Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pupillengeld
Artikel davor:
(Punktung)
punktweise
Punze
punzieren
Punzierung
punzig
Pupill
Pupillargeld
pupillarisch
Pupillarsache
Pupillengeld
, n.
Kapitalvermögen von Pupillen, das der Verwaltung durch ihren Vormund und dem besonderen Schutz durch die Obrigkeit unterliegt
bdv.:
Pupillargeld
vgl.
Mündelgeld,
Pupillengut
- pupillengeldt sollen die oberkheiten nit mehr zu sich ziehen, sonder die gerhaben dasselbig mit vorwissen der obrigkheiten den pupillen zu nuz anlegen1597 Grüll,Bauer 243
- sollen alle gerhaber ihre pupillen gelter fleissig alle drei jahr nach georgi bei straf s[echs] s[chilling] p[fenning] verraiten1652 OÖsterr./ÖW. XII 673
- in der zeit, als ... die darlehens-zuschlaeg in schwung giengen, hat ein gerhab ... seines pupillens gelder ausgeliehen, ... für sich etliche hundert gulden von solchen pupillen-geld ... aufgenommen, wormit er für sich ... einen zuschlag einhandelte1670 Abele,Unordn. II 48Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so ein gerhaber, der außer der obrigkeit wär, ableibet, welcher an zünßgelt oder andern puppillengelt etwas in sein gwalt gebracht, so er herein schuldig, daselb gelt oder schuld, so fern es der ander gerhab, so unter der obrigkeit sizt, nit anmelden oder einbringen, sondern verschweigen wuerde, soll er, der anderte gerhab, selbst zu bezallen schuldig sein; derowegen soll kein zünß oder gelt auß der obrigkeit ohne vorwissen gelichen oder gebracht werden1699 OÖsterr./ÖW. XIII 148
- [Übschr.:] pupillen-gelder. die vormuͤnder und curatores sollen die den unmuͤndigen und minderjaͤhrigen zustehende capitalien entweder bey der fuͤrstl. krieges- oder aber bey der land-renterey- und biersteuer-casse belegen1703/1775 BrschwWolfenbPromt. II 527Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- wenn uͤbrigens der bischof von Ermeland in kirchen-, pupillen- und andern depositen-geldern sich sollte vergriffen haben, so ist nichts billiger, als daß er solche gehoͤrig restituire1772 WestpreußPR. II 144Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- [Übschr.:] pupillen-gelder1785 BrschwWolfenbPromt. IV 342
- aus ebendem staatskredit entspringt auch das landeshoheitliche recht, banken und andere aͤhnliche anstalten zu machen, worin die pupillen- depositen- und andere vorraͤthige oͤffentliche gelder gelegt werden muͤssen1785 Fischer,KamPolR. III 372Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der im lande Österreich ob der Ens bestehende mißbrauch, pupillengelder ohne errichtung eines schuldbriefes auszuleihen, wird durchgehends aufgehoben1785 OÖsterr./QNPrivatR. II 2 S. 400
- es kann rathsamer seyn, pupillen-gelder sicher auszuleihen, als grundstücke dafür anzukaufen1801 SammlVerordnHannov. I 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)