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durch Tod zufallend
bedürftig
frei vererblich
ererbt
im Land (II 1) überliefert
bedürftig
frei vererblich
ererbt
I die Erbschaft betreffend, dazu gehörig
- 1 erbliche Sache, Klage: in Erbangelegenheiten
- 2 erbliches Gut: zur Erbmasse gehörig
- 3 erbliche (ver)teilung: Erbteilung
- 4 erblicher Gang: Erbgang
- 5 erblicher Nachkömmling: erbberechtigter, erbfähiger Nachkomme
- 6 erblich zulassen: zur Erbschaft, als Erben zulassen
- 7 erbliche Huldung u.ä.: Erbhuldung, Huldigungseid, der vom Untertanen für sich und seine Erben dem Landesherrn und seinen Erben geleistet wird
- 8 erblich sich verbrüdern, erbliche Vereinigung: Vereinbarung über die Erbnachfolge (schließen)
II ererbt, kraft Erbrechts, durch Erbschaft erlangt
- 1 erblich zustehen; erbliche Wart; erblicher Spruch, Zugang, Zutritt: kraft Erbrechts, als Erben
- 2 erbliche Gerechtigkeit: Anspruch kraft Erbrechtes, Erbrecht
- 3 erblich (an)fallen, kommen, (an)ersterben uä.: durch Erbschaft gelangen an etwas
- 4 erbliches Gut: durch Erbschaft erlangter Besitz
- 5 erbliches Land, Fürstentum: angestammtes, in festem Familienbesitz befindliches Gebiet
- 6 erblicher Herr: angestammter Herr
III vererblich; für alle Zeiten, unwiderruflich, unablöslich, ewig
- 1 erbliches Lehen: Erblehen
- -- erbliche Pacht: Erbpacht
- 2 von Ämtern, Gerechtsamen ua.: vererblich verliehen
- 3 erbliche Verleihung, erblich verleihen, geben u. ä.: als Erblehen, in Erbpacht verleihen
- 4 erbliches Recht, Gerechtigkeit: im Rechtsverhältnis eines Erblehens
- 5 erbliche Folge: vererbliche Rechtsnachfolge
- 6 erbliches Gut
- a Gut, das nicht mit Rückkauf oder Rückfall belastet ist, vererbliches, in festem Besitz stehendes Gut, auch Erblehen (Gegensatz: Pfandbesitz, nicht erblich verliehenen Lehen)
- b unbeweglicher Besitz, vor allem Grundbesitz (Gegensatz Fahrhabe)
- 7 erblicher Besitz, Were uä., erblich besitzen, (inne)haben, (be)halten, brauchen, niessen uä.: vererbbar, für alle Zeiten (auch als Erbleihe) im Besitz haben
- 8 erblich auflassen, eignen uä.: für alle Zeiten, auch als Erbleihe übereignen
- 9 erblicher Kauf, erblich (ver)kaufen: unter Ausschluß des Rückkaufsrechtes
- 10
- a erblicher Zins, Rente, Pacht; erblich bezahlen gelten uä.: unablöslich, ewig
- b sonstige erbliche Abgaben
- 11 erblicher Weg, erbliche Einfahrt: unkündbares Weg-, Einfahrtsrecht
- 12
- 1 inhaltsgleiche Paarformeln, vor allem zu erblich (III 7) auch bei erblich (III 8), (III 9), (III 10) und (III 12)
- 2 erblich und immermehr
landerblich
, adj.sterblich
, adj.I von Lebewesen: dem Tod unterworfen; auch: im Sterben begriffen; sterbliche Bürgen iU. zu anderen Sicherheiten (etwa Immobilien), die nicht durch den Tod enden können
II tödlich, todbringend; sterbliche Gefährlichkeit Lebensgefahr