Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhflicker

Schuhflicker

, m.

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Handwerker, der alte Schuhe ausbessert und neubesohlt; Flickschuster, häufig in einer von den Schuhmachern getrennten Zunft organisiert, auch mit vergleichsweise niedrigerem Einkommen und Ansehen
vgl. flicken
  • schuhflögker, so das handwerk nicht gelernt haben
    1545 Wittmann,Gundelfingen 92
  • auf jedem dorffe [werden] etwa ein schmidt, rademacher, schuflicker ... jederzeit geduldet
    1601 SammlVerordnHannov. II 80
  • daß der tuchbereiter, den er in sein freihaus aufgenommen, wie auch ein ander schuhflicker daselbst ... mit der contribution und anderen militarischen executionen verschonet bleibe
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 29
  • hinfuͤhro [werden] auf dem lande und doͤrffern keine andere, als 1. leinweber, 2. rademacher, 3. schuflicker, 4. bauerschneider ... geduldet
    1695 SammlVerordnHannov. III 476
  • [kopf- und vermoͤgen-steuer:] schuster in kleinen staͤdten 12 gr., schuflicker wie gesellen
    1748 CAug. Forts. I 2 Sp. 535
  • denen schuhflickern, so ohnehin zu keiner innung gehören, ist alte schuhe auf dem lande zu flicken ... erlaubet; sie sollen sich aber der fertigung neuer arbeit schlechterdings enthalten
    1767 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 358
  • auf dem platten lande werden anders keine handwerker geduldet, als huf-schmiede, stell- und rademacher, zimmerleute, schuhflicker 
    1772 WestpreußPR. II 140
  • in absicht der handwerke haben die soldaten das vorrecht, daß ... die schuhflicker auf ihre hand das handwerk treiben [duͤrfen]
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 39
  • altmacher, altreißer ... werden diejenigen schuhmacher genannt, welche das meisterrecht nicht gewonnen haben, mithin nur alte zerrissene schuhe ausbessern duͤrfen, und daher insgemein ... schuhflicker heißen
    1798 RepRecht II 16
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