Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dingen

A in Althochdeutschen Glossen
B verhandeln
    I vor Gericht und im Jahrgeding
    • 1 das Gericht feierlich eröffnen
    • 2 Gericht oder Jahrgeding halten, daran teilnehmen; zu Gericht sitzen, richten
    • 3 aus/von dem Stuhl dingen abtreten; die Sitzung aufheben
    • 4 vom Vorsprecher
      • a sich als Vorsprecher vorstellen und um Zulassung bitten
      • b sonstiges
    • 5 von den Parteien: (ein-, ver-) klagen, prozessieren
      • a allgemein
      • b auf/an ein Gut dingen vorläufig in Herrenhand einziehen
      • c in das Erbhaus dingen Erbschaftsauseinandersetzung fordern oder vornehmen
      • d (über) Fundnis (oder Urteil) dingen eine bereits entschiedene Sache wieder rechtshängig machen
      • e an Gerichtsstelle vorbringen
      • f
    • 6 sich vorbehalten
    • 7 bei der Beweisführung
      • a sich auf jemanden berufen
      • b jemandem einen Eid zuschieben
    • 8 erkennen, (ver-)urteilen, gerichtlich festsetzen
      • -- in Bürgerhand dingen 
    • 9
      • a Strafe festsetzen
      • b ein Verbrechen sühnen
    • 10 Berufung einlegen
      • a allgemein und alleinstehend
      • b mit Angabe der Berufungsstelle
      • c synonyme Formeln
      • d Mehrfachformeln
    • 11 einen zweifelhaften Fall vor den Oberhof bringen
    • 12 part.: gerichtsüblich; vom Gericht festgesetzt
    II einen Vertrag schließen, eine Abrede treffen
    • 1 allgemein
      • a verhandeln
      • b abmachen, übereinkommen
      • c vorbehalten
    • 2 eine Lösungssumme festsetzen
      • a zur Verhütung von Gewalthandlungen
        • α brandschatzen
        • β sich freikaufen, sich vertraglich unterwerfen
      • b Steuern, Abgaben pauschalieren
        • -- dienst dingen Fronarbeit durch Geld ablösen
        • -- insbesondere die Todfallsabgabe vereinbaren
    • 3 im Eherecht
      • a an das Eheversprechen binden
      • b Leibgedinge, Morgengabe aussetzen
    • 4 einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließen
      • a den Dienstvertrag abschließen, bereden
        • α Gesinde
        • β gewerbliche Hilfskräfte
          • -- abspenstig machen
        • γ gedingter [und gebroteter] knecht der auf längere Zeit gemietete Dienstbote, in der Regel in die Hausgemeinschaft aufgenommen
          • -- ausdrücklicher Gegensatz zum Taglöhner
        • δ Angestellte und Sonstige
      • b jemanden zu einer besonderen, vorübergehenden Dienstleistung anstellen
      • c anwerben zum militärischen Dienst oder Hilfe
      • d anstiften
      • e besondere Wendungen
        • α Lohn abmachen, versprechen
        • β reflexiv: sich verdingen, Dienstleistung versprechen
      • f gedingte Zeit im Arbeitsvertrag ausgemachte Zeit
    • 5 im Bergbau: ein Gedinge abschließen, dh. Stücklohn vereinbaren
    • 6 beim Werkvertrag
      • a einem Handwerker eine Arbeit übertragen
      • b eine Arbeit übertragen
      • c eine Arbeit übernehmen
      • d einen Werkvertrag schließen
    • 7 über einen Kauf verhandeln; feilschen
    • 8 borgen
    • 9 mieten, pachten (ein Haus, Grundstück usw.)
      • -- einmieten, insbesondere reflexiv
    • 10 beim Frachtvertrag
    • 11 bei der Viehverstellung: (zB. ein Rind im Rahmen eines Vertrags zur Viehverstellung insb. als besondere Form eines Darlehens) pachten
    • 12 zwingen zu etwas
    • 13 als Partizip: ausbedungen, vertragsmäßig
    III im Lehenrecht
    • 1 übertragen, ein (Anwaltschafts-)Recht bestellen
    • 2 fordern, muten
    IV verschiedenes
    • 1 veranstalten
    • 2 (Für-)Bitte einlegen, sich für jemanden verwenden