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wiederholter Bann
Gerichtsgefälle für Lösung aus der Acht; bann = "Bannsumme"
Aufgebot der Afterlehnsleute
I feierlicher Spruch
  • 1 Zauber durch Bannformeln
  • 2 Bannfluch siehe (III)
  • 3 Verkündung, Aufgebot
  • 4 Friedegebot, in Schutz nehmen einer Person oder Sache
  • 5 Schöffenspruch
  • 6 Urkunde?
II Gebot und Verbot, Befehl
  • 1
  • 2 Befehl, der einen Wald der allgemeinen Nutzung entzieht, ihn zum "Forst" macht; Forstbann
  • 3 Rebenbann, Weinbergsperre
  • 4 "Fischbann", Schonzeit für Fische
    • -- dagegen "Fischereibann, Forstwasser"
  • 5 Bann über Wiesen und Felder
  • 6 Heeresaufgebot
III Zwangsrechte
  • 1 Weinbann, Vorrecht des Weinverkaufs; Weinzwang
  • 2 Brotbann, Backofenzwang, bzw. Abgabe für seine Ablösung
  • 3 Mühlenbann, Mahlzwang
  • 4
IV Brüche, im Befehl angedrohte Geldstrafe; Buße an den Richter
  • -- Deichbuße
V Kirchenbann, Ausschluß aus der kirchlichen Gemeinschaft, Exkommunikation
  • -- Interdikt
  • -- evangelischer Kirchenbann
  • -- Judenbann
VI Verbannung
  • 1 Acht, Friedloslegung (anscheinend aus dem italienischen Kanzleistil)
  • 2 Landes- oder Stadtverweisung
  • 3 Eingrenzung
  • 4 Verbannungsrecht
VII Gebiet
  • 1 Herrschaftsgebiet, Befehlsgebiet, niederer Gerichtsbezirk, Gemarkung, Stadtgebiet
    • -- frombder ban auswärtiger Gerichtsbezirk
    • --
    • -- Schulzensprengel
    • -- in Flurnamen, zB. Sachsenbande in der Wilstermarsch
  • 2 bestimmte Teile der Markung; durch 1Bann (II) ausgeschiedenes, vorbehaltenes Gebiet
    • -- Gebiet der Gehöferschaft
    • -- Bannwald
  • 3 Heerbanngebiet
  • 4 kirchlicher Bezirk
  • 5 Deichbezirk
  • 1 Gerichtsgewalt, Gerichtsbarkeit
  • 2 ban van scheppenen Schöffenbank
  • 3 kirchliches Sittengericht in Basel (seit 1530)
  • 4 Gerichtssitzung; den ban dingen, dat dinc bannen; enen in enen ban leggen: jemanden vor Gericht ziehen; bi (over) enen ban staen: als Richter sitzen
  • 5 freie Bann Gerichtsbarkeit des Fem(frei)gerichts; Acht der Feme
  • 6
IX Paarformeln
  • 1 Bann und Acht, siehe 1Acht (IV 1) 
  • 2 Bann und Amt 
  • 3 Bann und Beriß Bezirk
  • 4 Bann und Biet 
  • 5 Bann und Bot 
  • 6 Bann und Brüche 
  • 7 Bann und Busch 
  • 8 Bann und Buße zu 1Bann (IV) 
  • 9 Bann und Frieden Friedegebot
    • a bei Besitzübertragungen, im Prozesse usw.
    • b in der Dinghegungsformel
    • c bei Einweisung ins Schöffenamt
    • d zum Schutz des Bürgerrechts
  • 10 Bann und Gericht Gerichtshoheit, Gerichtsgebiet
  • 11 Bann und Macht 
  • 12 Bann und Mann Hegung des Gerichts und Ladung dazu
  • 13 Bann und Mark 
  • 14 Bann und Satz Alprecht der Gemeinde
  • 15 Bann und Stab 
    • -- Bann und Stock 
  • 16 Bann und Strafe 
  • 17 Bann und Tum Rechtsspruch
  • 18 Bann und Wette 
  • 19 Bann und Zwing, meist Zwing und Bann: Befehlsgewalt (wirtschaftliche und gerichtliche) innerhalb eines (dörflichen) Bezirks, Bannbezirk; das Formelhafte erleichtert Entstellungen (baum, bende, peen; zwig, quing, zwenn ua.); seit dem 15. Jahrhundert oft Plural
"Schulze" (vanHelten,OstfriesLex. 61; Heck,FriesGV. 44ff.); "Gebieter, Befehlshaber" (Jackel/ ZRG.2 Germ. 28 (1907), 205ff. 224)
Weichbild
Recht des Biberfangs
Bierakzise
peinliche Gerichtsbarkeit
Brotakzise
Abgabe
