Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßhändler

Roßhändler

, m.

Person, die Pferdehandel treibt
  • verbott, roß ins land zekouffen, die einer ob synem eignen fůter nit erhalten mag; mit angehenckter straff liederlichen verdorbnen roß- und vychshendleren 
    1613 BernStR. VII 1 S. 303
  • alle roßhaͤndler, sie seyen vnderthanen oder außlaͤnder, warunder auch die juden begruͤffen, so niderlaͤndische, vngarische oder andere frembde pferd fuͤhren, wa sie den ersten zoll im hertzogthumb antreffen, geben sie von jedem pferd 4. ß. 4. pfenning
    1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 221
  • so befinden sich auch neben den roß-haͤndlern allerley herrenlose personen, die bey schliessung der kaͤuffe ... in den staͤllen, oder auch wohl gar auff oͤffentlichen maͤrckten beschehen, einschleichen
    1659 CAustr. I 134
  • [soll] ein foͤrmliches attestatum denen roß- und vieh-haͤndlern ... zugestellet werden, und dieselbe also auff solche empfangene attestata, durch das gantze land bis anhero zoll-frey passiren
    1708 HessSamml. III 593
  • imgleichen die roß-haͤndler, christen und juden mit dem pferde-kauffen und verkauffen, auch wohl unter waͤhrendem gottes-dienste, aͤrgerlicher weise verfahren
    1710 BrschwLO. I 420
  • daß wir [koͤnig in Preussen] obgedachten roß-haͤndlern und kaͤuffern die verschriebene befreyungen ohnfehlbar geniessen ... lassen werden
    1716 CCMarch. VI 2 Sp. 166
  • gleits-ordnung wegen des denen roß-haͤndlern zu verstattenden frey-pferds
    1741 AltenburgSamml. I 607
  • nemen die stallmeister das wort haubtmangel anderst, als die roß-haͤndler 
    1757 Estor,RGel. I 465
  • [generaldesignatio von denen sämtlich vorhandenen juden] Jac. Alexander ... rosshändler 
    1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 1540
  • uebrigens ist den roßhaͤndlern und andern verkaͤufern ernstlich untersagt, das anhero gebrachte vieh waͤhrend der maͤrkte, heimlich in staͤllen ... zu verkaufen
    1777 BrschwWolfenbPromt. III 279
  • damit nun endlich die roßhändler ... welche ein gestohlenes pferd unter die mit einem hauptmangel behafteten gewöhnlich rechnen ... nicht auf den irrigen wahn gerathen, als wenn solches rechtlich verkauft werden könne
    1784 SammlVerordnHannov. I 168
unter Ausschluss der Schreibform(en):