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Dienstvorschrift für eine Kammerkanzlei 

Kanzleiordnung

, Kanzleienordnung
schriftlich niedergelegte, gesetzliche Regelung der Organisation (personeller Aufbau, Funktion und Dienstpflichten der verschiedenen Arten von Kanzleiverwandten) und des Geschäftsgangs einer Kanzlei, unter Umständen zugleich oder allein in der Form einer Gerichtsordnung (II) Regelung des gerichtlichen Verfahrens einer Kanzlei (B II), mitunter auch inhaltliche Beschränkung auf eine Kanzleitaxordnung; ursprünglich in die Hofordnungen (II) einbezogen, begegnen Kanzleiordnungen als eigenständige Rechtsquellen (und wichtigste Erkenntnisquellen der Geschichte des Kanzleiwesens) vereinzelt im 15. Jahrhundert, in wachsender Zahl dann in fast allen deutschen Territorien seit dem 16. Jahrhundert, wobei die Ordnungen mehr oder weniger stark differenzieren und ins Einzelne gehen bei weitgehender Parallelität der Entwicklung in den einzelnen Territorien
I Recht und Motive zu, Verfahren bei Erlaß und Ergänzung (Revision) einer Kanzleiordnung (durch den Landesherrn, vielfach unter Beteiligung des Kanzlers, uU. auch der Kanzleiräte und der Landesstände, zum Zwecke der Förderung, insb. Beschleunigung, der staatl. Verwaltungsgeschäfte und der Kanzleigerichtsbarkeit, häufig unter Abstellung eingerissener Mißständet
II Inhalt, Einzelbestimmungen zu Geschäftsgang und gerichtl. Verfahren der Kanzlei, zu Tätigkeit und Verhalten des Kanzleipersonals (im folgenden einige aus der Fülle der Belege ausgewählte Beispiele
III Verbindlichkeit für alle Kanzleiverwandten und andere staatl. Bedienstete, auch die Kanzleiadvokaten u. -prokuratoren, die i.d.R. durch Vereidigung jedes einzelnen Kanzleibedienten und durch Strafandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung, häufig auch durch regelmäßiges Verlesen des ganzen Wortlauts der Kanzleiordnung bekräftigt wird
  • 1 Verzeichnis einzelner Kanzleiordnungen, die den Begriff Kanzleiordnung bei ihrer Errichtung im Titel aufweisen
  • 2 vgl. daneben diejenigen Ordnungen, die sachlich Kanzleiordnungen darstellen, ohne sich selbst aber als solche zu bezeichnen
Verwaltungsordnung der Reichskanzlei (I 1)