I "Aufgebot zu Burgwerk und Burghut; Befehl innerhalb der Burg, Zuchtgewalt und Gerichtsbarkeit über das Heervolk" (Franz Beyerle, Zur Wehrverfassung d. HochMA./FschrErnst Mayer 1932, 70)
II Zuchtgewalt und Gerichtsgewalt innerhalb des Mauerrings eines festen Platzes, Burggraftum
III Gebiet dieser Gerichtsbarkeit, Wehrverband, Burgfrieden, Stadtbezirk, Bannmeile
Deichgericht
das Bannen eines Diebes durch magische Sprüche oder Handlungen
Volksgebiet?
Dorfgemarkung
"Verbot, dessen Übertretung mit nicht mehr als 3 Schillingen gebüßt wurde, untere Gerichtsbarkeit" SchweizId. IV 1277
Eidleistung
Eiseneinfuhrverbot
Verbannung
ungerecht verhängter Kirchenbann
Bezirk
Fischereirecht
I (gehegter) Forstbezirk
II Forsthoheit
I (Gerichtsbarkeit des) Femgericht(s)
  • -- Verfestung
II "die Reste des alten Freigutes"
I Kampffriede
II Friedegebot (bei Besitzübertragung)
III Geldstrafe für gebrochenen Frieden
IV Schonwald
Gemeindezaun, der von den einzelnen Besitzern erhalten wird
jährliche Abgabe der Kornhändler und Aufkäufer
Gerichtsbarkeit des Fürsten?
I Aufgebot, Befehl
II Gerichtssitzung
Gemeindegebiet
Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit eines Grafen
Bannbezirk an der Grenze
Abgabe
Halsgerichtsbarkeit
wie Halsbann 
Jagdrecht auf Hasen
Beschau und Strafbestimmung
I Heeresaufgebot als einmaliger Befehl
II Berechtigung
  • 1 zum Heeresaufgebot
  • 2 zu Frondiensten
III Pflicht zur Heerfolge oder Heersteuer
IV Buße für Versäumnis der Heerfolgepflicht
V die aufgebotene Mannschaft
die obrigkeitlich zur Weinlese (Herbst III 2) bestimmten Tage
herrschaftlicher (Gegensatz zu landesfürstlichem) Wildbann
jüdischer großer Bann
-- halban, hauban wohl nicht hierhergehörig
wie Hochgerichtbezirk 
Jagdgerechtigkeit auf Hochwild 
I Bannbezirk eines Hofes (II 2), bestehend aus (Haupt-)Hof und zugehörigen Ortschaften
II Verbannung vom Hof (VIII 4 c) 
I
  • 1 Polizei- u. Strafgewalt bezüglich eines Waldes
  • 2 auch obrigkeitlicher Vorbehalt des Holzhandels
II insbesondere Brüche in Waldangelegenheiten
Bannlegung der Flur zu bestimmten Zeiten (und Bannbuße für Verletzung?)
durch den Judenschulklöpfer in der Synagoge an den etwaigen Erwerber einer abhanden gekommenen Sache ergehende Aufforderung, sie bei Strafe der Ausschließung aus der Judengemeinde auszuliefern
Name eines Waldes
Strafe für schlechtes Reinigen des Schornsteins
I engerer oder weiterer Bannbezirk um eine Kelter (I) 
II Zwangsrecht eines Grund- oder Landesherrn auf Benutzung seiner Kelter (I) 
I wie 1Bann (V), aber erst seit dem 16. Jh. in den Quellen begegnend, vorwiegend im evangelischen Bereich gebräuchlich zur Bezeichnung des Ausschlusses vom Abendmahl oder aus der Gemeinde (kleiner und großer Kirchbann), daneben Bezeichnung für die katholische Exkommunikation und den Judenbann (vgl. 1Bann (V) aE., judenbännig); mitunter über ganze Gebietskörperschaften verhängt
gerichtliches Gebot nicht näher bestimmter Art im Rahmen einer Klage (I) 
I königliche (übertragbare) Gerichtsgewalt
II unter Königsbann (I) gehaltenes Gericht
I Feldbezirk, der zum Schutz der reifenden Frucht mit einem Betretungsverbot belegt ist
II Gebot zum Schutz des Kornbanns (I) 
Verbannung aus einem Land (II 1), wie 1Bann (VI) 
Vorrecht des Grundherrn, als erster mit der Weinlese zu beginnen
Strafe für mangelhafte Zäune
die Buße für eine Lüge wie auch die Lüge selbst als Strafvoraussetzung
Feld- und Flurbeschau durch einen Meier (I) 

