Suche nach *fuerst im Index Wortartikel

48 Treffer

(zur Vollanzeige eines Artikels auf den jeweiligen "V"-Button klicken)

Bergregalherr
Alleinherr
erblich belehnter Fürst (Gegensatz Wahlfürst)
Fürst, Landesherr der österreichischen Erblande
Fürst, der den Erbschutz ausübt
I der Erste, Vornehmste
II Inhaber eines unmittelbaren Reichslehens
  • 1 allgemein
  • 2 weltlicher
    • a Kurfürst
    • b Herzog
    • c Landgraf
    • d Markgraf
  • 3 geistlicher
  • 4 besonderer Titel innerhalb des Fürstenstandes
  • 5 Gegensatz zu Oberfürst (I) 
III Landesherr, Herrscher
  • 1 König, Kaiser
  • 2 allgemein
IV geborener Fürst, Sohn des Fürsten
V Heerführer
VI Beamter
Fürst der Abstammung nach
für die Waldungen verantwortlicher Hofbeamter
II im Deutschen Bund
Kreisfürst neben einem anderen Kreisfürsten 
nach Bezeichnungen wie die vürsten an der kür (Mitte 13. Jh. GuteFrau V. 2902) oder dhes kores vursten (Ende 13. Jh. BrschwRChr. V. 8102) setzt sich das Kompositum Kurfürst durch, das in der formelhaften Reihung kurfürsten und fürsten (15./16. Jh.) zu kur(-) und fürsten (16./17. u. noch 18. Jh.) gekürzt wird
I einer der geistlichen oder weltlichen Reichsfürsten, die das ausschließliche Recht der Königs-/Kaiserwahl besitzen
II übtr. in der Fachsprache der Münzer: Kurfürsten setzen; zu Kurfürsten machen mehrfach geglühte und zurechtgeschlagene Schrötlinge in die endgültige Form bringen
weltlicher Fürst (II) im Unterschied zum geistlichen Fürsten
weltlicher Kurfürst (I) 
I Landesherr (I) im Fürstenrang
II nur in literarischen Quellen: hoher Adliger, im Pl. die Großen (principes, proceres, magnati) im Lande
III übtr.: die schweizerische Landesgemeinde (I) 
Kurfürst (I) als Landesherr (I) 
Inhaber eines Reichslehens, Fürst (II 1 u. 2), Lehnsherr (I), Laienfürst 
ein im Heiligen Römischen Reich zusammen mit anderen Kurfürsten (I) zur Königs-/Kaiserwahl berechtigter Fürst
benachbarter Fürst
Lehnsmann eines Fürsten?
wie Mitkurfürst 
Fürst, der Lehnsmann eines Oberfürsten (I) ist
I ranghöchster Fürst, oberster Herrscher
II auf dem Wiener Kongreß vorgeschlagene Bez. für das Oberhaupt eines wiederzuerrichtenden Deutschen Fürstenbundes
Inhaber des Oberschutzes 
geistlicher Fürst (II) 
wie Pfalzgraf (I) 
nur literarisch: Fürst (II) geistlichen Standes
Vorsitzender eines Rats (V 1), hier der römischen Senatsversammlung
I geistlicher oder weltlicher Fürst (II), der als unmittelbarer Lehnsmann (I) des Königs Inhaber einer Landesherrschaft (II) ist; weltliche R. sind die Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft, geistliche R. sind die reichsunmittelbaren Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen und Ordensmeister; ihre Beteiligung an der Herrschaft im Reich erfolgt über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat; die Zahl der R.en variierte; meton. auch der Staat eines R. (1802)
II vom Kaiser in den Reichsfürstenstand (I) erhobener Adliger ohne die an den Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums gebundene Reichsstandschaft; daher auch ohne Sitz und Stimme im Reichfürstenrat 
wie Kurfürst (I) 
in der Wendung widriger Religionsfürst vereinzelt gebrauchtes Schimpfwort für die protestantischen Reichsfürsten (I) 
zum Schiedsrichter bestellter Fürst
hoher Adliger als Schirmherr (I) 
wie Schutzherr (I) 
Herrscher einer Seemacht (II) 
wie Kurfürst (I) 
souveräner (II) Fürst
Fürst (III) als Staatsregent 
Fürst, Adliger als Stammherr (I) 
Fürst als Stifter (II)