Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): abfangen

abfangen

mhd. abevâhen, nd. afvangen 

I gefangen nehmen
-- Verbrecher ergreifen
-- Jungvermählte aufhalten
II
einem Vögel wegfangen
III anfangen?
  • der zehentherr [soll die Getreideschober] abzehlen ... ohn einige des zehentmanß verhinderung am ersten leztern oder mitlern haufen abfahen, den zehenten außsteckhen und erheben
    15. Jh. NÖLREntw. V 162 § 6
IV erheben
  • ihm die einkünfte von Landsberg und Weilheim, 10 jahre lang abzufangen, verschrieben worden
    1668 Fugger,Ehrensp. V Kap. 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):