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I zu erkobern (I 2): Errungenschaft, Erworbenes, Zugewinn; insb. in Bezug auf das Vermögen
II zu erkobern (II 2): (gerichtliches) Zuerkennen, Zusprechen von etw., auch das hierdurch Zuerkannte
III zu erkobern (III): Wiederherstellung von etw.
"Erraffung", hier als Bezeichnung des nicht mehr für zulässig gehaltenen Verhaltens eines Klägers, der mit Hilfe des im Ingelheimer Recht und anderswo üblichen Rechtsinstituts der Schadensklage mit aufgemessenem Schaden (vgl. G. Gudian, Ingelheimer Recht im 15. Jh. (1968) 258ff.; ders., Zur Klage mit Schadensformel/ZRG.2 Germ. 90 (1973) 121ff.) vom Beklagten einen fiktiven, über den tatsächlich erlittenen Schaden oft weit hinausgehenden Betrag verlangt