Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hofsbauer

Hofsbauer

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I der von einem Hof (II 2) ein Gut in Bestand (IV), besonders zu Landsiedelleihe, genommen hat
  • wer landsiedelgut jemand geliehen hette zu landsiedelrechten, ... ist es ..., dass derselbe es selbsten nutzen ... will, ... soll er bringen das gelt, als der hof oder pachtherr, dem hofbauren 
    1461 Wetterau/GrW. III 417
  • der freihof zu V. ... ist unser cent dergestalt befreiet, daß der beständner oder hofbauer die ... centgericht ... nicht zu besuchen ... schuldig
    1663 WürzbZ. I 1 S. 470
  • 1736 Cramer,Neb. 82 S. 51
II Bauer, der einen Hof (II 4) hat
III Bauer, der einem Hof (II 2) hofrechtlich zugehört
  • denen sembelichen hobstbaurn, hobsfronen und hobsleuthe [der Hofgüter im Vest Recklinghausen] den ... herren R.R. ... richtern zu Dursten ... praesentirt
    1618 Rive,Bauerng. 417
unter Ausschluss der Schreibform(en):