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I Vermögensteilung
  • -- Aufteilung eines Gesellschaftsvermögens
  • -- der bei dem Abschied gewährte Vermögensteil, Abfindung
  • -- bei dem Wechsel in Besitzverhältnissen (abscheiden I 5) dafür erhobene Abgaben mit Abschied bezeichnet
II das Scheiden der Personen voneinander ist von Formen begleitet; der Abschied wird gegeben und genommen
  • -- es wird etwas zum Abschiede, um die Erinnerung an den Abscheidenden zu erhalten, gegeben
III Entlassung aus einem Dienstverhältnis und urkundliches Zeugnis über geleistete Dienste
  • 1 Gesinde
  • 2 im Hörigkeitsverhältnis
  • 3 im Handwerk
  • 4 im Soldatenstande
    • -- Abschied bildet den Gegensatz zum Willkomm. In den Zuchthäusern wurde damit die Prügelstrafe bezeichnet, die den Sträflingen bei Einlieferung und Entlassung zuteil wurde
  • 5 Entlassung aus dem Dienste des Staats, der Gemeinde, der Kirche
  • 6 auch ohne das Vorliegen dienstlicher Verhältnisse wird jemandem das friedliche Scheiden aus einer Stadt von der Obrigkeit bescheinigt
    • -- Zeugnis über das Verhalten des Abscheidenden
IV Entscheidung eines Rechtsstreits durch gerichtliches Urteil oder Ausspruch einer Verwaltungsbehörde; auch durch den Schied eines Schiedsrichters
V abschlägige Antwort
  • -- fruchtlos zu Ende gehen
VI Abrede, Vereinbarung
  • -- die letzte Abrede
  • -- Plan, Vorhaben
VII am Schlusse einer Beratung wird deren Ergebnis in einer Urkunde zusammengefaßt: dat avescheident (abscheiden II 8) oder die Abscheidung (II) wird zum abschied, einem im Lauf des 15. Jh. üblich werdenden Worte. Außerhalb des Rechtsverkehrs scheint es ungebräuchlich
  • -- das Verkehrsleben, so auch die Hanse, zog internationale Ausdrücke vor; hier war nicht Abschied, sondern Rezeß üblich, zuerst 1354 HanseRez. I 1 S. 151 nr. 192 ob. unter abscheiden. Dann auch ,abscheid u. receß" verbunden
I Entlassungsschein(?)
II amtlicher Beschluß
Urkunde über Behabnis (I) 
Zwischenurteil
schriftliches Beratungsergebnis in Bergsachen
Beschluß des Bergamts
Entscheidung des Bürgermeisters
Entlassungszeugnis
endgültige Entscheidung eines Rechtsstreites
Freispruch
Beschluß eines Gemeintags (II) 
wie Endabschied 
Abschied (IV) im Hilfsprozeß (I), der die Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt von Einwendungen zuläßt
"Abschied einer Innung, hier einer politischen Körperschaft" DWB. IV 2 Sp. 2137
vorläufiger Abschied (III 2) 

Interlokutoriabschied

, Interlokutabschied
gerichtliches Zwischenurteil
Protokoll (im Sinne von Abschied VII) über eine Jahrrechnung (I) 
Beschluß einer Kammer (V 2) 
Entscheidung durch das preußische Kammergericht (II 1 c) 
abschließender Beschluss, Abschied (VII) einer Kammergerichtsvisitation mit Zusammenfassung der Visitationsergebnisse
Änderung der Kantonszugehörigkeit durch Wegzug aus einem Kanton (II) in einen anderen
von einer Kanzlei getroffener Beschluß (B II); auch die darüber ausgefertigte Urkunde
Vereinbarung (Abschied VI) des kurfürstlichen Zollvereins
Abschied (IV) oder Abschied (VII) eines Konsistoriums (II) 
schriftliche Zusammenfassung der von den Kreisständen (I) auf einem Kreiskonvent (I) oder der von mehreren Kreisen (III 2) gemeinsam gefassten Beschlüsse
wie Kreisabschied 
Landtagsabschied, in dem Landesgebrechen abgeholfen wird
das schriftlich niedergelegte Ergebnis der auf einem Landestag (IV) geführten Verhandlungen, das mit Unterschrift und Siegel beider Seiten durch die landesfürstliche Publizierung Rechtskraft erhält
die von einem Manngericht (III) getroffene Entscheidung
wie Mannrecht (I 2) 
Vereinbarung mit Gesetzeskraft über das Münzwesen
abschließendes Ergebnis eines Münzprobationstages 
I ergänzender Abschied (IV) 
II Urkunde über ergänzende Beschlüsse eines Gremiums oder eines Teiles desselben
originaler schriftlicher Beschluß eines Landestags (IV) 
wie Präliminarschluß 
Urteilsspruch eines Quartalgerichts 
wie Ratbeschluß 
schriftliches Ergebnis einer Steuerberechnung bei einem Kreistag
durch eine Regierung (III) erlassene Rechtsverordnung

Reichsabschied

, m., Reichsabscheid, m.
Zusammenfassung der Beschlüsse eines 1Reichstags (I), wobei verschiedene Einzelgesetze wiedergegeben oder zahlreiche Einzelnormen kompiliert werden; der jüngste Reichsabschied wurde 1654 verabschiedet; nach der Einführung des immerwährenden Reichstages 1663 werden die Reichschlüsse einzeln verkündet
förmlicher Beschluß der Reichdeputation 
wie Reichabschied 
Vereinbarung evangelischer Reichsstände zur Beilegung innerprotestantischer Lehrunterschiede