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um den Landtag einzuberufen
seit dem 16. Jh. das (meist von je einem geistlichen und weltlichen) Reichsfürsten ausgeübte Amt, den Kreistag (I) auszuschreiben und zu leiten, später auch allgemein die Aufsicht über Kreisangelegenheiten wahrzunehmen, wobei das Amt teilweise mit dem Amt des Kreisdirektors (I) zusammenfällt
mit einem anderen kreisausschreibenden Fürsten zusammen geführtes Kreisausschreibamt 
auf nur eine Bank (IV 3) eines Reichskreises bezogene Befugnis, die für eine Beschlußfassung erforderlichen Maßnahmen zu treffen