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wie neuhochdeutsch
wie leugnen (I) 

leugnen

, v.
Kluge21 438 u. DWB. VI 340f.
I verleugnen, ableugnen, abstreiten, bestreiten, nicht anerkennen
II widerrufen, eine Behauptung zurücknehmen
III d. Recht verweigern, abschlagen (III 3 b δ) 
IV verwehren
V jemanden einen Lügner nennen, ihn der Lüge zeihen
VI verschweigen, verheimlichen
VII (e. Ort) verlassen, räumen
VIII die Eidesleistung (des Beklagten) ablehnen
I das (insb. im Rechtsstreit als Einlassung auf die Klage) rechtserhebliche Verneinen, Leugnen, Bestreiten einer Tat od. eines Sachverhalts
  • 1 allgemein
  • 2 in festen Wendungen
    • a jemandem ein/sein L. bieten ein Verteidigungsmittel (idR. einen Reinigungseid) anbieten
    • b ohne L. sein, ohne L. stehen nicht bestreiten, bekennen; auf, in, mit L. stehen bestreiten, ableugnen
    • c jemandes Leugnen nehmen sich mit der durch einfachen Eid bekräftigten Abwehr des Beklagten begnügen
    • d kein L. gehört/steht dafür/darüber Widerspruch ist nicht mehr zulässig
II Widerruf, Verzicht
III Lüge, Täuschung
  • 1 allgemein
  • 2 bes. in d. Vbdg. ohne L. sein der Wahrheit entsprechen, verkürzt: ohne, sonder L. wahrhaftig, wahrlich
IV Verheimlichen, Unterschlagen
V Verborgenheit, Heimlichkeit, nur in d. Wendung auf (ein, einen) L. heimlich, in verborgener Absicht
bestreiten, ableugnen