Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kanzlist

Kanzlist

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in den meisten Kanzleien (Kanzlei A II-IV) qualifizierter Schreiber, mancherorts aber auch Synonym für (untergeordneten) Kanzleibedienten; seit dem späten 16. Jh. belegter Begriff

I Aufgaben- und Tätigkeitsbereich

I 1 Konzipierung und Reinschrift (Mundierung) der von der Kanzlei ausgehenden Schriftstücke
  • ain yeder cannzlist soll sich auch in den ... schreiben der exordien vnnd conclusionen wie nit weniger der vberschrifften oder tittuln solchermassen gebrauchen, das dieselben ain wie das anndermahl obseruiert vnnd mit dennselben nit so offt mehr verstossen werde
    1608 QBehGBayr. 378
  • die canzlisten sollen auch vor vnnd nach mittag alle beuelch vnnd anndere sachen, so baldt sie jmmer zuegestelt werden, dermassen miteinannder befürdern vnnd hinausschreiben, vff das dieselben yedesmahls, ehe dann herr cammerpräsidennt vnnd räthe zu gewonndlicher stundt aufstehnn, etwas zeitlicher zuuor im rhat mügen abgelesen vnnd volgennts hinausgeferttigt werden
    1608 QBehGBayr. 380
  • ir dht. ... verfüege, das hinfüro, was im rath beschlossen, vneinstellig durch die secretarios concepiert, die concepta auf taffln alsbalden gelegt, durch die canzlisten geschriben, vnnderzaichnet vnnd dem taxatorj ... zugestelt ... werde
    1613 QBehGBayr. 184
  • was auch denn canzelisten von denn secretarien vnnd rathschreibern zuschreiben auf vnd fürgelegt wirdt, das soll ir ieder ohne wideredt schreiben vnd mit nichten ligen lassen ..., wie dann jederzeit ... die secretarien ..., was zum nöttigsten vnnd wenigern verzug leiden mag, denn canzelisten abzuschreiben sonderbar beuelchen sollen
    1613 QBehGBayr. 191
  • waß ... vf eine jede supplication beschlossen wirdt, daß soll der secretarien oder canzellisten einem zue verfertigenn alß balt befohlen ... werden
    1628 HessSamml. II 11
  • so sollenn vnnsere stadthalter vnd raͤthe ... denn cannzellisten in gemeinen vnd solchen sachen, die in ihrer außrichtung sein, die notturfft zue concipiren vnd zue schreiben befehlen
    1628 HessSamml. II 12
  • das noͤthige ist durch die secretarios und cancellisten zu concipiren und sodann von den raͤthen zu revidiren
    1656 HessSamml. II 275
  • es sollen ... die standts-erhoͤhungen und andere privilegien von den cancellisten bey verlust ihres schreib-gelds außfuͤhrlich concipirt ... werden
    1658 SammlReichshofrat 307
  • [nach der Revision] soll dann der cantzley-fiscal solche bescheide ohne alle versaͤumnis ins reine zu schreiben unter die cantzellisten vertheilen, damit dieselbe nachmittages ... subscribiret ... und ... ausgefolget werden moͤgen
    1663 BrschwLO. II 264
  • 1669 Dähnert,Samml. I 416
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 545
  • unsere secretarien ... sollen ... die extensiones ..., wann die ... von den rähten approbiret und unterschrieben seind, alsbald den cancellisten ... zu mundiren überreichen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 61
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 95
  • 1712 BrschwLO. II 56
  • dahero auch die conceptus expeditionum nach vorher beschehener ... unterschreibung dem expeditori ... zugeschicket, dise von ihme denen cancellisten sine distinctione ad mundandum vorgeleget ... werden sollen
    1719 Fellner-Kretschmayr III 306
  • sollen solche bescheide a registratore unter die cancelisten vertheilet werden, damit durch diese solche ins reine gebracht, darauf von dem directore und einem rath der anderen religion unterschrieben, ferner versiegelt und endlich sofort ausgefolget werden mogen
    1723 CCOsnabr. I 1 S. 238 Anm. 29
  • haben die sämmtliche kanzellisten sich sorgfältigst zu hüten, daß keine andere als revidirte concepte originalisiret, nach geschehener revision auch in solchen concepten ohne expressen befehl desjenigen ministers, der die revision gethan hat, nicht die allergeringste aenderung gemachet werde. sie, die kanzellisten, haben sich auch zu befleißigen, daß alles accurat, sauber, reinlich und ohne einige correctur mundiret, die hergebrachte titulaturen und curialien recht und genau observiret, alle beilagen, worauf die ausgefertigte schreiben und rescripte sich beziehen, beigefüget und solche depeschen, sobald die unterschrift geschehen, an die rechte oerter adressiret und fortgesandt werden
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 697
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 97-102 [ausführliche Dienstvorschrift]
  • wann denen expedirenden secretarien was zu entwerfen und denen kanzellisten die concepte ins reine zu bringen hingegeben worden, so haben sie mit solchen expeditionen nicht die geringste zeit zu verlieren ...; wie dann, damit um so gewisser dargethan werden könne, daß ein jeder, welcher mit solchen expeditionen zu thun hat, nichts dabei versäumet, jedesmal sowohl von denen secretarien als kanzellisten auf die concepte zu notiren, welchen tag ihnen eine sache zugekommen, wann sie selbige expediret und zur revision gesandt, wann nachgehends das revidirte concept zur kanzelei gegeben, das original davon zur contrasignatur und unterschrift geschicket, von denselben zurück erhalten und wann, auch an wem es extradiret oder fortgesandt worden
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 694
  • 1752 ActaBoruss.BehO. IX 475
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 370
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 533 [ebd. 536ff.]
