͤllen jedem unmuͤndigen ... zwei tuͤchtige und wohlangesehene vormuͤnder, die ihrem pflegebefohlnen in solidum haften muͤssen, bestellet werden
    1750 SystSammlSchleswH. II 1 S. 161
  • wir endesunterschriebene in obhabender vormundschaft unserer noch unmündigen söhne und resp. pflegbefohlene 
    1751 Lehmann,NLausBauern 120
  • die eltern und vormündere sollen auch zu hause gute zucht mit ihren kindern und pflegbefohlenen halten, damit sie solche in der gottesfurcht und allen christlichen tugenden erziehen
    1770 Oberlausitz/SchulO.(Vormbaum) III 592
  • er [pfleger] kann ... nicht verlangen, daß der eid bis zur großjährigkeit seiner pflegebefohlnen ausgesetzet und von diesen selbst geleistet werde
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 56 § 10
  • hoͤrt die vormundschaft ... nicht eher auf, als wenn der pflegbefohlne das 21ste jahr seines alters voͤllig zuruͤck geleget hat
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 494
  • vormuͤnder und curatores zahlen ... das laudemium statt ihrer pflegbefohlener 
    1774 Wagner,Civilbeamte I 55
  • pflegbefohlne. wie die tutores und curatores mit derselben unbeweglichen guͤtern und gerechtigkeiten zu verfahren haben
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 509
  • eheleute, anverwandte und vormuͤnder, welche die obsicht über ihre wahnwitzige, melancholische und des gebrauchs des verstandes beraubte angehörige oder pflegbefohlene ... nicht selbst zu übernehmen ... im stande sind
    1779 CSax. I 1075
  • der vormund einer unmuͤndigen mannsperson, welche heirathet, fuͤhret die vormundschaft bis zur volljaͤhrigkeit seines pflegbefohlnen fort
    1782/93 Schwarz,LausWB. III 156
  • solle er [pfleger] seine pfleg-befohlene bey allen vorkommenden gerichtlich- und ausser gerichtlichen verhandlungen vertretten und allenthalben derselben nuzen bestens befoͤrdern
    1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 220
  • richtige inventirung des vermoͤgens der pflegbefohlenen 
    1785 AltenburgSamml. III 149
  • pflegebefohlne, welche unter vormundschaftlicher genehmigung sich zu einem gewissen zweck oder geschäfte bestimmt haben, sind fähig alle verträge zu schließen, ohne welche sie diese bestimmung nicht erfüllen könnten
    1794 PreußALR. I 5 § 21
  • ein vormund soll während seiner vormundschaft ... weder sich selbst, noch seine kinder, mit seinen pflegebefohlnen verehlichen
    1794 PreußALR. II 1 § 14
  • zur gemischten freiwilligen gerichtsbarkeit gehören ... veräusserungen oder verpfändungen von immobilien der pflegebefohlenen 
    1802 SammlPommGes. I 11
  • dienst-contracte, welche eltern oder vormuͤnder fuͤr ihre kinder oder pflegbefohlnen abschließen, koͤnnen von denselben nach erlangter volljaͤhrigkeit ... aufgekuͤndigt werden
    1810 PreußGS. 1810 S. 106
  • eine von einem minderjaͤhrigen oder pflegebefohlenen eigenmaͤchtig geschlossene ehe kann von dem vater oder der vormundschaft nur in so lange, als die vaͤterliche gewalt oder vormundschaft dauert, bestritten werden
    1811 ÖstABGB. § 96
  • wenn aeltern oder vormuͤnder binnen einem halben jahre ihren soͤhnen oder pflegbefohlenen die zur bestreitung der noͤthigen beduͤrfnisse erforderlichen summen nicht schicken ... so sollen solche studenten von der universitaͤt entfernt werden
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 175
  • ist es nicht zu leugnen, daß bei unserem vormundschaftswesen mehr für das vermögen als für die person des pflegebefohlenen gesorgt wird
    1818 Landsberg,Gutachten 265
  • die glieder einer gemeine ... haben ... das recht für ihre kinder und pflegebefohlenen, die heilige taufe zu empfangen
    1819 Göbell,RhWKO. II 165
  • bei dem verkaufe der immobilien, wobei bloß pflegbefohlene betheiligt sind, treten die grundsätze von veräusserungen der pupillengüter ein
    1830 Puchta,Justizämter II 548
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