Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): possedieren
Artikel davor:
Porzellanhandel
Posamentenhandwerk
Posamentierer
Posamentierergeselle
Posamentiererhandwerk
Posamentmacher
Posamentweber
Position
Positionartikel
Possatke
possedieren
, v.
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besitzen, innehaben
- besitten ende possideren1231/41 CorpMnlTekst. I 40
- item die freiheit des neupergerischen hochgerichts mit stok und galgen ... dasselb auch jederzeit ruhebig possediert ... ist worden16. Jh. ÖW. VI 128Faksimile (ca. 49 KB)
- gleicher gestalt soll es mit unsern pfandtinhabern unserer camergüetter, wie auch denen, welche solche auf widerkhauff possediern, gehalten werden1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 33 § 11
- einstandtsprivilegium für die von Wienn auff diejenigen heuser, so von unburgerlichen personen poßediert werden.1623 WienRQ. 326
- die ritterliche ordens-personen, so commenden in diesem unserm erb-marggrafthumb possediren1628 Moser,RStändeLand. 423Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die] nunmehr dritthalbhundert jerige wohl recht possedierte ober-landts-herrlikheit1640 SchwyzLB. 102Faksimile - in Google Books
- alles kan possedirt werden, was nicht besonders davon ausgenommen ist, als da z.e. seynd res extra patrimonium vel commercium humanum1756 CMax. II 5 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)