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bergmännisch: die einem Abt als Grundherrn zugemessenen 2 Herrenlehen
Ritterlehen
weiterverliehenes Lehen, Unterlehen
wie Afterlehen 
Lehen, das man als Lehnsherr vergabt
wie Altarpfründe 
"das der Senior der Familie konferiert"
von einem Vorfahren übernommenes Lehen
Amtslehen
I mit einem Amt oder einem Einzeldienst verbundenes Lehenstück
II lehnsweise übertragenes Amt
Darlehen, von amtlicher Stelle gegeben
Lehnsanwartschaft
I Hingabe vertretbarer Sachen gegen Erstattung; Darlehen (mutuum) 
  • 1 im Allgemeinen
  • 2 insbesondere von Geld; Borg
  • 3 staatliche, öffentliche Anleihe
    • -- gewaltig anlehen Zwangsanlehen
II zeitweise Überlassung nicht vertretbarer Sachen, Leihe [commodatum] 
III anlechen belehnter Besitz
Abgabe bei Übernahme des elterlichen (Lehn-)gutes
Abgabe bei Lehen-, Amtsantritt
I außerhalb der Mark gelegenes Lehen
II Teil der Aussteuer
Recht, Mineralien auszuwaschen
vom Bannherrn erteiltes Lehen
-- Gerichtslehen?
Lehen niederer Art
I (Feldbau)
II (Bergbau)
Obstgarten als Lehen
Lehen, dessen Abgabe in Bechern bestand
verliehene Bedeeinkünfte
I Sicherstellungslehen
II kleineres Lehen, das zusammen mit anderen verliehen wird
III bergrechtlich
I
  • 1 zu rechtem Berglehen wurden die Häuerstellen im Hallstätter Salzberg erblich verliehen
  • 2 Abbaugerechtigkeit
  • 3 Längenmaß
dem Bergmeister zu vermessendes Lehen
Verleihung von Bergwerkseigentum
zur Lieferung von Fadensträngen verpflichtetes Lehen
Vertrag über die Bearbeitung eines Grundstückes gegen Gewinnbeteiligung
Lehen, für welches Botendienst zu leisten ist
-- des Gerichts- oder Amtsboten
Lehen, das zu Botendiensten verpflichtet
Lehen, wofür Botendienst zu tun ist
zu Lehen gegebene Backgerechtigkeit
I
  • 1 Lehen, das für Wachdienste auf einer Burg gegeben wird; Einkünfte hieraus
  • 2 bestimmter Stadtbezirk?
I Berganteile, die Bürgern oder den vermessenden Schöffen zustehen
II Bürgern verliehene Grundstücke
mit dem Büttelamt verbundenes Lehen
Lehen eines Kapitels
scherzhaft: Lehen, dessen Inhaber das Vorrecht zum Schwatzen (danten) hat
I Ausleihen von Geld
II die ausgeliehene Summe
III die Darlehensforderung
I von einem Dienstmann verliehenes Lehen
II von einem Dienstmann getragenes Lehen
Name eines bestimmten bäuerlichen Lehens in Haunsheim
Lehen, dessen Besitz (früher?) zur Ausübung des Drechslerhandwerks berechtigte
Lehen, von dem jährlich nur 3 Batzen Zins gezahlt werden
Gut, Wiese, die jährlich dreimal zu mähen ist
"Lehen, mit dem die Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden war; vom Ritterlehen unterschieden, weil auch von Nichadeligen besessen, vom Beutellehen, weil bei ihm nur die Ritterlehenstaxe und keine Lehenware nach der Quote des Lehenwertes zu entrichten war"
adeliges Lehen
wie Freilehen 

