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wie neuhochdeutsch
wie leugnen (I)
Kluge21 438 u. DWB. VI 340f.
bestreiten, ableugnen
wie leugnen (I)
leugnen
, v.I verleugnen, ableugnen, abstreiten, bestreiten, nicht anerkennen
II widerrufen, eine Behauptung zurücknehmen
III d. Recht verweigern, abschlagen (III 3 b δ)
IV verwehren
V jemanden einen Lügner nennen, ihn der Lüge zeihen
VI verschweigen, verheimlichen
VII (e. Ort) verlassen, räumen
VIII die Eidesleistung (des Beklagten) ablehnen
I das (insb. im Rechtsstreit als Einlassung auf die Klage) rechtserhebliche Verneinen, Leugnen, Bestreiten einer Tat od. eines Sachverhalts
- 1 allgemein
- 2 in festen Wendungen
- a jemandem ein/sein L. bieten ein Verteidigungsmittel (idR. einen Reinigungseid) anbieten
- b ohne L. sein, ohne L. stehen nicht bestreiten, bekennen; auf, in, mit L. stehen bestreiten, ableugnen
- c jemandes Leugnen nehmen sich mit der durch einfachen Eid bekräftigten Abwehr des Beklagten begnügen
- d kein L. gehört/steht dafür/darüber Widerspruch ist nicht mehr zulässig
II Widerruf, Verzicht
III Lüge, Täuschung
- 1 allgemein
- 2 bes. in d. Vbdg. ohne L. sein der Wahrheit entsprechen, verkürzt: ohne, sonder L. wahrhaftig, wahrlich
IV Verheimlichen, Unterschlagen
V Verborgenheit, Heimlichkeit, nur in d. Wendung auf (ein, einen) L. heimlich, in verborgener Absicht