  • befehlen wir gnädigst, dass ... zwey kanzellisten oder accessisten, welche die eingetragene sachen mundiren oder das sogenannte protocollum exhibitorum abschreiben, angestellet ... werde[n]
    1762 Kretschmayr-Walter III 159
  • 1765 NCCPruss. III 787
  • die 5 cantzellisten muͤssen ... alle befehle, citationes und alles, was unter dem siegel ausgefertiget wird, ... rein und correct mundiren
    1765 NCCPruss. III 810
  • 1769 Claproth,Grundsätze 73
  • der kanzellist ... ein ... wort, einen kanzelleyschreiber oder solchen kanzelleybedienten zu bezeichnen, welcher die entworfenen ausfertigungen in das reine schreibet; zum unterschiede von dem concipisten und copisten. in weiterer bedeutung haben auch andere collegia, wenn sie gleich keine eigentlich so genannte kanzelleyen haben, ihre kanzellisten, die beschlossenen ausfertigungen in das reine zu schreiben
    1775 Adelung II 1498f.
  • die obliegenheit der kanzlisten, unter welchen manchmal die kopisten stehen, deren arbeit sie nachzusehen haben, ist, alle ausfertigungen abzuschreiben und ins reine zu bringen
    1785 Fischer,KamPolR. II 10
  • die von den secretarien oder referendarien abgefaßten concepte werden, nach erfolgter ... re- und superrevision, durch dazu bestellte canzlisten und copiisten ins reine geschrieben und die dazu gehoͤrigen beilags-abschriften, auch ... abschriften der decrete, protocolle ... gefertiget
    1792 v.Massow,Dienst 74
  • muß der mundirende canzlist bei der anfertigung des mundi der expeditionen die nach dem curiale erforderliche titulatur sowohl in dem mundo als bei der gleich beizufuͤgenden aͤussern adresse oder couvert beobachten, die mitzusendenden beilagen vollstaͤndig beilegen und am rande anstreichen
    1792 v.Massow,Dienst 75
I 2
Anfertigung von Kopien 
  • unsere drey cantzelisten sollen ... alle das jenige, was ihnen vom gerichte und darzu verordneten persohnen ... zum abcopiiren zugestellet wird, unverzüglich und getreues fleisses zu wercke richten, ... alles fleißig, leserlich, correct und reinlich, auch die copeyen und beylagen ziemlich compres abschreiben, conferiren, ... corrigiren, auch alle und jede copeyen, daß dieselben conferiret, mit eigener hand unterzeichnen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • [sollen] von denen canzelisten oder ingrosisten ... alle zum abschreiben oder copeimachen bekommende expeditiones ordentlich, fleissig, sauber und correct geschriben [werden]
    1715 Fellner-Kretschmayr III 169
  • 1717 Fellner-Kretschmayr III 242
  • sobald der canzellist das concept ... mundiret, die dazu gehoͤrigen beylagen copiiret ... hat, ... so leget er das mundum und die beylagen zur ... contrasignatur und collationirung dem concipirenden secretario ... vor, wartet beydes ab, nimt hiernaͤchst die munda und beylagen wieder zuruͤck und lieffert solche dem canzelley-director ab, welcher nachzusehen hat, ob die copeyen nach der ... vorgeschriebenen ordnung ... eingerichtet ... sind
    1765 NCCPruss. III 787
  • der registrator H., der bisher die copeyen angefertiget hat, wird hierdurch zum cantzelisten und copisten in geheimen justitz-raths-sachen ernannt. an ihn sind also alle munda, einschluͤsse, urthel, resolationes ... zum copiren zu vertheilen
    1765 NCCPruss. III 803
  • da auch seither die cantzellisten sich angewoͤhnet, wider die vorschrift ... sich der abschrift derer zu den mundis gehoͤrigen einschluͤssen und beylagen gaͤntzlich zu entschlagen und solche denen copiisten zu uͤberlassen, ... so verordnen wir hiermit: daß jeglicher cantzellist die zu dem concept, woraus er das mundum zu fertigen hat, gehoͤrige copeyen und einschluͤsse, sie moͤgen in vorstellungen, schriften oder bey remissorialien in original-sententzen u.s.w. bestehen, selbst anfertigen muͤsse
    1765 NCCPruss. III 811
  • aus dem journal D. werden denen cantzellisten die berichte und inventaria zur abschrift zugetheilet
    1765 NCCPruss. III 812
  • werden die cantzlisten angewiesen ..., die abschrifften, welche sie von den exhibirten originalen behuf der partheyen nehmen oder nehmen lassen, nach der den procuratoren gegebenen ... vorschrifft gleichfals einzurichten, ... auch ... daran zu seyn, daß ... die originalia sofort wieder zur registratur gebracht werden
    1771 CCOsnabr. I 1 S. 451
I 3
Protokollierung
  • cantzelisten sind bestellt, ... in rechthängigen sachen der partheyen und ihrer advocaten anbringen ... nachzuschreiben
    1665 Seckendorff,Fürstenstaat 115
  • soll er [Präsident] in unserm anordnenden kriegsrath ... durch die ihm zugebende secretarios, registratorem und cancelisten alles behörig protocolliren, die expeditiones darüber befördern und die acta in guter ordnung aufheben lassen, damit man allzeit wissen könne, was verhandelt worden
    1704 Wintterlin,BehWürt. I 152
  • sollen die etwa zum muͤndlichen vorbescheid kommende sachen und dero endes citirte partheyen nicht den gantzen morgen vergeblich warten, sondern zu bestimmeter zeit vorgelassen, und auf den fall man in consilio mit anderer arbeit uͤberhaͤuffet seyen solte, von einem rath und zwar demjenigen, so in der sachen bishero referiret, beyseyns eines secretarii oder cantzlisten in die neben-zimmer fürgenommen ... werden
    1735 CCOsnabr. I 1 S. 442
I 4 Registratur- und Ordnungsarbeiten
  • wann auch vnnd so offt ain cannzlist in die rhatstuben durch die secretarien erfordert vnd demselben ... allerley erledigte berichten vnnd signierte beschaidt vnndtereinannder zuegestelt werden, soll er dieselben in die cannzley tragen, ausseinannder khlauben, was in das prothocollstübl gehörig, dahin legen vnnd das, so zuschreiben, vf die tafel ordnen
