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'durch Feilschen erhalten'
I Vereinbarung treffen
  • -- rechtlich abkommen
  • -- Vertrag schließen
  • -- sich durch Verhandlung abfinden, abdingen um pfennig: Buße zahlen, abbüßen
II sich von der Redepflicht befreien, abtreten
III abhandeln, abmarkten
  • -- leib und gut abdingen sich ausbedingen
IV abkaufen
V abwendig machen, insbesondere bei Dienstverhältnissen
  • -- abspenstig machen
  • -- abschwätzen
  • -- abspannen
VI abdringen, abnehmen
  • -- abbitten, entziehen
  • -- abreden
VII im Ding absprechen
  • -- mit Recht aus dem Besitz vertreiben, aus der Rolle löschen, verstoßen
wie abteidingen durch Teidigung entziehen
rechtlich abkommen
rechtlich abgewinnen
I durch Vereinbarung oder gerichtlich einem etwas abgewinnen
  • 1 im allgemeinen, Buße, Erbe, Geld
    • -- abhandeln, ermäßigen
    • -- aufrechnen
  • 2 Rechte ablösen, Rechtssätze abändern
  • 3 abwendig machen
II Friede schließen, abfinden, zum Verzicht bewegen
III (sich mit dem Richter wegen einer Geldstrafe) durch Verhandlung abfinden
  • -- reflexiv: sich durch Vergleich frei machen
IV (gewaltsam) wegnehmen
als Schongeld (Loskauf von Plünderung) abfordern
von einer Bedingung abhängig machen
-- ausbedingen
I mit sachlichem Objekt
  • 1 etwas ausbedingen, zur Bedingung machen, sich vorbehalten
  • 2 in Anspruch nehmen
  • 3 beantragen
  • 4
  • 5
    • -- Ehe abreden
  • 6 Gewähr leisten
  • 7 Arbeit vergeben, ein Werk verdingen
  • 8
  • 9 vereinbaren, versprechen
  • 10
    • a Eid staben?
    • b zuschieben
  • 11 ansagen, ansetzen
II mit persönlichem Objekt: auffordern, anwerben, verpflichten
  • 1 auffordern
  • 2 Zeugen führen
  • 3 als Fürsprecher aufnehmen
    • -- auch reflexiv: sich vorstellen
  • 4 Lehrlinge aufnehmen
  • 5 anstellen, bestellen, mieten, vermieten
  • 6 (gerichtlich) ansprechen, belangen, verklagen
III bei Auftreten vor Gericht, bei Eintritt in die Verhandlung sich alle Rechtsvorteile vorbehalten; Ansprüche anmelden; bitten, etw. anbringen zu dürfen; einen Antrag stellen für eine bestimmte gerichtliche Handlung
wie andingen 
I mit persönlichem Objekt
  • 1 auffordern, nötigen
  • 2 jemanden wegen etwas ansprechen, belangen
II mit sachlichem Objekt: eine Sache (vor Gericht) beanspruchen
I
II wegen Ablösung verhandeln
beanspruchen
I dingen, bestellen
  • 1 jemanden
    • a in Arbeit nehmen
    • b als Lehrling aufnehmen
      • -- reflexiv
      • -- übertragen: dabei verhandeln
    • c auf ein schiff aufdingen unter den festgesetzten Bedingungen befördern
  • 2 etwas bestellen, auftragen
    • a Frachtgut
    • b
    • c Gerichtssitzung beantragen, eröffnen
      • -- schließen
    • d pachten
    • e in Besitz nehmen
II verschieden
  • 1 anklagen
  • 2 schelten
  • 3 Strafe zahlen
mieten
zur Beförderung übergeben
I vorbehalten
II ausnehmen, ausschließen
I dingen = bedingen
  • 1 allgemein: ausbedingen, vorbehalten, als Bedingung setzen
  • 2 insbesondere
    • a vom Altenteil
    • b sich das Leben zusichern lassen
  • 3 formelhaft
  • 4 ausschließen, ausnehmen
  • 5 wahren
II dingen = verhandeln
  • 1 Gericht halten
  • 2 ein "Ding" beendigen
  • 3 eine bestimmte Zeit hindurch Gericht halten
  • 4 zur Entscheidung bringen; zu Ende dingen
  • 5 jemandem den Prozeß machen
  • 6
  • 7 rechtlich fordern
  • 8 Frist geben und dann für verfallen erklären
  • 9 ?
  • 10 sich durch Lösegeld befreien
III abdingen
IV mit ausgedingten worten ausdrücklich
I zu Ende dingen, verurteilen
II für verfallen erklären
im voraus ausmachen, ausbedingen
I etwas gerichtlich zu Ende führen, austragen
  • -- sich von einer gerichtlich anhängigen Sache freimachen
  • 1 etwas ausdrücklich ausnehmen, ausbedingen
  • 2 vereinbaren
III einem etwas gerichtlich absprechen
IV jemanden vorladen
V
  • 1 (sich) aus der Gefangenschaft befreien, loskaufen, von einer Anklage befreien
  • 2 abstiften
ein Bauding halten
feilschen
I
  • 1 gerichtlich verfolgen
    • -- belangen
  • 2 verbringen
  • 3 erklären, öffentlich verkünden
  • 4 sich wenden an
  • 5 nachweisen
  • 1 ein Gericht hegen
  • 2 ein Recht anerkennen
III vertraglich festlegen
  • 1 vereinbaren
  • 2 dingen, mieten, pachten
  • 3 sich ausbedingen, vorbehalten
  • 4 bedingt unter Bedingungen gegeben
  • 5 jemanden befreien
  • 6
    • a festsetzen, verordnen
    • b gelten
  • 7 begaben, ausstatten
mit Leibgedinge ausstatten

