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wegbedingen?
sterben
vermessen, abgrenzen
abgrenzen
das Grundwort scheiden, soviel als "sondern, trennen" bedeutend, hat zu vielen fortlebenden Rechtswörtern, wie Bescheid, Entscheidung, Schiedsgericht, Ehescheidung, Abschied, verabschieden, den Stoff geliefert. In der Verbindung mit der Adverbialpräposition ab-, die den ursprünglichen Sinn zu einem völligen Trennen oder Absondern verstärkt, gehört es überwiegend dem geschichtlichen Recht an
zuteilen
ansagen
vorladen
sich entfernen
Holzsammeln, -auflesen, -schlagen
durch amtl. Besichtigung oder Vermessung eine Abgrenzung, Trennung und Teilung von Land (I 3, evtl. auch II 1) vornehmen
ein Urteil fällen
förmliche Übergabe eines auf Zeit vergebenen Siedens (I) an den nachfolgenden Siedeberechtigten
Verfeinern von Silber (I 2) durch Abscheiden beigemischter anderer Edelmetalle, insb. Gold und Kupfer
sterben
vermessen, abgrenzen
abgrenzen
das Grundwort scheiden, soviel als "sondern, trennen" bedeutend, hat zu vielen fortlebenden Rechtswörtern, wie Bescheid, Entscheidung, Schiedsgericht, Ehescheidung, Abschied, verabschieden, den Stoff geliefert. In der Verbindung mit der Adverbialpräposition ab-, die den ursprünglichen Sinn zu einem völligen Trennen oder Absondern verstärkt, gehört es überwiegend dem geschichtlichen Recht an
I intransitiv
- 1 sich von einem Ort wegbegeben
- 2 der örtliche Begriff ins Geistige übertragen: aus dem Leben weggehen, sterben
- -- bei den Mystikern sehr beliebt, um die Lossagung eines Menschen von allem Äußerlichen auszudrücken
- 3 Loskommen von einer Anklage oder Strafe
- -- ebenso wie scheden in gleichem Sinne gebraucht wird
- 4 sich von jemandem trennen
- 5 auch der Wechsel in Besitzverhältnissen mit demselben Wort bezeichnet
- 6 Abgang aus einem Amte
II transitiv
- 1 Sachen räumlich voneinander trennen
- -- begrifflich unterscheiden
- 2 wegnehmen
- 3 Personen, insbesondere Hauskinder beim Verlassen der Hausgemeinschaft vermögensrechtlich abteilen
- 4
- 5 im Gebiete des Eherechts
- 6 Dienst- oder Untertanverhältnisse verlassen
- 7 wie scheiden (scheden) in den Urteilsformeln der Gerichte für "erkennen, urteilen" (zB. Haenel, decis.coss. Goslar [1862] passim) verwendet wird, so auch abscheiden: einen Streit entscheiden, sei es als Schiedsrichter, sei es als Richter
- -- zu übersetzen: und erkannte ihm das ab
- 8 besonders liebt die mittelalterliche Rechtssprache das Ergebnis einer Beratung, den Abschluß einer Versammlung mit abscheiden zu bezeichnen. Gemeint ist eigentlich: in einer Zusammenkunft haben sich die Teilnehmer über gewisse Punkte geeinigt und dann getrennt. Der letzte Akt, das Auseinandergehen (recedere), hat zur Bezeichnung des Ganzen geführt. Erst im 15. Jh. in diesem Sinne häufiger bezeugt, war das Wort schon früher in Gebrauch, wie lat. Urkunden, die das deutsche Wort durchscheinen lassen, zeigen
- -- in demselben Sinn wird auch recedere verwendet
- 9 abscheiden mit Akkusativ der Person und Genitiv der Sache heißt soviel als jemanden von etwas abbringen
- 10 sonder afsceden ohne Aufhören
- 11 abscheiden kann auch den Sinn von ausschließen, gewinnen und so in der allgemeinen Gefährdeklausel verwendet werden
zuteilen
I ausnehmen, ausschließen, vorbehalten
II bestimmen, festsetzen, aussondern
III abgrenzen
IV mit ausbescheidenen worten ausdrücklich
synonyme Paarformel für lat. excludere A transitiv
- I mit sachlichem Objekt
- 1 aussondern
