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'durch Feilschen erhalten'
rechtlich abkommen
rechtlich abgewinnen
von einer Bedingung abhängig machen
zur Beförderung übergeben
feilschen
durch Verhandlungen herablocken
jemanden durch Verhandlung herausgewinnen (hier Gesinde abspenstig machen)
hierher vorladen
(ein Urteil) an den Oberhof ziehen
zum Teiding hinausgebieten?
verdingen, in Kost und Wohnung geben
jemanden veranlassen, in einem bestimmten Raum zu kommen
jemandem etwas durch Vertrag mit einem Dritten entziehen
durch Verhandlung zum Abzug veranlassen?
Anstellung des Gemeindehirten
das Holzding abhalten
für ein Jahr in Dienst nehmen (oder wie jahrdingen? vergleiche gedingen, sprachliche Erläuterung)
das Pachten von Kühen
durch Teidingen (= Verhandeln) lösen, hier: aus der Gefangenschaft befreien
vor Gericht verhandeln, richten
eine Gerichtsverhandlung unterbrechen, vorläufig beenden
jm. Gewalt antun
I Vereinbarung treffen
- -- rechtlich abkommen
- -- Vertrag schließen
- -- sich durch Verhandlung abfinden, abdingen um pfennig: Buße zahlen, abbüßen
II sich von der Redepflicht befreien, abtreten
III abhandeln, abmarkten
- -- leib und gut abdingen sich ausbedingen
IV abkaufen
V abwendig machen, insbesondere bei Dienstverhältnissen
VI abdringen, abnehmen
VII im Ding absprechen
- -- mit Recht aus dem Besitz vertreiben, aus der Rolle löschen, verstoßen
rechtlich abkommen
rechtlich abgewinnen
I durch Vereinbarung oder gerichtlich einem etwas abgewinnen
II Friede schließen, abfinden, zum Verzicht bewegen
III (sich mit dem Richter wegen einer Geldstrafe) durch Verhandlung abfinden
- -- reflexiv: sich durch Vergleich frei machen
IV (gewaltsam) wegnehmen
als Schongeld (Loskauf von Plünderung) abfordernvon einer Bedingung abhängig machen
-- ausbedingen
I mit sachlichem Objekt
- 1 etwas ausbedingen, zur Bedingung machen, sich vorbehalten
- 2 in Anspruch nehmen
- 3 beantragen
- 4
- 5
- -- Ehe abreden
- 6 Gewähr leisten
- 7 Arbeit vergeben, ein Werk verdingen
- 8
- 9 vereinbaren, versprechen
- 10
- 11 ansagen, ansetzen
II mit persönlichem Objekt: auffordern, anwerben, verpflichten
- 1 auffordern
- 2 Zeugen führen
- 3 als Fürsprecher aufnehmen
- -- auch reflexiv: sich vorstellen
- 4 Lehrlinge aufnehmen
- 5 anstellen, bestellen, mieten, vermieten
- 6 (gerichtlich) ansprechen, belangen, verklagen
III bei Auftreten vor Gericht, bei Eintritt in die Verhandlung sich alle Rechtsvorteile vorbehalten; Ansprüche anmelden; bitten, etw. anbringen zu dürfen; einen Antrag stellen für eine bestimmte gerichtliche Handlung
wie andingen I mit persönlichem Objekt
II mit sachlichem Objekt: eine Sache (vor Gericht) beanspruchen
II wegen Ablösung verhandeln
beanspruchenI dingen, bestellen
- 1 jemanden
- a in Arbeit nehmen
- b als Lehrling aufnehmen
- c auf ein schiff aufdingen unter den festgesetzten Bedingungen befördern
- 2 etwas bestellen, auftragen
II verschieden
mietenzur Beförderung übergeben
I vorbehalten
II ausnehmen, ausschließen
I dingen = bedingen
- 1 allgemein: ausbedingen, vorbehalten, als Bedingung setzen
- 2 insbesondere
- 3 formelhaft
- 4 ausschließen, ausnehmen
- 5 wahren
II dingen = verhandeln
- 1 Gericht halten
- 2 ein "Ding" beendigen
- 3 eine bestimmte Zeit hindurch Gericht halten
- 4 zur Entscheidung bringen; zu Ende dingen
- 5 jemandem den Prozeß machen
- 6
- 7 rechtlich fordern
- 8 Frist geben und dann für verfallen erklären
- 9 ?