Metbann

, m.
Zeitraum, in dem die Herstellung von 1Met (I) geboten ist
gegen einen säumigen Schuldner ausgesprochener weltlicher Bann, auch in Bezug auf eine Mehrheit von Schuldnern (dann Mitbann?)

Mutbann

, m.
Verbot durch die Dorfgenossen
II wie Mühlzwang 
in Augsburg ein vom Bischof zu Lehen gegebenes Recht auf gewisse Abgaben von allem Bier- und Weinausschank in der Stadt, auch die Abgabe selbst
vom Papst ausgesprochener 1Bann (V) 
Recht, Steuern auszuschreiben und einzutreiben
Gebiet mit Jagdfreiheit für Pirschverwandte 
Amtsgewalt eines städtischen Rats (V 2) 
wie Reichacht 
Abgabe für die Weidung von Pferden
Gerichtsgewalt der Schöffen; hier in feierlichen Geboten, ua. zur Absicherung einer Pfandübertragung durch den Richter

Schulbann

, m., in Umdeutung auch Schulband, n.
Verhängung eines (befristeten) Ausschlusses aus der Synagoge (Schule IV) und damit aus der Judengemeinde als Sanktion für Regelverstöße; auch das gesamte Verfahren, insb. im Falle des Diebstahls oder Abhandenkommens von Gegenständen: der Betroffene kann in einem solchen Fall einen Schulbann beantragen, nach erfolgter Ausrufung durch den Schulklopfer ist jeder, der etwas von den Gegenständen weiß, zur Auskunft verpflichtet; wer sie gekauft oder als Pfand erworben hat, muss sie dem urspr. Berechtigten gegen Zahlung des Werts herausgeben, andernfalls können auch obrigkeitliche Sanktionen drohen

Schutzbann

, m., n.
Gesamtheit des Gebiets einer Dorf- oder Bauernschaft, verbunden mit dem (alleinigen) Nutzungsrecht und dem Recht zu Gebot und Verbot; Flurmark, Dorfgemarkung
Einstellung bzw. Verbot von gottesdienstlichen Handlungen als kirchenrechtliche Strafe, Interdikt
abgetrennter Teil einer Markung
Gerichtsverhandlung an einem Sonntag

Stadtbann

, m., f.
wie Stadtgebiet (II)