Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pupillengeld

Pupillengeld

, n.

Kapitalvermögen von Pupillen, das der Verwaltung durch ihren Vormund und dem besonderen Schutz durch die Obrigkeit unterliegt
bdv.: Pupillargeld
  • pupillengeldt sollen die oberkheiten nit mehr zu sich ziehen, sonder die gerhaben dasselbig mit vorwissen der obrigkheiten den pupillen zu nuz anlegen
    1597 Grüll,Bauer 243
  • sollen alle gerhaber ihre pupillen gelter fleissig alle drei jahr nach georgi bei straf s[echs] s[chilling] p[fenning] verraiten
    1652 OÖsterr./ÖW. XII 673
  • in der zeit, als ... die darlehens-zuschlaeg in schwung giengen, hat ein gerhab ... seines pupillens gelder ausgeliehen, ... für sich etliche hundert gulden von solchen pupillen-geld ... aufgenommen, wormit er für sich ... einen zuschlag einhandelte
    1670 Abele,Unordn. II 48
  • so ein gerhaber, der außer der obrigkeit wär, ableibet, welcher an zünßgelt oder andern puppillengelt etwas in sein gwalt gebracht, so er herein schuldig, daselb gelt oder schuld, so fern es der ander gerhab, so unter der obrigkeit sizt, nit anmelden oder einbringen, sondern verschweigen wuerde, soll er, der anderte gerhab, selbst zu bezallen schuldig sein; derowegen soll kein zünß oder gelt auß der obrigkeit ohne vorwissen gelichen oder gebracht werden
    1699 OÖsterr./ÖW. XIII 148
  • [Übschr.:] pupillen-gelder. die vormuͤnder und curatores sollen die den unmuͤndigen und minderjaͤhrigen zustehende capitalien entweder bey der fuͤrstl. krieges- oder aber bey der land-renterey- und biersteuer-casse belegen
    1703/1775 BrschwWolfenbPromt. II 527
  • wenn uͤbrigens der bischof von Ermeland in kirchen-, pupillen- und andern depositen-geldern sich sollte vergriffen haben, so ist nichts billiger, als daß er solche gehoͤrig restituire
    1772 WestpreußPR. II 144
  • [Übschr.:] pupillen-gelder 
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 342
  • aus ebendem staatskredit entspringt auch das landeshoheitliche recht, banken und andere aͤhnliche anstalten zu machen, worin die pupillen- depositen- und andere vorraͤthige oͤffentliche gelder gelegt werden muͤssen
    1785 Fischer,KamPolR. III 372
  • der im lande Österreich ob der Ens bestehende mißbrauch, pupillengelder ohne errichtung eines schuldbriefes auszuleihen, wird durchgehends aufgehoben
    1785 OÖsterr./QNPrivatR. II 2 S. 400
  • es kann rathsamer seyn, pupillen-gelder sicher auszuleihen, als grundstücke dafür anzukaufen
    1801 SammlVerordnHannov. I 79
unter Ausschluss der Schreibform(en):