    1608 QBehGBayr. 378
  • die cannzlisten ... sollen alle beschaidt vnnd etwa darzue gehörige berichten vnnd acta ... ordennlich behallten vnnd, wann sie expediert vnnd geschriben, denn negsten zum prothocoll oder registratur anntwortten
    1608 QBehGBayr. 379
  • alle vertraͤge zwischen vns vnd vnsern benachbarten oder stiffts staͤnden ..., auch priuilegia vnd iura dieses vnsers stiffts sachen, sollen von ihm [Registrator] in ein ander lagerbuch mit huͤlffe der cantzelisten ... ordentlich zusamen geschrieben ... werden
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 135
  • solle ... ein bestaͤndiges register auf der cantzley offentlich gehalten und in dasselbige jedeßmahls alle taxbahre expeditiones von den cancellisten, so solche schreiben, fleissig eingetragen werden
    1658 SammlReichshofrat 305
  • sollen die acta in einer iedweden sache absonderlich gehalten, und was deshalben einkoͤmmet, richtig zusammen geleget und von denen cantzellisten eingehefftet ... werden, damit sich der richter und beysitzer daraus nothduͤrfftiger nachricht erholen koͤnnen
    1674 CAug. III 268
  • soll ein sonderliches buch jaͤhrlich gemachet und alle abschiede und urtheile, decisiones et sententiae fiscales, sonderlich in peinlichen sachen, so dasselbe jahr uͤber ertheilet und eroͤffnet worden, von denen cantzellisten, so die abschiede abschreiben, in zweyen classibus civilium et criminalium sententiarum darein getragen werden
    1674 CAug. III 268
  • 1674 CAug. III 269
  • die cancellisten sollen ... dieselben [Konzepte] ... unter sich vertheilen und ein jeder, was ihm davon zukomt, alsbald leserlich und in allem correct ins reine bringen, darauf solches in das urthel- und bescheid-buch schreiben
    1712 BrschwLO. II 26
  • 1712 BrschwLO. II 145
  • was nun in consilio geschlossen, soll so forth ... außgefertiget und denen partheyen zugestellet, vorhero aber ... die rubriquen aller vorgekommener partheysachen durch den juͤngsten secretarium oder in dessen absein den aͤltisten canzelisten nacheinander verzeichnet und sothane verzeichnus ahn das darzu verfertigte brett affigiret werden
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 147
  • sollen auch die canzelisten die ihnen ahnvertrauwete acta und producta ordentlich numeriren, die additamenta litteris aut signis notiren, alle stoͤcke einhefften und daruͤber in jeder sache eine vollstaͤndige designation machen und mit sorgfaͤltigem fleiß verhuͤten, daß nicht das geringste davon wegkomme
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 148
  • die inrotulationes sollen in gegenwarth deren partheyen und des registratoris oder des canzelisten, der die acta in seiner registratur hatt, vorgenommen ... werden
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 159
  • die registratur, so bißher unter dem registratore und denen cancellisten nach dem unterscheide der sogenannten gericht- und außergerichtlichen sachen zu unvermeidentlicher irrung und aufhaltung der rechtspflege vertheilet gewesen
    1719 CCOsnabr. I 1 S. 431 Anm. 19
  • daß sonderlich die kanzlisten, sobald sie die concepte erhalten, solche in ihr journal eintragen und demnächst dabei das datum der expedition, des abgangs und abgabe zum hauptjournal vermerken müssen
    1751 ActaBoruss.BehO. IX 125
  • endlich wird von einem kanzlisten sowohl über die eingekommene königliche rescripta als berichte, vorstellungen, supplicaten ... ein besonderes journal gehalten, worin derselbe täglich nach den nummern auf der einen seite notiret: a) den kurzen inhalt der sache und das datum, b) den ort, wo selbige datiret, c) an wen solche adressiret, und auf der andern seite gegenüber: d) quo dato und was auf jede sache decretiret ist
    1752 ActaBoruss.BehO. IX 478
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 535
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 542
  • 1765 NCCPruss. III 788
  • der erste cantzellist ... muß ... nach der anweisung des cantzelley-directoris die tage-zettul in das expeditions-buch A., die constitutions-protocolle in das expeditions-buch C., die publicirte bescheide, urthel, resolutiones etc., wobey expeditiones vorkommen, in das expeditionsbuch E. uͤbertragen, die abgelesenen berichte des collegii sauber abschreiben, auch dem cantzelleydirectori bey fuͤhrung des journals D. und verzeichnung derer anmerckungen unter den rubriquen in allen expeditions-buͤchern und dem journal zur hand gehen und behuͤlflich seyn
    1765 NCCPruss. III 810
  • einer von den canzellisten oder copiisten nach dem auftrag und der wahl des praesidii muß die jaͤhrlich ans collegium ergehende edicta, circularia, allgemeine rescripta und uͤberhaupt alle diejenigen verordnungen, worauf decretirt wird, daß sie ad acta generalia zu legen, in einem besondern buche sammlen, ein genaues repertorium daruͤber anfertigen und beym ablauf jeglichen jahrs die sammlung schliessen und ein verzeichniß derer darin enthaltenen stuͤcke ... vorlegen
    1765 NCCPruss. III 816
I 5
Rechnungsführung
  • was an der cantzeley von gelde zu bottelohn, dinte, wachs, bintfaden, lack, pergamen, lichter vnd anderen außgaben noͤhtig, soll mit vorwissen vnd auff befelich deß cantzlers vnd der raͤthe von den ambtleuten gefolget werden, jedoch nicht mehr, alß dessen die notturfft erfordert vnd zum deputat hiebeuorn ... dazu verordnet worden, woruon der eltester cancelliste verzeichnuß vnd richtige rechnung von deren außgabe vnd annhame halten soll