entlehen

, entlehnen
I entleihen, beleihen
  • -- in Pacht, Miete nehmen
II ein Lehen zurückkaufen
III jemanden zuziehen, abordnen
erblich verliehenes Beutellehen 
erbliches Lehen für Burghut
Lehen eines erblichen Dienstmannes
vererbliches Lehen; auch erblich verliehenes Bergwerk
erblich verliehenes Lehen
gegen Erbzins verliehenes Lehen
Flurhüteramt
mit Fahnen verliehenes Lehen
Lehen, mit dem die Berechtigung und Pflicht zu Fährdiensten über einen Fluss oder See verbunden ist, woraus der Belehnte Einnahmen erzielt und Abgaben zu leisten hat
"Lehen, auf dem Fahrzinse ruhen" DWB. III 1260 [ohne Beleg]
leibfälliges Gut, durch Tod des Inhabers heimfallendes Lehen
Lehen meist ohne Gebäude
-- "Fliegende Lehnstücke, walzende, d.h. einzeln verkäufliche Güter" SchwäbWB. II 1571
Belehnung mit einer Fähre
als Lehen vergebenes Fischwasser
als Lehen vergebenes Fischwasser 
"bäuerliches Lehen, bestehend aus 8 Ackerstücken, einzechtige Güter der Herrschaft" SchwäbWB. VI 1922
Fluramt als Lehen
ohne Handänderung übertragbares Lehen
verliehener Forst
Lehen, das einer Frau verliehen werden kann
privilegiertes, von allen oder manchen Abgaben und Diensten befreites Lehen
-- wohl Lehen schlechthin

Fronlehen

, Fronenlehen
I als Lehen vergebenes Herrengut
  • 1
  • 2 Fischrecht als Lehen
Grundstück, das Gänse zinst
Flurname
-- für das Stellen der Rosse an den Bischof
Geldanleihe
Gerichtsbarkeit als Lehen
Stammlehen
altes rittermäßiges Lehen mit Gesamtbelehnung
ritterliches Lehen
aus Gnaden erteiltes Lehen
I geborener Eigenmann, dessen Abhängigkeit nicht auf Lehnrecht oder Übertragung beruht
II geistliche Pfründe
Bergwerksverleihung
vererbliches Lehen
gepachtetes Bauerngut
"Lehen, wofür Töpferwaren geliefert werden mußten"? Lexer I 1196
verliehenes Hammerwerk
I eine Art Grundleihe
  • 1 näheres nicht deutlich erkennbar
  • 2 im Gegensatz zu Erblehen: Lehen auf Zeit oder Lebenszeit
  • 3 im Gegensatz zu Zinslehen und vielleicht auch zu Brieflehen (zinsfreies Lehen, das durch die Hand des Herrn verliehen wird?)
  • 4 Geldlehen
II Laudemium
III Patronat
Lehen einer Hanse
unmittelbar von einem Fürsten
"Haus als Lehen ohne Feld" SchwäbWB. III 1287
Hauszins
Lehen gegen Häutezins
Bauernlehen an einem Gut, auf dem kein Zugvieh gehalten wird?
Ritterlehen
Lehen der Heiligenpflege
verpachtetes Heimwesen
heimgefallenes Lehen
I Ritterlehen
II an Seitenverwandte des ersten Erwerbers verliehenes Lehen
III Wappenlehen
Lehen, das einen Hengst zu stellen hat
Gut, von dessen Zins die Hinrichtungskosten bezahlt wurden
wie Henkerlehen?
I Lehen von einem (Fürsten oder) Herrn 
II bergrechtliches Nebenlehen, das dem Grundherrn beiderseits der Maßen des Finders zu selbständigem Abbau verliehen wird
Eigen als Lehen von Gott
herzogliches Lehen 
Vermietung
Dienstgut des Gemeindehirten
wie Hoflehen (III) 
I Ministerialenlehen
II bäuerliches Lehen
III Lehen an einem Hofamt, feudum aulicum 
Dienstlehen
Lehen bezüglich eines Waldstücks
Gut, mit dem die Verpflichtung zum Holzwartdienst verbunden ist
