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staatlich-kirchliche Leitungsbehörde, meist mit Theologen und Juristen besetzt, häufiger als Konsistorium bezeichnet
in der protestantischen Staatskirchenverfassung: leitende Behörde, Konsistorium (II); auch für mehrere Landesteile zuständig
Konsistorium
, n.I im mittelalterlichen und neuzeitlich-katholischen Kirchenrecht
- 1 die Versammlung der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes
- 2 die den Bischof in der Ausübung seiner Jurisdiktion unterstützende Behörde
II im Bereich der evangelischen Kirche vom 16. Jh. an eine vom Landesherrn eingerichtete kirchliche Verwaltungs- und Justizbehörde mit gemischt weltl.-geistl. Besetzung; reich belegt in Sehling,EvKO.
III Rechtsprechungs- und Beratungsorgan im weltlichen Bereich