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I Im Gebiet des lübischen Rechts (seit 1317): ein vom Bräutigam am Abend des Hochzeitstages nach dem Beilager der Braut als Dank für die erstmalige Hingabe verehrtes Geschenk; gleichzeitig Witwenversorgung. Abendgabe und Morgengabe unterschieden sich nur durch den Zeitpunkt ihrer Bestellung, während sie im übrigen wesensgleich waren. Dies in Verbindung mit dem Umstande, daß die Morgengabe das ältere und verbreitetere der beiden Institute war, hat zur Folge gehabt, daß die Quellen die Abendgabe häufig mit morgengave bezeichnen
II In der Schweiz erscheint die Abendgabe im Gegensatz zu der der Jungfrau gebührenden Morgengabe als ein der wiederheiratenden Witwe vom Bräutigam dargebrachtes Geschenk
I öffentliche Abgabe, Steuer, Zoll usw.
II Tratte
III Verkauf
formelhaft in Polizeierlassen
I Leistung bei Aufnahme in die Zunft
II Fähigkeit in einem Amt
I Angeld, Draufgabe
II Meldung, Anzeige
Lohnzahlung an Bergleute
Zugabe zum Lohn des Dienstboten
I Übergabe
  • 1 Schenkung
  • 2 (Grundstücks)übereignung
    • -- Gebühr dafür
  • 3 Verzicht
  • 4 Übergabe einer Festung
II Öffnung
III konkret
  • 1 Aufgeld bei Käufen
  • 2 Zugabe beim Bäcker, Metzger usw.
  • 3 Beteilung der Arbeiter mit Proviant
IV Auftrag
  • -- auferlegte Pflicht?
I Auslage, Unkosten, Bezahlung
II Auszahlung, Abfindung
  • -- Vermächtnis eines "Voraus"
  • -- Verteilung von Gaben
III Verleihung
IV Recht der Twedehöfe bei Dortmund auf Schweinemast und Holzung im königlichen Forst
V
VI Ausstreuung, Behauptung
Aufwendung für Bauten
Zugabe beim Brotkauf
"Opfer an die Bede, Zahlung, Leistung aus der Bede"
Mineral
"aerarium collectae publicae"
Erhaltungskosten
Geldzahlung
Mitgift, (Teil der) Aussteuer
Abgabe von einem 1Bol 
Ausstattung eines Kindes zur Ehe
-- Morgengabe

Brautgabe

, Brautgebe
Aussteuer, Mitgift
Brautgeschenk
Zugabe
Anteil des Bürgers am Gemeindeholz
-- Handgeld bei der Verlobung
Zugabe
Weisung der Siebengeber, wer ein bestimmtes Deichstück zu unterhalten hat
Frondienstablösung
aus dem Gemeindewald an die Vollbürger zuzuweisender Holzanteil
Patengeschenk
Anzahlung
I Mitgift
  • -- eingebrachtes Gut
II Morgengabe
Abgabe der Leibeigenen
Zugabe
I Zuwendung von Todes wegen
II Anteil eines 2Erben (II) an der Waldnutzung
Abgabe in Atzbach, Dorlar und Garbenheim
Zugabe beim Fleischeinkauf
Abgabe an den Fluraufseher?
I Abgabe von Freileuten
II Schenkung
  • -- gestifteter Preis
für arrha, Draufgabe, Angeld
Frondienst
Morgengabe

gabe

, gäbe
was gegeben werden darf, gangbar
I Geld
  • 1 einfaches Adjektiv
  • 2 in formelhaften Verbindungen
  • 1 handelsfähiges Gut
  • 2 frisch
  • 3 gesund
III echt, ungefälscht
IV unverletzt, unversehrt
I Zuwendung eines Gegenstandes
  • 1 Geschenk
  • 2 oft von I 1 untrennbar: Schenkung, Stiftung
  • 3
    • a Pfründe
    • b Lehen
    • c Landverleihung
    • d Almosen
  • 4 Gaben bei Verlosung
    • -- Gewinn bei Spielen
  • 5 Bevorzugung
  • 6 Gegengeschenk, Entgelt
II im Familien- und Erbrecht
III Übergabe
IV Datum
V
  • 1 Maß
    • -- Geldsumme, Brotmenge
    • -- Wassermenge in einer Saline
  • 2 Bürgergabe, Holzanteil
    • -- Zuweisung von einem Deichteil
    • -- bürgerliche Vergünstigungen
VI Ausrüstung zum Kriegsdienst, die der Lehnsherr gibt
VII Abgabe
  • -- Sühnegeld
IX Ergebung in die Unfreiheit
Art Abgabe?
Abgabe der Köttler
I wie Gegengeld 
Zuzahlung

