Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): selchen

selchen

, v.

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von Fleisch oder Fisch: trocknen, pökeln, räuchern
  • [auffschlag:] auff ein jahr wegen der tuͤrcken-huͤlff auff allerley wein und anders getraͤnck, ... item fisch, frische, gesaltzene und geselchte 
    1556 CAustr. I 94
  • zu ihrer hochfürstl. gnaden hofkhuchl tausend geselchte reinanckhen zu dienen
    1617 MittSalzbLk. 5 (1865) 94
  • das zum selchen bestimmte vieh muß vor der schlachtung, dann vor der selchung der besichtigung unterworfen werden, widrigenfalls ist die strafe [die schandbuͤhne]
    1770 SammlKKGes. VI 211
  • das verkaufen des geselchten fleisches ... über die gasse ausser eigener oder gastirungs-haußnothdurft [ist den Wirten verbothen]
    1777 NÖsterr./ÖW. IX 537
unter Ausschluss der Schreibform(en):