    1652 CCOsnabr. I 1 S. 140 Anm. ff.
  • damit aber auch die geheimte schlesische kanzelei der ... erhebung der ihr ... zugestandenen jurium vollkommen gesichert sein möge, so sollen unsere schlesische ober-amts-regierungen jede einen von ihren subalternen, auf dessen redlichkeit und exactitude sie sich verlassen kann, in vorschlag bringen, um die ... kanzeleigebühren ... einzucassiren und hiernächst an den ersten geheimten kanzelisten einzusenden, auch sich mit demselben quartaliter darüber zu berechnen
    1755 ActaBoruss.BehO. X 382
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 383
  • wegen der sportulkasse bleibt es noch ferner dabei, daß solche der kanzelist W. hat und darüber die rechnung führe; ... wegen des stempelpapiers, welches er anzuschaffen hat, berechnet er sich mit denen kanzelisten und übergiebt den 2. jedes monats die von einem calculatore sowohl quoad calculum als nach denen sätzen der taxe attestirte rechnung der in abgewichenem monat eingekommenen kanzeleigebühren und siegelgelder nebst einer designation der rückständigen jurium dem kanzelei-directori
    1756 ActaBoruss.BehO. X 541
  • hierauf laͤsset er [Kanzleidirektor] durch den ersten cantzellisten auf die saͤmtlich abgelieferte munda und concepte die copial-gebuͤhren fuͤr die einschluͤsse anmercken und die taxen, stempel- und copial-gebuͤhren in das siegelungs-buch ... eintragen
    1765 NCCPruss. III 787
I 6 Zustellung (Behändigung, Insinuation) der in der Kanzlei ausgefertigten Schriftstücke
  • moͤgen vnsere canzelisten ..., waß selbigen tags erkandt, außfertigen, durch den pedellum ad subscribendum hinschicken und sodan denen partheyen oder dero ahnwalden ohnverzuͤglich hinauß geben
    1714 CCOsnabr. I 1 S. 152
  • die kanzellisten ... haben genaue acht darauf zu geben, daß diejenige königliche rescripte und verordnungen, welche ex officio abgehen oder vor die interessenten secretiret werden müssen, denselben nicht in die hände gerathen noch auch an diejenige ausgeliefert werden, welche aus deren supprimirung einen unzulässigen vortheil ziehen könnten, sondern die sachen, so extradiret werden, es sei in civilibus oder criminalibus, müssen demjenigen theile, dem sie zugehören, und nicht dem gegentheile ... abgegeben werden
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 695
  • wann ferner resolutiones, decreta oder andere verordnungen von unserer oder unserer ministrorum unterschrift zurückgekommen, so muß der kanzlei-director darauf genaue obacht haben, daß selbige von dem ersten geheimten kanzellisten jeder expedition denen supplicanten oder extrahirenden parteien ... ohne einige schwierigkeit eingehändiget werden
    1755 ActaBoruss.BehO. X 367
I 7 besondere Aufgaben
  • also [ist] ... ihme [Stadtschreiber] hiermit auffgetragen ..., gedachte commissiones, die zů verhör oder vergleichung der partheyen verordnet werden und gelter eintragen, durch solche cantzelisten versehen zů laßen, die darneben in der cantzley kein anders beneficium haben ..., dargegen aber sollen alle andere scribenten, die von dem herren stattschreiberen dartzů nicht bestellet sind, sie seyen im übrigen cantzelisten oder sonsten notarii, von diesen commissionen außgeschloßen sein
    1680 BernStR. V 383
  • wollen wir, daß der erste kanzelist jeder expedition vor deren gute und schleunige ausfertigung und extradition ... sorge tragen ... soll. und da auch die schlesische kanzelei von denen andern von je her abgesondert gewesen und dem kanzelei-directori ohnmöglich fällt, auch die dahin gehörigen häufigen expeditiones mit zu respiciren, so muß besagte schlesische kanzelei durch ihren ersten kanzellisten ... alles dasjenige, was in gegenwärtigem regelement guter ordnung und promptitude halber verordnet worden, besorgen lassen
    1755 ActaBoruss.BehO. X 371
  • der erste cantzellist wird dem cantzelley-directori zum gehuͤlfen zugeordnet und er versiehet bey dessen abwesenheit, kranckheit oder andern ehehaften die function des cantzelley-directoris
    1765 NCCPruss. III 810
II
sonstige rechtliche Bestimmungen über

II 1 Einstellungsvoraussetzungen (zB. Eignung, Unbescholtenheit, Landeszugehörigkeit, Konfession)
  • zu registratoren, kanzelisten und copiisten [sind] keine andere als fromme, tugendhafte ... [Personen] anzunehmen
    1669 Dähnert,Samml. I 420
  • unsere drey cantzelisten sollen zu ihrem amte gleichfals qualificiret seyn
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • wir wollen unser ober-appellations-gericht bestellen mit ... drey cancellisten, ... diese persohnen insgesamt sollen teutscher nation und der unveraͤnderten augspurgischen confession zugetahn seyn, auch keine bestallung von anderen herren nehmen und keine andere officia nebst dem bey unserem ober-appellations-gericht ihnen aufgetragenem officio haben und verwalten, mithin in keinem anderen collegio seyn koͤnnen, und in Celle wuͤrcklich ihre wohnung haben
    1712 BrschwLO. II 7
  • es sollen auch diejenigen copisten, welche thätige proben ihres wohlverhaltens abgeleget, vor allen andern zu der stelle eines kanzellisten ascendiren, umb dadurch vor ihren fleiß, treue und application gebührend belohnet zu werden
    1755 ActaBoruss.BehO. X 369
