Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandlehen

Pfandlehen

, n.

von einem Lehnsherrn seinem Darlehensgläubiger verliehenes, aber ablösbares Lehnrecht an dem als Pfand dienenden Gut; die rechtssystematische Einordnung war unklar (vgl. Beleg von 1795)
Sachhinweis: C.G. Homeyer, Des Sachsenspiegels zweiter Theil ... zweiter Band ... (Berlin 1844) 345-351
  • ut ipse teneat ... dicta bona nomine feodi, quod vulgariter dicitur phantlehen 
    1270 Pfalz/Weber,Lehnr. II 456
  • ez sie pfand lehen oder aigen
    1342 VorarlbWB. I 326
  • es moͤgen auch die frawen solcher pfandlehen gemainem gebrauch nach eben so wol als die man faͤhig sein
    1548 Perneder,Lehnr. 40v
  • ein pfand-lehn ist, was der lehn-herr gegen ausgezahlten pfand-schilling verliehen, und folget in allen, so lang es bey dem pfandnehmer unabgelöset ist, die natur und eigenschafft eines alten stamm-lehns, wird also verdienet und verwürcket
    1658 Mevius,MecklLREntw. 711
  • ist auch noch dieses zu mercken, daß auch zu paribus curiæ diejenige erwaͤhlet werden koͤnnen, welche nur ein wiederkaͤufliches, oder ein pfand-lehn inne haben
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 15
  • die pfand- oder wiederkaͤuffliche- lehen, pignoratitia, da der lehen-herr gegen empfang einer gewissen summa gelts, jedoch mit vorbehalt der wiederbezahlung und abloͤsung einen belehnet
    1728 Leu,EidgR. II 43
  • ein pfandlehn wird genennet, wenn jemand einem andern gegen eine summe geldes gewisse guͤther dergestalt verpfaͤndet, oder auf wiederkauf uͤbergiebt, und ihn damit belehnet, daß dieser solche so lange als ein lehn besitzen solle, bis das geld wieder bezahlet ist
    1747 Zepernick,Samml. II 372
  • ein pfand-lehen wird also von dem herrn des lehns bestellet: wenn aber der lehn-mann, mit einwilligung des lehn-herrns, geld auf lehn aufnimmt: so heißt dieses ein verpfaͤndetes lehn
    1751 Buder 955
  • wenn der lehnsherr als schuldner seinen gläubiger als vasallen zur sicherheit der ihm geliehenen summe geldes mit einem gut belehnt unter vorbehalt der wiedereinlösung, so heißt solches ein pfandlehen, welches aber weder mit der lehnshypothek und einem verpfändeten lehngut, noch mit einem wiederkäuflichen lehen vermengt werden darf
    1757 RechtVerfMariaTher. 622
  • das pfandlehn ist, wenn dem glaͤubiger ein pfandrecht in einer sache bestellt, und er mit diesem pfandrechte in derselben belehnt wird. hier wird demnach der glaͤubiger in ansehung des ihm konstituirten pfandrechts vasall, dasselbe wird ihm mittelst der belehnung konstituirt
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 217
  • wenn einem gläubiger das pfandrecht auf eine zur sicherheit seiner forderung übergebene sache zu lehn verliehen worden: so heißt es ein pfandlehn 
    1794 PreußALR. I 18 § 75
  • Siegel hielt die pfandlehen fuͤr eine blos speculative erfindung der lehnrechtsgelehrten ... fuͤr eine chimaͤre, die nach den gesezlichen begriffen von pfand und von lehen in sich selbst widersprechend sey
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 145
  • wird der glaͤubiger in ruͤcksicht des ihm ertheilten, und zu lehn gereichten pfandrechts, vasall, und ein solches lehn nennt man pfandlehn (feudum pignoratitium)
    1802 RepRecht X 31
  • das feudum pignoratitium oder wie es zu deutsch heißt, pfandlehen, lehensatzung, geliehene satzung
    1808 Weber,Lehnr. II 456
  • wenn einem glaͤubiger das pfandrecht auf eine zur sicherheit seiner forderung uͤbergebene sache zu lehen verliehen wird, heißt das lehen ein pfandlehen (feudum pignoratitium)
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 199
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