- a Münzen sortieren
- b ausgrenzen
- c eine Straße aushauen
- d ausdrücklich ausschließen
- -- besonders häufig als Partizip in formelhafter Wendung
- 2 zuteilen, vermachen
- -- als Abfindung geben
- 3 bestimmen
II mit persönlichem Objekt: jemanden ausschließen
III eine Ausnahme machen
B intransiv
ausnehmen; meist als Partizipansagen
I unterscheiden, einzeln aufzählen
II entscheiden
III zu einem Vergleich bringen, besonders im Passiv
- -- reflexiv: sich vereinigen
IV bestimmen, festsetzen
V bestimmen, jemanden zu etwas
VI verabreden, ausmachen
VII Bescheid geben, besonders rechtlich
VIII (jemanden etwas tun) heißen
IX jemanden wohin bescheiden, laden
X ein Urteil vor ein höheres Gericht ziehen
XI an-, zuweisen;
- -- besonders letztwillig bestimmen; vermachen
I abgesondert, getrennt
III verständig, besonnen
IV billig, angemessen
Berechtigung zum Sammeln von Dürrholz II festsetzen, bestimmen
III scheiden, abgrenzen, begrenzen
IV sich auseinandersetzen (über das Vermögen)
V zuweisen
Liegenschaften teilenII entscheiden, vergleichen
III reflexiv: sich trennen, scheiden
I entscheiden, schlichten
II trennen, absondern
zweiteilenvorladen
I wörtlich: ausscheiden
II bezüglich gemeinschaftlichen Vermögens: abschichten, auszahlen
III übertragen ausschließen
übertragen: Todsich entfernen
Holzsammeln, -auflesen, -schlagen
landscheiden
, v.markscheiden
, Verb, auch substantivierter InfinitivI im Bergrecht: Schächte, Gänge, Grubenfelder für ihre rechtlichen Zuordnung vermessen
II im Bergrecht von Grubenfeldern: angrenzen, nebeneinander liegen
(rechtscheiden)
, v.scheiden
, v.I trennen, sondern; abteilen
- 1 vermögensrechtlich trennen; im Zsh. mit dem Austritt aus dem Familienverband oder der Gütergemeinschaft
- 2 jn. (seiner Rechte) entheben, ihm seine Privilegien, Würden nehmen
- 3 etw. (voneinander) abgrenzen, trennen (zB. Grundstücke oder Territorien); Pfanne und Gewöhrd scheiden das Siederecht entziehen (Beleg 1507)
II aus der ehelichen Gemeinschaft entlassen, (eine Ehe) beenden; sich (von jm.) scheiden (lassen) die Ehescheidung vollziehen (lassen); zu Bett und Tisch scheiden die geschlechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Eheleuten auflösen
III eine (schiedsrichterliche oder gerichtliche) Entscheidung treffen, bescheiden, urteilen, schlichten; verstärkend: in/mit Recht/Minne/Freundschaft scheiden; jn. scheiden über js. Streitigkeit bescheiden; sich mit jm. scheiden lassen sich mit jm. einem Schiedsspruch unterwerfen (Beleg 1. Hälfte 15. Jh.); teidingen und scheiden (jn. zu etw.) verurteilen (Belege 1372, 1429); ein Urteil scheiden ein Berufungsurteil fällen (Belege 1319, 1424)
IV schlichtend in einen Kampf oder eine Rauferei eingreifen, Streitende voneinander trennen
V fortgehen, wegziehen, (jn.) verlassen
- 1 (unter Verlust von Privilegien) Abschied nehmen, fortgehen; auch refl.; wohl geschieden sein einen Ort, eine Gegend als rechtschaffener Mann unter Einhaltung von Recht und Ordnung verlassen haben (Beleg 1577/83)
- 2 aus einem Dienst- oder Amtsverhältnis ausscheiden, dieses beenden
- 3 jn. ausweisen, verbannen
- 4 von einer Anklage oder Strafe loskommen, sich vor Gericht von etw. reinigen
VI unterscheiden
VII enden, beenden; refl.: aufhören
VIII Edelmetalle abscheiden, voneinander trennen
IX ablösen; ehe sich Tag und Nacht scheiden bei Dämmerung
X etw. auflösen; hier: eine Handelsgesellschaft
XI enterben
XII jn. (vor Gericht) laden
XIII tun heißen, befehlen