  • 1762 Kretschmayr-Walter III 159
  • dieses geschaͤft [Reinschrift der revidierten Konzepte, Dekrete und Protokolle] erfordert bloß vereidete und zu canzlisten oder copiisten gepruͤfte und approbirte leute, die eine gute, correcte und zierliche canzleihand schreiben, der deutschen orthographie gewachsen sind und einen lateinischen terminum verstehen
    1792 v.Massow,Dienst 74
II 2 Ernennung und Vereidigung
  • wie dann solches [Einhaltung der Kanzleiordnung] durch den vice-cantzlern bey aufnehmung der neuen cancellisten ... mit allem ernst soll eingebunden werden
    1610 SammlReichshofrat 284
  • soll der vice-cantzler ..., wann er einen neuen cancellisten mit verwilligung ihrer majestaͤt annimbt, ihme seine besoldung zuvor zu verstehen geben
    1610 SammlReichshofrat 287
  • der secretarienn vnnd cantzellistenn pflicht. ihr sollet gelobenn vnndt schwerenn, daß ihr euͤerem ambt mit lesenn, concipiren, ingroßirenn, copyrenn vnndt schreiben nach bescheidt vnndt anweisung fgl. cantzlars vnndt rhaͤte inhalts der cantzley-ordnung vnndt euͤere bestallung mit treuͤem vleis abwartenn vnndt obligenn, darinnen keine gefehr gebrauchenn, die heimblichkeit der rhatstubenn vnndt cantzley, alß gefaster vrtheill, eingebrachter schreibenn, gehaltener protocollenn, beschloßener concipirter befelche vnndt andere cantzley hendell, niemandts eroͤffnen, vorlesen oder leßen laßen, noch dauonn einige copey gebenn, anders dan mitt vorwißenn ifgl. dero cantzlars vnndt rhaͤte, vnndt darumb kein geschencke oder geluͤbnis vonn jemandts fordern oder heischenn wollet
    1613 HessSamml. III 725
  • 1669 Dähnert,Samml. I 414
  • demnach wir unsere fürstliche regierungs-cantzley mit gewissen personen als cantzley-directore und räthen, auch secretarien, botmeister und cantzelisten und andern cantzeley bedienten besetzt und ... bey ihrer bestallung angewiesen [haben], daß sie in justitz-sachen ihr absehen auf gottes wort, die käyserliche beschriebene rechte, reichs- und landes-constitution, unsere publicirte policey, auch execution-ordnung ... richten sollen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 53
  • cantzelisten, die von mngh und oberen officia haben, darumb oberkeitlich salariret und zur cantzley arbeit bestellet und beeidigt sind
    1680 BernStR. V 382
  • die bestellung der cancellisten, des pedellen und der boten aber wollen wir unseren praesidenten und vice-praesidenten uͤberlassen haben
    1712 BrschwLO. II 11
  • vor bestallungen entrichtet: ... ein kanzellist 10 rthlr.
    1755 ActaBoruss.BehO. X 374
  • der kanzler ... hat ... uͤber die anzustellen kommende kanzelisten sein gutachten abzugeben
    1780 SteirEinl. 209
  • der kleine rath [des Kantons Glarus] ernennt die vom cantonsrath auf seinen vorschlag genehmigten kanzlisten 
    1801 AktSammlHelvet. VII 1477
II 3 Ge- und Verbote im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
  • es soll auch ... vnnser vice-cannzler bey vnnserm hofrat vnnd cannzley anstat vnnsers cannzlers den gewallt haben, so ... vnnser cannzler selbst hat, ... wie jme dann derowegen bey allen vnnsern secretarien, ratschreibern, canncelisten vnnd anndern der cannzley verwohnnten aller gueter gehorsam, eer vnnd reuerennz so wol alls vnnserm cannzler selbs solle erzeigt vnnd geleist werden
    1573 QBehGBayr. 255
  • wie dann auch vnnser canzler mit allem ernnst, das summum silentium von secretarien, rathschreibern vnd canzelisten gehalten werde, verfuegen vnd darob sein solle
    1590 QBehGBayr. 179
  • also soll registrator hinfüro die registratur mit mererm vleiss gannz vnnd gar verspört halten vnnd khaines weegs mer gestatten, das ... die cannzlisten ..., wann vnnd so offt sy wellen, darein lauffen, sonnder wann ainem oder dem anndern darinnen was auszerichten beuolchen würdet, soll derselb bey der geschlossnen thür die glockhen ... anziechen
    1608 QBehGBayr. 374
  • die cannzlisten sambtlichen sollen sommer- vnnd wintterszeiten morgens vmb halbe sibene vnnd nach mittentag vmb halbe ain vhr gewiss in der cannzley sein vnnd darinen so lanng alls die secretarj verbleiben, auch weder ainer noch der annder ohne sonnderbare erlaubnuss vnnd seines gefallens ... nit daraus vnnd hinweckh gehen
    1608 QBehGBayr. 378
  • was die secretary ainem oder dem anndern cannzlisten jnnsonnderheit zum abschreiben geben, das soll er selbst verrichten vnnd ausser erlaubnuss für sich selbs khainem anndern zuestellen oder vfftragen
    1608 QBehGBayr. 378
  • alles ybrig- vnnd vnnuzes geschwaz, auch das zusamenlauffen der cannzlisten, dardurch ainer den andern nur verhindert, die zeit auch verlohrn vnnd nichts expediert würdet, soll gennzlichen abgestelt vnd nit gestattet werden, sonnder ain yeder bey seinem gewonndtlichen orth verbleiben vnnd die schreiberej still vnnd eingezogen fürderlichen verrichten vnnd nichts verschieben [soll]
    1608 QBehGBayr. 380
  • wie sie dann auch, alle cannzlisten, ... gueter, sauberer current- vnnd cannzleyschrifften befleissen vnnd alle sachen, wie die sein mügen, mit vleiss, verstanndt vnnd vernunfft, auch correct vnd ortographice schreiben sollen
    1608 QBehGBayr. 380