zur Leihe ausgetane Hufe (IX 2) 
Lehen mit Verpflichtung des Vasallen zur Hundepflege
Lehen, das zur Abgabe von Hühnern verpflichtet ist
Verleihung einer 2Hütte (VI) und dadurch erlangtes Leiherecht
I unsicheres, ungewisses Lehen
II daraus überhaupt zufolge unbenannten 1Gedinges (III 2 c) verliehenes (unbenanntes) Lehen
"Jägerlehen, ein Lehen, dessen Besitzer die Pflicht hat, seinem Herrn Jagddienste zu leisten" Kittel,Hs., aber vgl. die Belege
bei einem jüdischen Geldhändler aufgenommenes Darlehen
von Juden gegebenes Darlehen
Amt des Abdeckers, auch das damit verbundene Lehen
Anleihe bei einer Kämmerei (I) 
I (bäuerliches) (Grund-) Lehen von einer Kammer (III 1, IV 1, 2 und VI), auch zugleich Dienstgut
II Ausgabe einer bestimmten Geldsumme oder von Kammereinkünften (auch Naturalgefällen) zu Lehen aus einer Kammer (III 1 oder IV 1, 2) (Umwandlung eines Lehngutes in jährliche Pension); manchmal auch uneigentliches Lehen, das nach Gefallen des Lehnherrn oder Lehnsmannes aufgesagt werden kann
III für Kammerlehen (II) geleisteter Zins
die einem Kantor verliehene Nutzung eines Grundstücks
von einer Kanzlei als Behörde oder von ihr im Namen einer Person oder einer anderen Behörde zu Lehen ausgegebenes Bauerngut (I); Lehen niederer Art; wie Kanzleilehen (I) 
I ein bäuerliches Lehen, auch ein als Lehen verliehenes Gericht, in Bayern ein mit Gerichtsbarkeit verbundenes Landgut, das von einer Kanzlei als Behörde oder als ausführendes Organ einer Person oder einer anderen Behörde (zB. Lehnkurie, Lehnshof) ausgegeben wird; erst seit dem späten 16. Jh. nachweisbar (ältester Beleg: 1591 FrkBl. 10 (1958) 76)
  • 1 zum Begriff
  • 2 Einzelheiten zu Verleihung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Besteuerung usf.
  • 1 versprochenes Lehen
  • 2 anwartschaftliches Lehen eines Nichtbürgers in Halle (Sachsen)
ein Kanzleilehen (I), das in der Regel nur im Mannesstamm vererblich ist
ein Kanzleimannlehen mit (gemeinsamem oder sukzessivem) Erbrecht der Söhne des Lehnsmannes; nur belegt in der Form Kanzleisöhne- und -töchterlehen mit Erbrecht sowohl der Söhne wie der Töchter
Kanzleilehen (I) mit Erbrecht auch der Töchter des Lehnsmannes 
wie Kanzleilehen (I) 
von einer 1Kapelle (I) zu Lehnsrecht ausgegebenes Land oder die Lehnsberechtigung an einer 1Kapelle (I) im Sinne von Vogtei und Patronat 
wie Anlehen (I 2) 
ironische Bezeichnung für Soldatenbeute
gegen die Leistung von Käsegülte verliehenes Grundstück
von einem Kasten (III) oder Kastenamt (I) verliehenes bäuerliches Gut
Dienstlehen eines Kauerers 
I vom Lehnsherrn gegen Zahlung eines Entgelts verliehenes Gut
II bäuerliches Lehen, für das bei Veräußerung unter Lebenden Kauflehnware zu zahlen ist
III die für das Kauflehen (II) zu zahlende Kauflehnware 
wie Kauflehen (II)?
ein ursprünglich bäuerliches Lehen am Niederrhein, dessen Inhaber mit der Kause Kriegsdienste zu leisten hat, dann auch übertragen der Lehnsmann selbst
nach dem Stand des Lehnsherrn benanntes Lehen
I
III frei widerrufliches, bäuerliches Lehen