Gemeindegabe

, Gemeingabe
I Anteil an Gemeindenutzungen
II Abgabe an die Gemeinde
Speergabe
Geschenk des Gevatters
I Privileg(ienbrief)
II Geldgeschenk
I Pfründe (II); geistliche, fromme Stiftung
II Gabe Gottes
  • -- als Bergwerksname
Kosten der militärischen Sicherung der Grenzen
Abgabe zur Erhaltung der Grenze im Türkenkrieg
Grundsteuer
"Sammelausdruck für das, was der Töpfer seiner Herrschaft an Töpferwaren als jährliche Abgabe zu zinsen hatte" Unger, SteirWschr. 320
Abgabe in Marienhausen, Maroth, Hausen und Marienrachdorf
(Sachwalter-)Gebühr
-- Geschenk
-- wie Arre (I) (Arrha)
Abgabe im Amt Schönberg
I Hochzeitsgeschenk
II Teil der Gemeindenutzung
Aussteuer
I Abgabe an die Herrschaft
II Geschenk eines Herrn
Abgabe an die Herrschaft (III) 
das Bezahlen der Pacht, auch die Miet- oder Pachtsumme selbst
wie Hielich (IV) 
Mitgift
Abgabe
von schriftlicher Mitteilung
I
III wohl nicht wie Morgengabe (gegen SchwäbWB. VI 2180)
I Hochzeitsgeschenk
  • 1 allgemein
  • 2 insbesondere von den Eidgenossen an Fürsten befreundeter Staaten verehrt
II "Ehrengeschenk", das ein sich verheiratender Mann seiner Gemeinde gibt
in Württemberg-Franken Bezeichnung für Gutsübergabevertrag
(geldliche) Ausgabe eines Hofes (VIII 4) 
vom Hof (VIII 4) gegebene Ausstattung
vom alten Bauer an den Erben
I Holzlieferungsverpflichtung
II Holzzuteilung
Ausgabe von Holz (aus dem Gemeindewald) an die Berechtigten
I (Anspruch auf) Zuwendung von Holz (an die Bürger)
II "eine an Stelle des Anrechtes am Holze bestimmten Gemeinden als Eigentum überwiesene Waldfläche" Bauer,WaldeckWB. 47
Gabe an einen 3Horn 
Gabe an einen Horning 
bearbeitet als Horninggabe 
"womit der Vater die Mutter eines unehelichen Kindes oder dieses selbst abfindet"
unmittelbare Eingabe an eine höhere Stelle
kirchenrechtlich: Abtrennung einer einzelnen Pfarrei von ihrer Diözese und Übergabe an einen anderen Diözesanverband
Abgabe an den Grundherren für Jagderlaubnis 
jährlicher (Holz-) Anteil
zu Jude (I, insbesondere I 8)
finanzielle Aufwendungen einer Jurisdiktionbehörde 
wie Kammerabgift 
(Verbrauchs-) Steuer
die von einer fürstlichen Kammer gemacht wird
an eine Kämmerei (I) 
durch einen Kanton (III) erhobene Steuer
(Geld-) Aufwand
I eines Kantons (III) 
II eines Kantons (IV)
wie Kantonalabgabe 
I Erhebung
II insbesondere bei der Wahl zu einem Kantonalamt zu leisten
wie Kantonalausgabe (I) 
Ausgabe (I) einer Kanzlei 
Bed.?
Steuererklärung
Ausgabe (I) einer Kasse (II 1) 
Bezeichnung für jede Abgabe (I), die von Grundstücken an eine landesherrliche Kasse (II 1) zu leisten ist
durch Visitationsordnung geregelte Verwendung der Mittel des Kirchenkastens 
kirchliche Ausgabe (I) 
I Patronatsrecht
  • 1 Abgabe an eine Kirche
  • 2 Waldnutzungsrecht des Pfarrers
III Vermächtnis an eine Kirche
Leistung aus einer Kirchspielskasse
Unkosten, Ausgabe (I) für die Unterhaltung eines Heeres und Kriegsführung
im Pl.: laufende Ausgaben
wie Küchendienst (I) 
I allgemeine Abgabe innerhalb eines Landes (II 1) 
II bäuerlicher Getreidezins für die Reinhaltung der Landstraßen durch die Landreiter 
Geschenk (Gabe I 1), das die im Land umherziehenden Landesknechte (I 1) von den Einheimischen verlangen oder sich gewaltsam nehmen
wie Liebnis (I) 
I Entrichtung der Lizentgebühr 
II wie Lizent (I) 
Auszahlung der Löhnung (I) 
Zugabe
wie Miete (I 3), Bestechung(sgeld)