beteidingen

, beteidigen
I
  • 1 jemanden belangen, vor Gericht ziehen, ansprechen wegen etwas
    • -- auf Wiedervorladung freilassen
  • 2 jemandes Angelegenheit entscheiden, (Feinde) aussöhnen
  • 3 in einen Vertrag einschließen, einbegreifen
  • 4 ausstatten, Ausstattung festsetzen
II reflexiv: einen Vertrag miteinander schließen, sich einigen
III etwas
  • 1 ansprechen, beanspruchen
  • 2 (vertragsmäßig) festlegen, beschließen, bestätigen
  • 3 anberaumen
    • -- Sitzung eröffnen
auf ein Erbteil klagen
A in Althochdeutschen Glossen
B verhandeln
    I vor Gericht und im Jahrgeding
    • 1 das Gericht feierlich eröffnen
    • 2 Gericht oder Jahrgeding halten, daran teilnehmen; zu Gericht sitzen, richten
    • 3 aus/von dem Stuhl dingen abtreten; die Sitzung aufheben
    • 4 vom Vorsprecher
      • a sich als Vorsprecher vorstellen und um Zulassung bitten
      • b sonstiges
    • 5 von den Parteien: (ein-, ver-) klagen, prozessieren
      • a allgemein
      • b auf/an ein Gut dingen vorläufig in Herrenhand einziehen
      • c in das Erbhaus dingen Erbschaftsauseinandersetzung fordern oder vornehmen
      • d (über) Fundnis (oder Urteil) dingen eine bereits entschiedene Sache wieder rechtshängig machen
      • e an Gerichtsstelle vorbringen
      • f
    • 6 sich vorbehalten
    • 7 bei der Beweisführung
      • a sich auf jemanden berufen
      • b jemandem einen Eid zuschieben
    • 8 erkennen, (ver-)urteilen, gerichtlich festsetzen
      • -- in Bürgerhand dingen 
    • 9
      • a Strafe festsetzen
      • b ein Verbrechen sühnen
    • 10 Berufung einlegen
      • a allgemein und alleinstehend
      • b mit Angabe der Berufungsstelle
      • c synonyme Formeln
      • d Mehrfachformeln
    • 11 einen zweifelhaften Fall vor den Oberhof bringen
    • 12 part.: gerichtsüblich; vom Gericht festgesetzt
    II einen Vertrag schließen, eine Abrede treffen
    • 1 allgemein
      • a verhandeln
      • b abmachen, übereinkommen
      • c vorbehalten
    • 2 eine Lösungssumme festsetzen
      • a zur Verhütung von Gewalthandlungen
        • α brandschatzen
        • β sich freikaufen, sich vertraglich unterwerfen
      • b Steuern, Abgaben pauschalieren
        • -- dienst dingen Fronarbeit durch Geld ablösen
        • -- insbesondere die Todfallsabgabe vereinbaren
    • 3 im Eherecht
      • a an das Eheversprechen binden
      • b Leibgedinge, Morgengabe aussetzen
    • 4 einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließen
      • a den Dienstvertrag abschließen, bereden
        • α Gesinde
        • β gewerbliche Hilfskräfte
          • -- abspenstig machen
        • γ gedingter [und gebroteter] knecht der auf längere Zeit gemietete Dienstbote, in der Regel in die Hausgemeinschaft aufgenommen
          • -- ausdrücklicher Gegensatz zum Taglöhner
        • δ Angestellte und Sonstige
      • b jemanden zu einer besonderen, vorübergehenden Dienstleistung anstellen
      • c anwerben zum militärischen Dienst oder Hilfe
      • d anstiften
      • e besondere Wendungen
        • α Lohn abmachen, versprechen
        • β reflexiv: sich verdingen, Dienstleistung versprechen
      • f gedingte Zeit im Arbeitsvertrag ausgemachte Zeit
    • 5 im Bergbau: ein Gedinge abschließen, dh. Stücklohn vereinbaren
    • 6 beim Werkvertrag
      • a einem Handwerker eine Arbeit übertragen
      • b eine Arbeit übertragen
      • c eine Arbeit übernehmen
      • d einen Werkvertrag schließen
    • 7 über einen Kauf verhandeln; feilschen
    • 8 borgen
    • 9 mieten, pachten (ein Haus, Grundstück usw.)
      • -- einmieten, insbesondere reflexiv
    • 10 beim Frachtvertrag
    • 11 bei der Viehverstellung: (zB. ein Rind im Rahmen eines Vertrags zur Viehverstellung insb. als besondere Form eines Darlehens) pachten
    • 12 zwingen zu etwas
    • 13 als Partizip: ausbedungen, vertragsmäßig
    III im Lehenrecht
    • 1 übertragen, ein (Anwaltschafts-)Recht bestellen
    • 2 fordern, muten
    IV verschiedenes
    • 1 veranstalten
    • 2 (Für-)Bitte einlegen, sich für jemanden verwenden
I beantragen
I
  • 1 jemanden gerichtlich belangen
  • 2 etwas gerichtlich einziehen
  • 1 das Gericht bilden
  • 2 reflexiv: beim Gericht (als Fürsprecher) antreten
  • 1 einem etwas zur Bedingung machen
  • 2 etwas ausbedingen, ein Recht vorbehalten
  • 1 (ver)dingen
  • 2 etwas einmieten
I (jemandem einen Knecht usw.) wegdingen
  • 1 jemanden dem Gericht entziehen
  • 2 jemandem Freispruch bewirken
III jemandem etwas entziehen, wegnehmen
I im Rechtsweg entziehen
II sich reinigen
III sich jemandes entledigen
etwas durch gerichtliche Verhandlung ausmachen, feststellen; einklagen
I
  • 1 etwas (gerichtlich) erlangen, einklagen
  • 2 durchsetzen
  • 1 entscheiden, weisen
  • 2 zusprechen
III leisten
sich entschuldigen
I
  • 1 Gerichtshändel führen
  • 2 Berufung einlegen
    • -- übertragen ins Religiöse
  • 1 allgemein verhandeln
  • 2 Abmachung eingehen, verabreden
  • 3 ausbedingen
    • -- insbesondere im Lehenrecht: bedingt verleihen
    • -- muten
  • 4 bestätigen
  • 5 pachten
III Hoffnung setzen auf
zum Eid drängen, oder zu geeidigen?