  • wann souil sachen erlediget vnnd zuschreiben anbeuelchen, das dieselben, sonnderlichen wintterszeiten, vnndter tags nit hinaus geschrieben werden mechten, sollen die cannzlisten vnndter jren selbst ausstaillen vnnd mit sich nach haus nemmen vnd ain yeder das seinig anhaimbs schreiben
    1608 QBehGBayr. 381
  • nachdeme auch vorheer das spilen vnnd trinckhen in der cannzley so woll vnndter denn cannzlisten alls anndern frembden personnen, dennen der einlauff zuegelassen worden, vasst ohne scheüch ... einreissen wellen, also soll dasselb trinnckhen vnnd spillen hinfürohn bey vnnachlessiger straff gannz vnnd gar ernnstlichen abgeschafft vnnd hiemit verbotten sein
    1608 QBehGBayr. 382
  • das sich die cannzlisten ausser rhatszeit vff yeden nothfahl, wann mann ain oder des anndern betürfftig, bej hauss fünden oder doch hinnderlossen, wo sy anzetreffen, damit mann sye yederzeit bej der hanndt haben khündte. wie dann auch ann sonn- vnnd feürtägen alweegen etliche aus jnnen bej der cannzley gwiss vnnd vnfelbar in verwahrt stehnn sollen
    1608 QBehGBayr. 382
  • da sich ainer oder der annder cannzlist ... vngebürlich erzaigen wurde, daz von dem verprecher ... der cannzley schlissl abgeuordert vnnd er anndern zu ainer merern sorg von vierzehen tagen zu vier wochen weniger oder mehr nach beschaffennheit des verprechens von der cannzley geschafft vnnd ain solche zeit sein besoldtung pro rata vffgehebt werden solte
    1608 QBehGBayr. 383
  • soll ... der vice-kantzler ... getreue und fleissige aufsicht und inspection halten, daß die cancellisten der ordnung gemaͤß ihre praͤscribirte stunden halten
    1610 SammlReichshofrat 284
  • 1613 QBehGBayr. 182
  • so sollen hinfüran die brief cässten all mit verspertten gättern vom registrathor verschlossen vnnd von khainem canzelisten ainiche schrifft weder den partheyen noch andern hinauss geben werden ohne vorwissen des cannzlers oder secretarien
    1613 QBehGBayr. 190
  • ist hiemit allen ... canzelisten bey ... straf ... verbotten, das sy denn partheyen weder supplicationes, replicn noch vnnderrichten stellen noch sich ainicher sollicitator in partheysachen vnndersteen, weil es ohne verdacht nit beschehen khundt
    1613 QBehGBayr. 191
  • ist hiemit allen ... canzelisten ... verbotten, das sy ... von recessen oder vrkhundten ainiche verehrung oder trinckhgelt irem aidt vnnd pflichten zuwider begern
    1613 QBehGBayr. 191
  • cantzellisten. alle agentereyen, sollicitaturen und dergleichen sollen denen bey der cantzeley dienenden personen um allerhand boͤsen verdachts wegen untersaget und bey straffe verboten seyn
    1616 CAug. III 172
  • 1652 CCOsnabr. I 1 S. 131
  • 1669 Dähnert,Samml. I 420
  • 1669 GesSammlMecklSchwerin I 64
  • 1674 Fellner-Kretschmayr II 547 Anm. 1
  • 1677 QBehGBayr. 228
  • wann aus eines canzlisten fahr- vnd nachlässigkeit etwas von der canzley verlohren oder aber von einen andern fürsezlich vnd muethwilligerweiss verborgen vnd vorbehalten wird, solle derselbe ... den daraus entspringenden schaden parti laesae abzethuen schuldig sein
    1678 QBehGBayr.
  • 1678 QBehGBayr. 239
  • da mann bey der canzley anklopfet vnd personen, die vmb bschaid anhalten, verhanden seint, sollen nit indifferenter die canzelisten aufstehn oder vnerfordert hinausgehn vnd die zeit mit schwäzen verzöhren, sonder der canzleiboth oder der taxator nachsehen, deme allein die bschaid denen partheyen zu geben vnd zuzustellen gebüren thuet
    1678 QBehGBayr. 240
  • 1680 BernStR. V 382
  • 1693 CCOsnabr. I 1 S. 406
  • die cancellisten sollen ... so wenig nach als vor entschiedener sache keinerley geschencke oder gabe nehmen oder ihnen zu gute nehmen lassen
    1712 BrschwLO. II
  • sollen die cancellisten die vorsichtigkeit gebrauchen, daß sie niemanden, der in die cantzley nicht gehoͤret, in dieselbe fuͤhren oder solches verstatten, sich auch uͤber dasjenige, welches ihnen zur abschrifft hingegeben wird oder sie sonst bey unserm ober-appellations-gerichte und der cantzley erfahren, mit niemanden, sonderlich denen partheyen und deren advocaten und procuratoren, in discurs einlassen, vielweniger jemanden davon etwas offenbahren oder communiciren, sondern wie in allen anderen also auch darinn, daß sie, was ihnen vorkoͤmmt, in guter verschwiegenheit halten, ihre schuldige treue erweisen oder wiedrigenfalls ohnausbleiblichen ernsten einsehens erwaͤrtig seyn
    1712 BrschwLO. II 26
  • 1712 BrschwLO. II 56
  • 1713 BrschwLO. II 582
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 148
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 152
  • 1715 Fellner-Kretschmayr III 168
  • [soll] von denen canzelisten ... aller respect und gehorsam gegen denen räten, referendarien, registratorn, expeditorn erwisen und sonsten in der canzlei alle bescheidenheit gebrauchet [werden]
    1715 Fellner-Kretschmayr III 169
  • die canzellisten und ingrossisten bei dieser unserer kais. hofcammer sollen ... die ihnen ... gesezte stunden ihrer dienstverrichtung zu rechter zeit antreten, fleissig aussitzen und vor endung derenselben, sonderlich aber an denen posttägen ehender nicht, als bis alles, so vonnöthen, verrichtet, keineswegs abgehen, sondern da jezumalen keine concepta oder andere sachen zum schreiben vorhanden, sie gleichwohlen zum dienst erscheinen und alda verbleiben
