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I (einseitige) Verpflichtung einer Person ( Bürge (A)), für die Obliegenheiten einer anderen Person einzustehen; insb.: Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für eine bestimmte Schuld (I) des Dritten einzustehen, zumeist eingeschränkt auf den Fall, dass der Dritte selbst nicht zur Rückzahlung in der Lage ist
II Einlager (nicht immer scharf trennbar von Bürgschaft (I) 
I Bürgschaft für friedliches Verhalten
Bürgerschaft

Heimbürgenschaft

, Heimbürgschaft
Amt eines 1Heimbürgen 
für Juden von christlichen Bürgern übernommene Bürgschaft (I) 
gegenseitige Verpflichtung zum Kampf
Geiselschaft (I) 
rechtliche Verpflichtung eines Leistbürgen 
Bürgschaft (I) zusammen mit einem Mitbürgen 
Bürgschaft mit dem Grundbesitz
Rechtsverhältnis zwischen dem Rückbürgen und dem Hauptbürgen, das auf die Entlastung des letzteren gerichtet ist
wie Rückbürgschaft 
"schriftliche Bürgschaft" (SchwäbWB. VI Nachtr. 2932)