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wie Gegenholz (I) 
I (meist längsgespaltener) Holzstab, in den zur Verrechnung wiederkehrender Leistungen Einschnitte gemacht werden und dessen Teile den Parteien zum Beweis ihrer Forderung bzw. Leistung verbleiben (Holzurkunde, vgl. HRG.1 II 223 - 225 u. 701 - 703), tw. auch Meßstab, bei dem der Einschnitt zB. den jeweiligen Inhalt eines Weinfasses kennzeichnet; bis in das späte 19. Jh. als Ersatz schriftlicher Rechnungsführung gebraucht
II Holzstab mit dem eingekerbten oder eingebrannten Namen des Bergmeisters (I 2) als Ladungszeichen für einen Bergmann (I) vor den Bergmeister oder die Geschworenen