    1717 Fellner-Kretschmayr III 242
  • es sollen auch ... cantzlisten ..., durch deren negligentz die auf expedition wartende partheyen aufgehalten werden und mit versaͤumnisse ihrer haußarbeit in der stadt kostbahrlich liegen muͤssen, zu wiedererstattung deren wartungskoͤsten angewiesen und hieruͤber ihnen ein verweiß gegeben, anbey, wan darauf keine besserung erfolget, das erstemahl in ein rthlr. und das zweytemahl in zwey rthlr. straffe condemniret, das drittemahl aber mit der suspension ad tempus und abziehung der gage pro rata temporis beleget und endlich auf vorhero an uns abzustattenden ... bericht und darauf erhaltenen befehl ab officio removiret werden
    1735 CCOsnabr. I 1 S. 441
  • 1739 BrschwLO. IV 7 S. 96
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 97
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 100
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 102
  • 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 695
  • wird allen und jeden königlichen kanzellisten und andern bedienten, so zum concipiren und mundiren gebrauchet werden, aufs ernstlichste verboten, außer ihren und ihrer familien privatangelegenheiten mit keinem menschen, absonderlich aber mit keinen frembden höfen oder auch sr.k.m. an andern orten sich befindenden kriegs- und civil-bedienten, imgleichen mit landständen, städten oder andern communen, auch deren bedienten in oder außer denen königlichen landen keine correspondenz zu pflegen oder denselben von demjenigen, was bei hofe und in den kanzeleien vorgehet und ausgefertiget wird oder sonst resolviret worden, nachricht zu geben, noch auch zeitungen und nachrichtungen, es sei in ihren oder andern angelegenheiten, zuzuschreiben, auch jahrgelder und discretiones dafür zu nehmen, alles bei verlust der bedienung, die ein jeder hat, auch vorkommenden umständen nach anderer empfindlicher und schwerer leibesstrafe
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 696
  • 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 697
  • haben sowohl die königliche kanzellisten als insonderheit die kanzeleidiener dahin zu sehen, daß außer den sollicitanten sich sonsten keine verdächtige personen in der geheimen kanzelei aufhalten mögen, sondern, wann sie dergleichen darinne bemerken, dieselbe aus der kanzelei herauszuweisen und ... solches höheren orts anzuzeigen
    1750 ActaBoruss.BehO. VIII 699
  • keiner derer bey saͤmtlichen unsern hiesigen canzeleyen ... stehenden canzellisten ... bey verlust seines dienstes sich fuͤhrohin ohne unsere vorgaͤngig dazu erhaltene erlaubniß verheyrathen solle
    1751 KurhessGS. III 43
  • damit aber die kanzelisten die arbeitsstunden desto richtiger halten können, so soll ihnen erlaubet sein, des mittags um 12 uhr nach hause zu gehen, jedoch daß allemal 2 kanzelisten so lange zur reserve bleiben, bis das collegium völlig auseinander gegangen
    1752 ActaBoruss.BehO. IX 467
  • 1752 ActaBoruss.BehO. IX 475
  • 1752 ActaBoruss.BehO. IX 476
  • 1752 ActaBoruss.BehO. IX 477
  • 1752 ActaBoruss.BehO. IX 481
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 372, 384
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 385
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 516, 533
  • haben die kanzelisten bei copiirung der beilagen durch unerlaubtes ausdehnen der wörter und zeilen die parteien nicht in unnöthige kosten zu setzen, auch bei vermeidung harter bestrafung niemanden, er sei, wer er wolle, eine copei zu geben, welche nicht expresse decretiret worden
    1756 ActaBoruss.BehO. X 535
  • die kanzelisten dafür haften sollen, wenn entweder die königliche kassen oder die bediente mit ungebührlichem porto beschweret werden sollten
    1756 ActaBoruss.BehO. X 537
  • hat bei schwerer strafe kein kanzelist sich zu unterstehen, briefe in particulier-affairen in denen kammer-verordnungen mit einzulegen, damit sie solchergestalt portofrei sein mögen
    1756 ActaBoruss.BehO. X 537
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 538
  • mit den schreib-materialien, papier, lack, federn und dergleichen müssen die kanzelisten alle nur mögliche menage beobachten, auch solche verschlossen halten
    1756 ActaBoruss.BehO. X 539
  • müssen die kanzelisten sich ... der disposition des kanzelei-directoris willig unterwerfen und von demselben alle und jede sachen, wenn sie auch eben nicht ihr departement betreffen, ohne widerrede annehmen
    1756 ActaBoruss.BehO. X 539
  • haben die kanzelisten ... überhaupt eine gute aufführung und königlichen bedienten anständige conduite anzunehmen, ... die kanzelei als einen zum königlichen dienst gewidmeten ort anzusehen und sich daselbst insbesondere alles ungeziemenden zankens und aller grobheiten zu enthalten, widrigenfalls dergleichen schlechtes betragen mit nachdruck wird geahndet werden
    1756 ActaBoruss.BehO. X 543
  • befehlen wir gnädigst, dass ... zwey kanzellisten ... angestellet diesen aber insonderheit das secretum und die enthaltung von allen corruptionen besonders eingebunden werde
    1762 Kretschmayr-Walter III 159
  • 1765 NCCPruss. III 778
  • 1765 NCCPruss. III 810
  • 1783 Kretschmayr-Walter IV 60f.
