Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Retorsion

Retorsion

, f.

Vergeltung von Gleichem mit Gleichem (Talionsprinzip); rechtlich zulässig insb. als sofortige Erwiderung einer Beleidigung
vgl. Retorquent
Sachhinweis: HRG.1 V 114ff.
  • [Übschr.:] von der retorsion vnd wider heimschiebung der muͤndtlichen oder schrifftlichen schmachwort
    BairLR. 1616 Inhaltsverz. IV
  • die gegen nothdurft durch rechts erlaubte retorsion 
    1652 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 113
  • [es] haben sich die aduocaten, vnd procuratores ... aller hiezigen ehrnrührigen anzügen, vnd vnzimblichen retorsionen ... zu enthalten
    1654 NÖLO. I 10 § 18
  • [wenn] sich jemand geluͤsten lassen wurde, den andern mit schwaͤren real- und verbal-injurien freventlich anzutasten, (in welchen fall dem beleydigten theil die rechtmaͤßige retorsion in continenti zuthun erlaubt seyn soll)
    1682 CAustr. I 287
  • [thaͤtliche] retorsion ist, wenn der geschmaͤhte den injurianten nicht so wohl mit blossen worten wieder schilt, sondern ihm vielmehr mit der that schimpfflich begegnet
    1742 Zedler 31 Sp. 848
  • retorsion der retorsion ... ist, wenn der bereits wiedergescholtene den retorquirenden wieder schilt. dergleichen aber in denen rechten nicht geduldet wird
    1742 Zedler 31 Sp. 848
  • retorsion ... diese ist in dem chursaͤchs. mandat wider die selbstrache ... gaͤnzlich verboten
    1762 Wiesand 900
  • im fall auch der angebliche injuriant ... auf vorhergegangene beleidigung sich einer gesetzmaͤssigen retorsion bedienet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 581
  • [es ist] die retorsion, die so sehr den grundsaͤtzen der ehrbarkeit und besonders des christenthums entgegen ist, nach dem gerichtsgebrauch ... als voͤllig erlaubt anzusehen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 624
  • eine voͤllig erlaubte retorsion ist eigentlich nur sodann vorhanden, wenn solche sogleich auf die wiederfahrne injurie folget, oder in continenti ausgeuͤbet worden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 626
  • retorsion. das jus retorsionis und talionis hat wider oerter statt, von denen man erbschaften, gerade, heergeraͤthe, legate, fideikommisse oder uibergaben auf den todesfall entweder gar nicht, oder allein eines theils und gegen abzug folgen laͤßt. doch haben dieses recht nicht privatpersonen, sondern die obrigkeit auszuuͤben, diese auch sich der sachen nicht anzumaaßen
    1794 Schwarz,LausWB. IV 204
  • durch eine so ausgeuͤbte retorsion hat der beleidigte sich genugthuung verschafft, er kann daher keine injurien-klage auf privatstrafe anstellen
    1815 WirtRealIndex II 380
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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