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Kanne für das vorabgenommene stärkste Bier (für Pflichtabgabe)
Kanne vom Inhalt einer 2Gelte 
Hohlmaß
Bewirtschafter einer Zunftstube und dergleichen
Gefäß (aus Metall, Ton oder Holz) mit Ausguß
A überhaupt
    I in Zunftartikeln und obrigkeitlichen Vorschriften, vornehmlich für die Kannengießer 
    • 1 die Regelung der Herstellung und Kontrolle der Kannen betreffend
      • a die Mischungsverhältnisse der Metalle betreffend
      • b das Meister-, Stadt- und Probzeichen betreffend
    • 2 Lohnangabe betreffend
    • 3 Ankauf und Verkauf betreffend
      • a Verbot, Kannen von nichteingesessenen Händlern anzukaufen
      • b Verkaufsverbot für fremde Waren unter bestimmten Voraussetzungen
      • c Verkaufspreis betreffend
    • 4 Zulassung zum Kannengießerhandwerk betreffend
      • a Meisterstück
      • b Gesellenstück
    • 5 im Zunftleben
      • a als Trinkgefäß
      • b als Gegenstand, mit dem unter Gesellen Ruhe geboten wird
      • c bei einer Ordnungsstrafe
    • 6 in anderen Handwerken als obligatorische Leistung bei besonderen Anlässen
      • a bei Erwerb des Meistertitels oder bei der Zulassung zum Handwerk
      • b bei Einheirat ins Handwerk
      • c bei Erwerb eines Handwerkbetriebes
    II Entrichtung von Zoll und Verbrauchssteuer
    III bei Abgaben, Vergütungen und Geschenken von Wein oder Bier, nach Kannen bemessen
    • 1 allgemein
    • 2 bei der Zulassung zum Handwerk als Meister
    IV beim höfischen Aufwartedienst
    V der Erbenhaftung nicht unterliegender Gegenstand
    VI in Strafvorschriften als Waffe bei Körperverletzung
B insbesondere als Maß, vornehmlich:
    I als Hohlmaß
    • 1 für Flüssigkeiten, vor allem für Bier und Wein, örtlich von verschiedenem Inhalt
      • a allgemein
      • b als von der Obrigkeit geeichtes oder zu eichendes Meßgefäß; Bestrafung wegen unvorschriftsmäßiger Größe
      • c Angabe in und von Maßbezeichnungen
        • α allgemein
        • β Norddeutschland
        • γ Mitteldeutschland
          • αα speziell Dresdener Maß
          • ββ speziell Leipziger Maß
        • δ West- und Nordwestdeutschland
        • ε Süd- und Südwestdeutschland
        • ζ Elsaß
        • η Niederlande
        • θ Schweiz
        • ι Riga
        • κ Kopenhagen
      • d in Verkaufs- und Preisvorschriften für Flüssigkeiten verschiedener Art
    • 2 für feste Stoffe, die nach Kannen verkauft wourden
      • a allgemein
      • b für Butter
      • c für Kartoffeln
      • d für Raps
      • e für Kalk
    • 3 als Kornmaß
    • 4 als Fischmaß für kleine Fische
    • 5 Strafe für Handel mit falschem Maß und Gewicht
    II als Längenmaß
    • 1 bei Stoffen
    • 2 sonstiges
C übertragen
    I Wirtshaus; Hausbezeichnung
    II Gefängnis
"Kanne als Maßgefäß" Lasch-Borchling II 631
Getreidemaß, Kanne (B I 3) 

Maßkanne

, f., Maßkandel, f., Maßkante, f.
I Meßgefäß
II Maßeinheit
Meßgefäß für Flüssigkeiten
ein Hohlmaß für Flüssigkeiten
eine Kanne vom Inhalt einer 1Planke (I) 
Kanne, die eine bestimmte Flüssigkeitsmenge, wohl den vierten Teil eines Stübchens, faßt

Ratskanne

, f., Ratskandel, wohl f.
im Rathaus (I) verwendete Schenkkanne einer bestimmten Größe
in Kannen bemessene Naturalabgabe, hier von Wein
I Gefäß zum Ausschenken von Alkohol
II ein Hohlmaß, insb. für Bier
Henkelkanne für Wein und Bier; auch als Messgefäß
Kanne, die ein Seidel (I 1) misst
eine Kanne (B I 1) Setzwein (I) 
wie Stadtkandel 
Kanne von der Größe eines Staufs (II) 
ein Hohlmaß für Flüssigkeiten, insb. Tran
Kanne von der Größe eines Stübchens, auch als Messgefäß
Weinkanne von der Größe eines Stübchens