Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pertinenz

Pertinenz

, f., meist pl.

Zubehör im Rechtssinn: Sache oder Recht als rechtlicher Bestandteil einer anderen Sache
  • N.N. priester, der die meß vnnd pfruͤnd ... von vns zu lehen gehabt hat, dieselben sein meß vns (als die patronen vnnd lehenherrn, den ius conferendi vnd præsentandi zustehet) frei ledig an die handt resignirt [hat] ... darumb haben wir solche meß vnnd gottsgabe mit allen solenniteten, pertinentien, vnnd zugehoͤrungen ... verliehen
    1574 Zwengel 214r
  • unter die amts-sachen gehören alle unsere cammer-güter, derselben einkommen, gerechtigkeiten, umschlag, bauwesen, aemter, deren pertinentien ... und dergleichen
    1637 GesSammlMecklSchwerin I 48
  • es sollen hinfür 8 hoftrompeter gehalten und ihnen anstatt ihrer besoldung krüge mit zugehörigem lande und pertinentien eingethan werden
    1661 Meyer,GGüstrowHofkapelle 43
  • [der Inhaber veräußert] sein guth, mit allen dessen pertinentien und zubehörungen, an vorhandenen gebäuden, und alles, was darinnen erdt- niedt- mauer- pfahl- und nagelfeste ist
    1677 Thüringen/ZRG.2 Germ. 57 (1937) 472
  • solten in einigen aembtern dergleichen pertinentien, wie alhier bey einigen erb-pachts-stuͤcken rubriciret, nicht vorhanden seyn
    1705? HistBeitrPreuß. II 158
  • die puncta, woruͤber die erforderte lehn-buͤcher, register oder tabellen zu verfertigen, seynd folgende: 1. der nahme des guts sambt dessen qualitaͤt und huben-zahl ... 2. vor- und zunahm des primi acquirentis. 3. die gerechtigkeiten und pertinentien zum gut ... 4. die pflichte und dienste aufm gut ... 5. des jetzigen vasalli oder eigenthuͤmers vor- und zunahm. 6. quô jure & titulô er das gut hat acquiriret ... 7. des jetzigen eigenthuͤmers kinder oder descendenten ... 8. der successoren ... vor- und zunahme? 9. die lehn-schulden ... 10. was beym gut sonst sonderlich zu notiren, vorgekommen. 11. was der zeitige besitzer ... sonst vor coͤllmische guͤter besitzt?
    1715 CCPrut. III 140
  • diese den ritter-guͤtern anklebende steuer-freyheit geniessen auch ... die feuda franca und alle pertinentien 
    1718 CCMarch. IV 3 Sp. 67
  • wann auch ... von diesen ritter-guͤtern ein und anderes pertinentz-stuͤck erblich absque consensu domini alienirt seyn solte, koͤnnen sothanen pertinentien keine steuren aufgebuͤrdet ... werden
    1718 CCMarch. IV 3 Sp. 67
  • wegen der zu denen bürgerhäusern gehörigen wiesen, so vermöge alter catastrorum als inalienable pertinentien consideriret und zu veräußern inhibiret worden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 197
  • in denen staͤdten gelegene buͤrger-haͤuser und gehoͤrige pertinenzien an brau-gerechtigkeiten, aecker und wiesen
    1748 VerordnAnhDessau I 27
  • [Übschr.:] pertinentien, pertinenzstuͤcke, pertinentiae. dieienigen stuͤcke, welche als zugehoͤrige dinge mit der hauptsache vereiniget, ein ganzes ausmachen. sie sind entweder wesentlich, oder zufaͤllig. zur ersten art gehoͤren z.b. bey einem hause die fenster, thuͤren, schloͤsser, keller, staͤlle; zur andern aber die dienste, muͤhlen, servituten bey einem guth
    1762 Wiesand 806
  • durch die kaufbrieffe, kauf-buͤcher oder auf andere art beweisen ..., welche stuͤcke keine pertinentien seyen
    1764 Cramer,Neb. 47 S. 63
  • was aber als pertinenz eines solchen [belasteten hauptguts] ... anzusehen sey, muß das justiz-amt nach den gesetzlichen grundsätzen beurtheilen
    1830 SammlArnsberg I 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):