Kemenat(en)lehen

, n., Kemenatslehen, n.
Fachausdruck des Lehnrechts zur Bezeichnung einer lehnrechtlich ausgegebenen Kemenate (II) 
überwiegend als kaiserl. Lehen aufgefaßtes Recht, den Keßlerschutz auszuüben
an ein unmündiges Kind verliehenes Lehen 
auch in der weiblichen Linie vererbliches Lehen 
Inbegriff der von einem (weltlichen oder geistlichen) Kirchherrn (I) (Kirchenpatron II) zur Fundation einer Kirche (im MA. ursprünglich nach leiherechtlichen Grundsätzen) gestifteten Sachgüter und Rechte, vornehmlich Pfründgut (Kirche II), auch Bezeichnung für das Patronatsrecht des Kirchherrn (I) (wie Kirchensatz I) und für zu Leiherecht vergabtes Kirchengut (II) 
Leihegut, von dem Kloben (I) Flachs gezinst wird
wie Kausenlehen?
I von einem Kloster (I/II) oder geistlichen Stift gegen Zins verliehenes Grundeigentum
wie Kausenlehen 
ursprünglich nur in männlicher Erbfolge vererbbares Lehen
Bezeichnung einer Domherrenpfründe 
das mit dem Amt eines Kochs (I) verliehene Gut, später verselbständigt
wohl ein einfaches Dienstlehen wie das des Büttels, dem der Knüppel als Amtszeichen dient
vermutlich nach Leiherecht zum Zweck des Kohlebrennens ausgegebenes Waldland
wie Koddenlehen 
I dem König (I) als Regalherrn zustehende Grubenfeldeinheit
II von einem König (I) unmittelbar verliehenes Lehen
wohl wie Frauenlehen 
zu Leiherecht ausgegebener Bauernhof.
kleines Bauernlehen, wie Kossathof 
zu Leiherecht ausgegebener Krautgarten, von dem Gemüse gezinst wird
kleines bäuerliches Leihegut
öffentliche Anleihe für die Kriegführung
wie das vor
spätere Bezeichnung für ein Lehen, dessen Besitz zur Folge (I 4) verpflichtet
von einem geistlichen Lehnsherrn herrührendes Lehen (I 1) 
wie Küchenlehen 
an eine Frau verliehenes und in weiblicher Linie vererbbares Lehen, Ggs. Mannlehen (I) 
mit der Kurwürde verbundenes Reichslehen
bäuerliches Leihegut, Kürgut, von dem Kurmede (I) geleistet werden muß
Lehnsgut, das in die herrschaftliche Küche zinst, in Nürnberg für die Hofhaltung des Kaisers bei dessen Anwesenheit
dingliches Leiheverhältnis mit der Verpflichtung, verarbeitetes Pelzwerk abzugeben
wie Kürschenlehen 
bäuerliches Leihegut im Zillertal, für das urspr. in Lägeln bemessene Abgaben von Wein, Öl oder Salz zu erbringen waren (vgl. ArchÖG. 107 (1926) 162)
weltliches, von einem Laien (I) zu vergebendes Lehen (I 1) 
I Tribut, Zins von einem Land (II 1) oder Volk (als Vasallenleistung)
II durch einen Landesfürsten verliehenes Lehen zU. Reichlehen 
(urspr.) vom Landesfürsten (I) verliehenes Gut
wie Botenlehen 
Leiheverhältnis, aus dem Leder geschuldet wird

lehen

, v., auch subst. inf.
I verleihen, leihen
II entleihen
III einen Tag lehen einen Termin festsetzen, zur Verfügung stellen
IV die Leistung aus dem Lehnsverhältnis erbringen
I das Verliehene
  • 1 die Rechtsform des Lehn- bzw. Leiherechts kann die unterschiedlichsten Gegenstände (vom weltlichen Herrschaftsrecht im Rahmen der Heerschildordnung über geistliche Stiftungen (Pfründe) und städtische Berechtigungen (Grundbesitz, Zunftrecht) bis hin zum bäuerlichen Erwerbsgut) erfassen, so daß Lehen ein Gut oder ein (Nutzungs-)Recht irgendwelcher Art bezeichnet, das dem Nutzungsberechtigten (Lehnsmann, Amtsträger usw.) unmittelbar, dem Verleihenden aber mittelbar rechtlich zugeordnet ist und für dessen Überlassung der Nutzungsberechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung, tw. auch nur als Anerkennungsgebühr, erbringt
  • 2 Grundstück bestimmter Größe, meist eine halbe Hufe (vgl. auch die Belege unter Hufe IX 2 b)
  • 3 im Bergbau: Grubenfeld (best. Größe)
  • 4 Darlehen (in Geld od. anderen vertretbaren Sachen)
II Verleihung, Belehnung
III Lehnrecht, Lehnshoheit
IV Lehnsware (III), Leistung für das Lehen
V Berechtigung aus dem Lehen
VI Lehnsübertragungssymbol
VII Maß
  • 1 Längenmaß
  • 2 Flächenmaß
VIII rechtssprichwörtlich:
das den Leibeserben e. verstorbenen Lehnsmannes zustehende Burglehen 
Lehen auf Lebenszeit
in der männlichen Linie vererbliches Lehen
nicht näher identifizierbares Lehen
ursprünglich nur in weiblicher Linie vererbliches Lehen
Lehngut, das zum Mähdienst verpflichtet
Wiese als Lehen
nur in der männlichen Linie vererbbares Lehen, Mannlehen (I) 
wie Mannlehen (I) 