geteidingen

, geteidigen
I
  • 1 etwas abmachen, durch Unterhandlungen erwirken
  • 2 verabreden
  • 3 mitwirken
  • 4 abhandeln, sich lösen
II klagen, prozessieren
III jemanden vor Gericht laden und ihn verurteilen
IV werten
für heimgefallen erklären
durch Verhandlungen herablocken
jemanden durch Verhandlung herausgewinnen (hier Gesinde abspenstig machen)
hierher vorladen
(ein Urteil) an den Oberhof ziehen
zum Teiding hinausgebieten?
verdingen, in Kost und Wohnung geben
jemanden veranlassen, in einem bestimmten Raum zu kommen
jemandem etwas durch Vertrag mit einem Dritten entziehen
durch Verhandlung zum Abzug veranlassen?
Anstellung des Gemeindehirten
das Holzding abhalten
I ein Jahrding halten
für ein Jahr in Dienst nehmen (oder wie jahrdingen? vergleiche gedingen, sprachliche Erläuterung)

Kühedingen

, subst. inf.
das Pachten von Kühen
I als Leibding erhalten, nutzen
II refl., als Leibding (I) verwendet werden
durch Teidingen (= Verhandeln) lösen, hier: aus der Gefangenschaft befreien
vor Gericht verhandeln, richten
I eine nicht fristgemäß gezahlte Buße erhöhen
II weiter verhandeln
eine Gerichtsverhandlung unterbrechen, vorläufig beenden
jm. Gewalt antun