Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): possedieren

possedieren

, v.

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besitzen, innehaben
  • besitten ende possideren 
    1231/41 CorpMnlTekst. I 40
  • item die freiheit des neupergerischen hochgerichts mit stok und galgen ... dasselb auch jederzeit ruhebig possediert ... ist worden
    16. Jh. ÖW. VI 128
  • gleicher gestalt soll es mit unsern pfandtinhabern unserer camergüetter, wie auch denen, welche solche auf widerkhauff possediern, gehalten werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 33 § 11
  • einstandtsprivilegium für die von Wienn auff diejenigen heuser, so von unburgerlichen personen poßediert werden.
    1623 WienRQ. 326
  • die ritterliche ordens-personen, so commenden in diesem unserm erb-marggrafthumb possediren 
    1628 Moser,RStändeLand. 423
  • [die] nunmehr dritthalbhundert jerige wohl recht possedierte ober-landts-herrlikheit
    1640 SchwyzLB. 102
  • alles kan possedirt werden, was nicht besonders davon ausgenommen ist, als da z.e. seynd res extra patrimonium vel commercium humanum
    1756 CMax. II 5 § 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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