Mannlehen

, n., Mannslehen, n., Mannenlehen, n., Männerlehen, n.
als "Oberbegriff der vasallitischen Leihe" bezeichnet Mannlehen ursprünglich "jedes gegen Mannschaftsleistung verliehene Lehen" "im Gegensatz zu den ministerialischen Dienstlehen und der bäuerlichen Leihe" (HRG.1 III 247f.); damit eng verbunden ist die Bedeutung "nur auf männliche Familienmitglieder vererbbares Lehen", die aber durch die ebenfalls vorkommende Verleihung an weibliche Familienmitglieder zum Teil nur idealtypischen Charakter hat
I das Lehen, Lehnsgut, das im Erbfall gegenüber den Töchtern ausgleichspflichtig sein kann
  • -- jemanden zu Mannlehen kaufen, Mannlehen tun "j.m ein Gut als Mannlehen verleihen, j.n zum Lehnsmann annehmen"
II Einkünfte, Renten aus einem Mannlehen (I) 
III das Recht, nach dem ein Mannlehen (I) verliehen wird, das Lehnsrecht des Lehnsherrn
im Mannsstamm vererbliche Lehen, Mannlehen (I) 
Lehen (I), aus dem Marchfutter zu leisten ist
aus dem Bestand der 1Mark (I 1) ausgegebenes Lehen (I) 
Lehen, das gegen Maurerdienste verliehen wird
an einen Meier (I od. II) ausgegebenes Lehen
Amtslehen eines Meisters (V) 
"ein zur Milchwirtschaft geeignetes Lehengut" HabsbUrb. II 2 S. 284, auch als officium (Amt, Verwaltungsbezirk)
Lehen, von dem Meßhafer gezinst wird
Befugnis, auf einer 1Messe (V) Handel zu treiben
I Lehnsgut zur Unterhaltung des Mesners (I) 
II wie Mesnet 
"wohl Lehen, von dem Mist (oder dafür Geld) abgeliefert wird" SchwäbWB. VI 2580
zu Lehen (I 1) gegebener Anteil an einem Moos (II) 
Mühle (I) als ein Lehen (I 1) 
I weiterverliehenes Lehen (I 1) 
II bergrechtlich: nach einem anderen erworbenes Grubenfeld
wie Nonnenmacheramt 
zum Gebrauch geliehene Sache, die anschließend unverändert zurückgegeben wird, im Unterschied zu einer Sache, deren Rückgabe nur durch eine Sache gleicher Art möglich ist
unmittelbar von einem obersten Lehnsherrn (I) empfangenes Lehen (I 1) iU. zu Afterlehen 
als Opfer (I) gestiftetes Grundstück?
Lehngut eines Ritterordens
"Bauernlehen, das mit dem niedersten Gelddienste belastet ist" Unger,SteirWsch. 485
wie Pachtgut 
Belehnung mit dem Försteramt 
Lehen (I 1) eines Geistlichen
durch ein Pfand (I) gesichertes Darlehen
von einem Lehnsherrn seinem Darlehensgläubiger verliehenes, aber ablösbares Lehnrecht an dem als Pfand dienenden Gut; die rechtssystematische Einordnung war unklar (vgl. Beleg von 1795)
ein Lehengut
I an einen Pfarrer (I) als Lehen (I 1) ausgegebene Pfarrkirche (I) mit dem zugehörigen Pfarrgut (I), dann allgemein die Amtsstelle eines Pfarrers
II Recht, ein Pfarrlehen (I) zu vergeben
Grundstück, das gegen einen Pfefferzins oder dessen Gegenwert ausgegeben wird
I wie Pfenniggut 
II Geldlehen, regelmäßiges Bareinkommen als Lehen
Lehnsgut (II) mit der Verpflichtung, ein Pferd oder mehrere Pferde für Frondienste zu halten
Grundstück, das Abgaben an eine Pfisterei (II) entrichtet?
Lehen, das mit einem Amt vergeben wird; Übersetzung des in den Consuetudines Feudorum gebrauchten Terminus feudum guardiae 
nur zur Pflege (IV) und nicht als vererbliches Lehen verliehenes Gut oder Amt
Lehen, dessen Inhaber Pfortenwacht zu leisten hat
wie Pfründe (II) 
Lehen, das nach dem Gewicht des Ertrages Abgaben zu zahlen hatte?
einem Plattenschläger verliehenes Zunftrecht
Amt eines Prahmherren (I) 