- 10 sich durch Lösegeld befreien
III abdingen
IV mit ausgedingten worten ausdrücklich
I zu Ende dingen, verurteilen
II für verfallen erklären
im voraus ausmachen, ausbedingenI etwas gerichtlich zu Ende führen, austragen
- -- sich von einer gerichtlich anhängigen Sache freimachen
III einem etwas gerichtlich absprechen
IV jemanden vorladen
ein Bauding haltenfeilschen
- 1 gerichtlich verfolgen
- -- belangen
- 2 verbringen
- 3 erklären, öffentlich verkünden
- 4 sich wenden an
- 5 nachweisen
III vertraglich festlegen
- 1 vereinbaren
- 2 dingen, mieten, pachten
- 3 sich ausbedingen, vorbehalten
- 4 bedingt unter Bedingungen gegeben
- 5 jemanden befreien
- 6
- 7 begaben, ausstatten
beteidingen
, beteidigen- 1 jemanden belangen, vor Gericht ziehen, ansprechen wegen etwas
- -- auf Wiedervorladung freilassen
- 2 jemandes Angelegenheit entscheiden, (Feinde) aussöhnen
- 3 in einen Vertrag einschließen, einbegreifen
- 4 ausstatten, Ausstattung festsetzen
II reflexiv: einen Vertrag miteinander schließen, sich einigen
III etwas
- 1 ansprechen, beanspruchen
- 2 (vertragsmäßig) festlegen, beschließen, bestätigen
- 3 anberaumen
- -- Sitzung eröffnen
A in Althochdeutschen Glossen
B verhandeln
- I vor Gericht und im Jahrgeding
- 1 das Gericht feierlich eröffnen
- 2 Gericht oder Jahrgeding halten, daran teilnehmen; zu Gericht sitzen, richten
- 3 aus/von dem Stuhl dingen abtreten; die Sitzung aufheben
- 4 vom Vorsprecher
- 5 von den Parteien: (ein-, ver-) klagen, prozessieren
- a allgemein
- b auf/an ein Gut dingen vorläufig in Herrenhand einziehen
- c in das Erbhaus dingen Erbschaftsauseinandersetzung fordern oder vornehmen
- d (über) Fundnis (oder Urteil) dingen eine bereits entschiedene Sache wieder rechtshängig machen
- e an Gerichtsstelle vorbringen
- f
- 6 sich vorbehalten
- 7 bei der Beweisführung
- 8 erkennen, (ver-)urteilen, gerichtlich festsetzen
- -- in Bürgerhand dingen
- 9
- 10 Berufung einlegen
- 11 einen zweifelhaften Fall vor den Oberhof bringen
- 12 part.: gerichtsüblich; vom Gericht festgesetzt
- 1 allgemein
- 2 eine Lösungssumme festsetzen
- 3 im Eherecht
- 4 einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließen
- a den Dienstvertrag abschließen, bereden
- α Gesinde
- β gewerbliche Hilfskräfte
- -- abspenstig machen
- γ gedingter [und gebroteter] knecht der auf längere Zeit gemietete Dienstbote, in der Regel in die Hausgemeinschaft aufgenommen
- -- ausdrücklicher Gegensatz zum Taglöhner
- δ Angestellte und Sonstige
- b jemanden zu einer besonderen, vorübergehenden Dienstleistung anstellen
- c anwerben zum militärischen Dienst oder Hilfe
- d anstiften
- e besondere Wendungen
- f gedingte Zeit im Arbeitsvertrag ausgemachte Zeit
- 5 im Bergbau: ein Gedinge abschließen, dh. Stücklohn vereinbaren
- 6 beim Werkvertrag
- a einem Handwerker eine Arbeit übertragen
- b eine Arbeit übertragen
- c eine Arbeit übernehmen
- d einen Werkvertrag schließen
- 7 über einen Kauf verhandeln; feilschen
- 8 borgen
- 9 mieten, pachten (ein Haus, Grundstück usw.)
- -- einmieten, insbesondere reflexiv
- 10 beim Frachtvertrag
- 11 bei der Viehverstellung: (zB. ein Rind im Rahmen eines Vertrags zur Viehverstellung insb. als besondere Form eines Darlehens) pachten
- 12 zwingen zu etwas
- 13 als Partizip: ausbedungen, vertragsmäßig
II einen Vertrag schließen, eine Abrede treffen
III im Lehenrecht
IV verschiedenes
I beantragen
I (jemandem einen Knecht usw.) wegdingen
III jemandem etwas entziehen, wegnehmen
I im Rechtsweg entziehen
II sich reinigen
III sich jemandes entledigen
etwas durch gerichtliche Verhandlung ausmachen, feststellen; einklagenIII leisten
sich entschuldigenIII Hoffnung setzen auf
zum Eid drängen, oder zu geeidigen?geteidingen
, geteidigenII klagen, prozessieren
III jemanden vor Gericht laden und ihn verurteilen
IV werten
für heimgefallen erklärendurch Verhandlungen herablocken
jemanden durch Verhandlung herausgewinnen (hier Gesinde abspenstig machen)
hierher vorladen
(ein Urteil) an den Oberhof ziehen
zum Teiding hinausgebieten?
verdingen, in Kost und Wohnung geben
jemanden veranlassen, in einem bestimmten Raum zu kommen
jemandem etwas durch Vertrag mit einem Dritten entziehen
durch Verhandlung zum Abzug veranlassen?
Anstellung des Gemeindehirten
das Holzding abhalten
für ein Jahr in Dienst nehmen (oder wie jahrdingen? vergleiche gedingen, sprachliche Erläuterung)
Kühedingen
, subst. inf.leibdingen
, v.I als Leibding erhalten, nutzen
II refl., als Leibding (I) verwendet werden
losteidingen
, v.mahldingen
, v.nachdingen
, v.I eine nicht fristgemäß gezahlte Buße erhöhen
II weiter verhandeln