Mitgabe

, f.
I wie Mitgift (I), der Braut (auch dem Bräutigam?) in die Ehe mitgegebenes Gut wie zB. Aussteuer (I), Brautschatz (I 1), Ehegeld (I), Heimsteuer, Heiratsgut; die Terminologie zum Ausstattungsgut der Brautleute entzieht sich idR. einer genauen Festlegung; auch das in Klosterbesitz eingebrachte Gut einer Nonne bzw. eines Mönchs
II Bez. für eine öffentliche Last
III Mitteilung
I ehebezogene Zuwendung zwischen Mann u. Frau, Gabe (II 1), die je nach Rechtssystem in Funktion, Gegenstand und Übereignungsformen unterschiedlich sein kann; idR. war die Morgengabe bei der Heirat ein Geschenk des Mannes an die Frau, sie konnte aber auch ein Geschenk der (verwitweten) Frau an den (zweiten) Mann oder eine gegenseitige Gabe bezeichnen; die Morgengabe konnte am Morgen nach der Hochzeit überreicht werden, es konnte sich aber auch um eine Zuwendung handeln, die bei der Eheschließung vorgenommen wurde oder die zu diesem Zeitpunkt nur versprochen wurde für den Fall des Vorversterbens des Zuwendenden (s. dazu Morgengabe I 3); als Zuwendung eines Ehemannes an seine Frau zu deren freier Verfügung konnte die M. insofern eine Sonderstellung einnehmen, als sie bei Vorversterben des Mannes nicht zum Nachlaß gehörte, sondern wesentlicher Bestandteil der Witwenversorgung wurde
  • 1 Definitionen zum Begriff Morgengabe, besonders in Abgrenzung zu sonstigen ehebezogenen Zuwendungen, enumerative Aufzählungen von Ehegaben sowie begriffsgeschichtliche Entwicklungen
  • 2 Gegenstände der Morgengabe: die Morgengabe konnte aus bestimmten Geldsummen, mobilem und immobilem Gut oder aus Nutzungs- bzw. Ertragsrechten bestehen, ihr maximaler Umfang war häufig rechtlich geregelt
  • 3 Voraussetzungen und Bedingungen für die Erlangung einer Morgengabe sowie Formvorschriften für deren Übergabe; Regelungen bei Lehensgütern
  • 4 Rechte der begabten Person an der Morgengabe 
  • 5 Regelungen bei Scheidung bzw. Auflösung der Ehe
  • 6 Regelungen zur Morgengabe im Erbfall
  • 7 rechtliche Regelungen zur Morgengabe im Streitfall
  • 8 ideell liegt der Morgengabe die Vorstellung zugrunde, die Bewahrung der Jungfräulichkeit bis zum Zeitpunkt der Eheschließung anzuerkennen und die Preisgabe derselben durch den Ehevollzug, der mit der Übereignung der Gabe am Morgen nach der Hochzeitsnacht dokumentiert und gewissermaßen bewiesen wird, zu belohnen; der Rechtsgedanke des Deflorationsanspruches findet sich bereits im Alten Testament (2. Mose 22, 16); zur materiellen Zweckbestimmung der Morgengabe vgl. die Gliederungspunkte I 4 u. I 7 
II ehebezogene Zuwendung von dritter Seite
III Gabe (I 2), Schenkung, Stiftung an ein Kloster
IV Morgengabe (I) in literarischer Rezeption
V ein Kind zur Morgengabe aufnehmen übtr.: ein Kind aus einer Vorehe durch Heirat annehmen
I eine spätere Gabe, späteres Geschenk
II Aufgeld bei einem Rechtsgeschäft, um einen Wertausgleich zu schaffen
wie Neujahrgeld 
reguläre Ausgabe
Geschenk eines Paten (I), als Eigentum eines Kindes aus dem Vermögen der Eltern herausgenommen und dem Zugriff von Gläubigern entzogen
Herausgabe einer Sache als Pfand (I) 
eine Getreideabgabe
Geschenk des Taufpaten an sein Patenkind anläßlich der Taufe
I für eine Finanzverwaltung in einer Rechnung (II 1) zu verzeichnende Ausgabe (I) 
II Verzeichnis von Ausgaben; in Rechnungsausgabe (bringen, verschreiben) als bezahlte Rechnung (verzeichnen, bestätigen)
I Ausgaben für das Reich (II) 
II Ausgaben des Reichs (II) 
wie Rechnungsausgabe (II) 
Ausgabe, Zahlungsposten einer Rentkammer 
vorgetäuschte, nur zum Anschein durchgeführte Übereignung
wie Schützenlohn 
wie Seelgerät (I) 
wie Sommerhau 
Mahlzeit als Entlohung für best. Dienste
finanzielle Aufwendung einer Stadt (III); Zahlung aus der Stadtkasse 
Zahlung, Leistung einer 1Steuer (III od. V); auch: die Verpflichtung dazu, die Einnahmen daraus
wie Stiftung (II)