Priesterlehen

, n., Priestlehen, n.
I das an einen Priester für die Dauer seiner Amtszeit verliehene Gut
ein Lehen, das nicht vom Kaiser oder dem jeweiligen Landesherrn herrührt
von einem Propst (I) vergebenes Lehen
Pfründenstiftung, für die der Rat (V 2) das Besetzungs- und Absetzungsrecht hat
Weinberglehen
I rechtmäßiges Lehen, rechtswirksam verliehenes Gut; "bäuerliches Lehen, das anscheinend außerhalb der hofrechtlichen Bindung bleibt und auch auf Frauen vererblich zu sein pflegt'" W. Weizsäcker (DRWArchiv)
vom König als Lehen vergebenes Regal (I) 
von einem Reichsstand weiter verliehenes Reichlehen 
Lehen (I), das mit einer Fahne als Investitursymbol unmittelbar vom König oder Kaiser verliehen wurde
Lehen (I 1), das unmittelbar vom Reich (II) ausgeht und idR. vom Kaiser oder König verliehen wird
als Mannlehen (I) verliehenes Reichlehen 
"Name einer eigentümlichen Art von Bauernlehen" Unger,SteirWsch. 499
wie 2Reisgut (I)?
I für Dienste, die mit Pferden geleistet werden, verliehenes Lehen
II Lehngut, das dem Herrn zu bestimmten Anlässen ein Pferd zu stellen hat
bäuerliches Lehen, von dem nur Hellerzins (I) gegeben wird
zur Rodung vergebenes Lehen (I 2) 
Ried (I) als Lehen

Riedlehner

, m., auch Riedlehen, pl.
Besitzer von im Riedland gelegenem Lehen

Ritterlehen

, n., Ritterlehne, f. u. n.
an einen Ritter zu Lehen gegebener Grundbesitz, mit dem die Verpflichtung zur Heeresfolge verbunden und der daher idR. nur als Mannlehen (I) vererbbar ist
wie Ritterlehen 
Stücke von Rodungsland in einer bestimmten Größe oder als Lehen (I 1) ausgegebenes Rodungsland?
ein mit der Verpflichtung zum Roßdienst verbundenes Lehen; meton. auch das Recht auf die Einnahme
an den Lehnsherrn zurückfallendes Lehen; Ggs. Erblehen 
freies, eingehegtes Grundstück, das für den besonderen Anbau von Feldfrüchten genutzt wird, als ehemals dem Grundherrn vorbehaltenes Sondernutzungsgebiet
Grundbesitz, dessen Eigentumsverhältnisse durch einen Salmann (IV) abgesichert sind
Salzwerk (I) als Lehen, Pachtobjekt
Lehen, das mehreren Personen gemeinsam gehört
ritterliches Lehen, das mit der Verpflichtung verbunden ist, für die Heeresfolge Reitpferde zu halten
Lehen, von dem in 1Saum (II) gemessene Abgaben (meist Wein) zu zahlen sind
Lehen, von dem man ein Schaf als Abgabe leistet; auch als Eigenname
I dem 1Schenk (I) verliehenes Lehensgut, von dem Zins gezahlt wird
II als Lehen vergebenes Gasthaus mit Schankgerechtigkeit?
Lehen zur Finanzierung eines Schergenamts (III) 
eine Schiffgerechtigkeit, für die Dienste (Warentransport per Schiff) oder Abgaben zu leisten sind
Lehen, das den Inhaber zum Waffendienst für den Lehnsherrn verpflichtet; ursprünglich als Mannlehen nur in direkter männlicher Linie vererbbar
als Lehen vergebenes Schirmrecht (I) 
wüst liegendes, vernachlässigtes Lehen?
Lehen (I 2), das eine winklige, schlüsselähnliche Form hat?
an einen Schmied vergebenes Lehen mit der Dienstpflicht zu Schmiedeleistungen, gebunden meist an Land und Gebäude; auch meton. für den Lehnsnehmer (Beleg 1316)
Lehen, an das die Verpflichtung zur Schneidefron gebunden ist
II Lehen (I 1), dessen Übertragung vor Schöffen zu erfolgen hat, worüber ein Schöffenbrief (I) ausgestellt wird
späte Bez. für ein Lehen in Randersacker, dessen Bedeutung umstritten ist, möglicherweise aber dazu verpflichtete, dem Lehnsherrn jährlich einmal eine schöne (II) Frau zur Verfügung zu stellen
käuflich erworbene Lehensbesitzung, deren Weiterveräußerung laut Kaufvertrag an Bedingungen geknüpft ist?
Vermögensmasse zur Finanzierung eines Schulmeisters (I); auch das Recht zur Vergabe des damit fundierten Amts sowie das Amt selbst
I (abgaben- und scharwerksfreies) Lehnsgut (I), Lehen (I 1), mit dem die Pflicht zur Ausübung des Schultheißenamts (I) verbunden ist; auch als (ehemaliges) Amtslehen eines Schultheißen (I 10); die Amtsausübung tritt im Laufe der Zeit immer mehr in den Hintergrund
II ehemaliger herrschaftlicher Fronhof (I), der einem Schultheißen (I 9) zur Nutzung gegen Pacht (IV) übertragen ist
auf Lebenszeit vergebenes Lehen; iU. zum Erblehen fällt es mit dem Tod des Lehnsnehmers an den Lehnsherrn zurück
Schwaige (II) als Lehen (I) 
Schweingut als Lehen (I)?
ausschließlich an ein Mitglied der Schwertseite vererbbares, rittermäßiges Lehen (I), iU. zum Kunkellehen 
Lehen, von dem (urspr.) Schüsseln (I) als Abgabe zu leisten sind
Lehensgut, das (urspr.) an einen 3Schützen (II) gegen militärische Dienstleistung verliehen wird; häufig nahe einer Landesgrenze gelegen und in die Grenzverteidigung eingebunden
sechs Grubenanteile,Lehen (I 3), die nicht dem Muter zustehen
Lehen, dessen Erträge zur Finanzierung von Seelmessen dienen?
als Lehen (I 2) vergebenes 2Segenrecht 
Seife (II) als Lehen