  • so haben ihre churfuͤrstl. durchl. jedoch in anbetracht ... zukuͤnftig beßerer bestellung deren gesammten kanzleyen sich bewogen gefunden, ... den hoͤchsten befehl ... dahin zu ertheilen, daß all und jede kanzelisten, welche bey denen collegien aufgenommen werden, von dem secretariat ... gaͤnzlich ausgeschlossen seyn und keine hoffnung, vielweniger einiges recht, dahin zu gelangen ..., sich anmassen, sondern lediglich der recht- und schoͤnschreibkunst widmen, sohin der gleichfoͤrmigkeit einer vorzuͤglich schoͤnen kanzleyhandschrift befleißigen ..., sohin auch zu den secretariats-stellen ohne absondere ruͤcksicht und bewegursachen keine subjecta aus den kanzelisten ausgewaͤhlet ... werden sollen
    1791 KurpfSamml. V 18
  • Kretschmayr-Walter IV 63
II 4
Rechte des Kanzlisten, insbesondere auf Entlohnung
  • der cancellisten besoldung ... [ist] bißher ... ziemlich ungleich gehalten worden
    1610 SammlReichshofrat 286
  • sonsten auch unser taxator jederzeit in unsers tax gegenschreibers beisein denen cancellisten, so die brief auf pergamehn schreiben, nach gelegenheit der privilegien gebüehrendes schreibgelt machen und dasselb von denen juribus cancellarie erfolgen lassen solle
    1628 Fellner-Kretschmayr II 464
  • bibalia: dem taxatori das siegelgeld, dem concipisten das concipirgeld, dem registrator das collationirgeld, denen canzelisten das schreibgeld, so sie unter einander in gleich theilen
    1647 Fellner-Kretschmayr II 495
  • 1663 BrschwLO. II 319
  • 1663 CCOsnabr. I 1 S. 223
  • die schreib- und copey-gelder ... sollen in eine absonderlich verschlossene buͤchse geleget und quartaliter unter die kanzelisten und copiisten durch den archivarium in viriles portiones vertheilet werden
    1669 Dähnert,Samml. I 423
  • solle er taxator ... ein ordenliches buech über alle von denen ... ausgeförtigten privilegien ... für ... die ... canzelisten ... eingangene verehrung halten
    1669 Fellner-Kretschmayr II 553
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 560-575 [(specification der verehrungen)]
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 577
  • 1669 Fellner-Kretschmayr II 578
  • lista, nach welcher der taxator bei der n.-ö. expedition denen canzleiverwanten die besoldungen jährlich zu geben hat: ... denen canzelisten jedem 180 fl.
    1669 Fellner-Kretschmayr II 579
  • alle ... gerichts-persohnen, als director, cantzley-rähte, fiscalis, verordnete procuratores, secretarii, registrator und bottenmeister, sollen nebenst ihrer gantzen familia und gesinde, die cantzelisten aber und andere gerichts-diener auf ihre person allein in civilibus und criminalibus ohn einige exception unter unser hoff-jurisdiction und von allen bottmeßigkeiten und gerichts-zwang, excepta appellatione ad judicium provinciale ut et in passibus permissis ad cameram imperialem, gäntzlich ... exempt und entfreyet seyn
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 66
  • form und weis, wie er taxator die jährlichen salz-, holz- und kerzendeputata auszuthailen hat. salzdeputat ... vier cancellisten jedem stöck 3, facit 12 ...; holzdeputat ... denen vier cancellisten jedem clafter 3, facit 12 ...; kerzendeputat ... denen vier cancellisten jedem centen 1/4, zusamben 1
    1674 Fellner-Kretschmayr II 580f. Anm. 1
  • cantzelisten, die von mngh und oberen officia haben, darumb oberkeitlich salariret ... sind
    1680 BernStR. V 382
  • fuͤr eine end-urthel, dadurch die gantze sache entschieden wird, dem fisco 1 thlr. ... und den cantzelisten 4 ggr.
    1712 BrschwLO. II 177
  • wenn ... acta abzuschreiben noͤhtig, fuͤr jeden bogen ... dem cantzelisten 1 ggr.
    1712 BrschwLO. II 178
  • ein notarius ... soll ... dem cantzellisten, so das documentum ... auf pergament schreibet, geben 1 thlr.
    1712 BrschwLO. II 178
  • jeglicher zu beeydigender advocatus soll geben ad fiscum 16 ggr. ..., denen cantzelisten 5 ggr.
    1712 BrschwLO. II 178
  • 1714 CCOsnabr. I 1 S. 152 Anm. 21
  • 1717 BrschwLO. II 207
  • die canzellisten und ingrossisten bei dieser unserer kais. hofcammer sollen ..., da derselben einer oder ander je zu zeiten in seinen aigenen geschäften zu thun hätte oder gern auf etlich täge über land raisen wolte, ... solches mit vorwissen und einwilligung unsers hofcammerpraesidentens vorkehren
    1717 Fellner-Kretschmayr III 242
  • 1718 BrschwLO. II 561
  • 1718 BrschwLO. II 565
  • die copey-jura in drey gleiche theile unter ihme registratorem und zwey cancellisten vertheilet werden sollen
    1720 CCOsnabr. I 1 S. 433 Anm. 19
  • daß zu mehrer beschleunigung der justitz die producta oder schrifften von denen partheyen in duplo uͤbergeben und hingegen denen cancellisten vor den dabey erleidenden abgang der copey-gebuͤhren ein mehres pro salario zugeleget werden moge
    1723 CCOsnabr. I 1 S. 431 Anm. 19
  • 1724 CCOsnabr. I 2 S. 1042
  • 1755 ActaBoruss.BehO. X 376
  • 1756 ActaBoruss.BehO. X 541
  • der erste cantzellist ... empfaͤngt ... bey der monathlichen repartition derer in die copialien-casse eingekommenen gelder, in so weit sie nach der hiernaͤchst folgenden bestimmung denen cantzellisten gebuͤhren, 5 rthlr. vor den uͤbrigen voraus und gehet nach deren abzug in monathliche gleiche theilung
    1765 NCCPruss. III 810
  • aus dieser [copialiencasse] haben also die cantzellisten, beym schlusse jeglichen monaths, nach vorlaͤufiger ... theilung des cantzelley-directoris a) alle stempel- und copialgebuͤhren fuͤr gesiegelte verordnungen und copeyen, ... b) die copial-gebuͤhren aus dem § 8 und c) die copial-gebuͤhren aus dem § 10 zu gewaͤrtigen und zu empfangen, und ausserdem erhaͤlt jeglicher von ihnen aus der cammer-gerichts-sportul-casse das canzellisten-gehalt à 50 rthlr. jaͤhrlich
    1765 NCCPruss. III 813
  • die von den eigentlichen taxen unterschiedene gebuͤhren, die einem ... bedienten privative fuͤr seine muͤhwaltung zufließen, sind hauptsaͤchlich folgende: 1) schreibgebuͤhren der canzlisten, 2) die gebuͤhren der gerichtsbothen und canzleidiener pro insinuatione, pro aufwartung
    1792 v.Massow,Dienst 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):