Selblehen

, n.?
persönliches Lehen (I 1), das der Lehnsempfänger für seinen 1Lehnsdienst erhält

Seldenlehen

, n., Sellehen, n.
1Selde (II) als Lehen
Lehen (I), von dem (urspr.) Semmeln (I od. II) zu leisten sind
zu einem Seniorat (I) gehöriges Lehnsgut (I) 
als Lehen (I 1) vergebene Sennerei?
(urspr. mit Residenzpflicht verbundenes) Lehen, das für best. Dienste, insb. Verteidigung und Wache zB. auf einem 1Seß (III), verliehen wird; auch: dem Lehnsmann für seine Dienste mit der Auflage zur Wiederanlage (in Mühlen uä.) gegebenes Geld
wie Seßlehen 

Sindlehen

, n., Sendlehen, n.
Lehen (I 2) eines Sindmanns 
Söhn- und Töchterlehen ein Lehen, das iU. zum Mannlehen auf Söhne wie (idR. nachrangig) Töchter vererbt werden kann
(auf Lebenszeit verliehenes) Lehen (I), für welches Kriegs- und Waffendienste zu leisten sind
Eigengut, das weder mittelbar noch unmittelbar von einem Lehnsherrn (I) empfangen wurde, sondern angeblich aus einer symbolischen Empfangnahme von der Sonne herrührt; mit allodialer (dh. auch weiblicher) Erbfolge, da ein Rückfall des Sonnenlehens an den Lehnsgeber nicht möglich ist
Lehen (I 2), dessen Inhaber Holzspieße (Bratspieße) abzugeben hat
zu einem Spital gehöriges Lehen
ein Lehen; wie Spießlehen?

Sporenlehen

, n., Spornlehen, n.
Lehen (I 2), von welchem (urspr.) als Abgabe Sporen (I) abzuliefern sind
wie Stabpfründe 
ein best. Lehen
II Lehengut, das einer Stadt (III) zugehört und dieser zinspflichtig ist; von einer Stadt (III) verliehenes Lehen (I) 
im Mannesstamm vererbliches, idR. dem jeweiligen Stammesältesten zustehendes Lehen (I), das direkt auf den Stammherrn (I) zurückgeführt wird, dem es verliehen wurde, weshalb grundsätzlich keine Lehenserneuerung erforderlich ist
in Bezug auf Elbogen (Loket): von der 1Burg (II) abhängiges Lehen mit der Pflicht zu deren Beschützung
gegen 1Steuern (IV) verliehenes Lehen (I 1) 
I von einem 1Stift (I) als Lehen (I) vergebene Liegenschaft
zur Rodung vergebenes Lehen (I) 
wie Schupflehen; wohl entstellt für Schupposlehen (II) 
Lehensgut, von dem Lebensmittel an die Tafel (X) zu reichen sind
als Lehen vergebenes (kleineres) Landstück, von dem Tagwerk (III) zu erbringen ist
wie Tagwanlehen 
Lehengut, auf dem die Pflicht zum Frondienst (Tagwan I) lastet