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I Aufhebung von Grundlasten durch Kapitalzahlung, Tilgung des Renten- oder Schuldbriefes; sodann die Zahlung, Abzahlung selbst, wodurch die Grundlast aufgehoben oder auch nur eine einzelne fällige Rentenschuld erfüllt wird. In den Agrargesetzen des 19. Jh. die Beseitigung der bäuerlichen Grundlasten gegen Entschädigung des Grundherrn durch Landabtretung, Kapital oder Rente
II Einlösung insbesondere von Metallen (Einwechslung), Pfändern, verfallenen oder veräußerten Sachen gegen Zahlung, Rückzahlung, Abfindung, meist auf Grund eines Anrechtes
  • -- übertragen: Eintreten des Näherberechtigten in den Vertrag
  • -- Zugrecht
III Befreiung von Personen
IV Ablösungssumme, Ersatzleistung, Abfindung
V Ablösungsrecht
I Ungültigmachung, Aufhebung
II Zertrennung (eines Gutes)
I von Personen
  • 1 eines Gefangenen
    • -- Lösegeld
  • 2 Zechbezahlung
    • -- Zehrung(saufwand)
  • 3 Erlösung
    • -- Befreiung
II von Sachen
  • 1 Bezahlung einer Schuld
    • -- Ratenzahlung
    • -- Rententilgung
  • 2 Näherrecht
  • 3 Einlösung
  • 4 Kaufbrief
  • 5
  • 6 Steuer
  • 7 als Finanzstrafe: Enteignung eines Steuerobjekts um den Preis der zu niedrigen Selbsteinschätzung
"littera absolutionis"
Abgabe der Schützengesellschaften für den von der Regierung gestifteten Preisbarchent
I wie Blutlose 
II Aderlaß; übertragen: Geldverlust
Dingpfennig
Heiratssteuer an die Zunft
Freimachung, Lösung eines Versprechens
-- Auflösung, Aufhebung
wie Erbauskauf 
Lösung, Entscheidung
Freikauf des Grund und Bodens von der Grundherrschaft
-- Enteignung
Ablösung der Todesstrafe durch Zahlung
II Kopfsteuer
Retraktrecht
II Tilgung einer Geldschuld
Ablösung (II) durch Kauf, hier bei Heimfall von Lehen
Umwandlung eines Lehens in freies Eigentum
I Totschlag, Tötung
II Ablösungssumme für die Entlassung aus der Leibeigenschaft 
Freigelassener

3Losung

, f., vereinzelt n., Lösung, f., vereinzelt n.
I von Personen: Befreiung aus einer rechtlichen oder tatsächlichen Bindung, von einer Rechtspflicht, aus der Sünde
  • 1 früh in religiöser Bed. belegt: Erlösung
  • 2 Befreiung, Auslösung (I 1), Freilassung (I) aus der Unfreiheit oder Gefangenschaft
    • a verkürzt: Losung halten "einen Tag abhalten, an dem über die Auslösung von Gefangenen verhandelt wird"
  • 3 Lossprechung vom Bann
  • 4 Freisprechung
  • 5 Ablösung einer verwirkten Leibesstrafe
  • 6 Bezahlung der Herbergskosten eines Gastes, Auslösung (I 2) 
II die Befreiung, Zurückgewinnung (Ablösung (I u. II), Auslösung (II 1-3), Einlösung) von Sachen und Rechten aus der rechtl. Bindung an eine andere Person oder aus der rechtlichen Zuständigkeit einer Person
  • 1 Auslösung eines verpfändeten Gutes durch den Pfandschuldner (vgl. HRG.1 III 56 Art. Lösung 2) aus der Pfandverstrickung; auf Losung halten, liegen, stehen "zur Auslösung bereithalten" gänzliche oder teilweise Ablösung einer rechtl. Belastung (Zins, Zehnt, Gülte, Rente) durch Erlegung eines Kapitals
  • 2 Auslösung eines Grundstücks aus dem Konkurs durch einen nachrangigen Gläubiger
    • -- hier als Verfahren aufgefaßt:
  • 3 Herauslösung einer dem Näherrecht unterliegenden Sache aus dem bereits geschlossenen Kaufvertrag durch den Näherberechtigten
  • 4 Wiederkauf einer unter Wiederkaufsvorbehalt verkauften Sache durch den Berechtigten (vgl. aber den Beleg von 1525 oben unter II 1)
  • 5 Ablösung eines Erbrechts durch einen Miterben
  • 6 das Beanspruchen, das Ansichziehen eines Gutes im Rechtsstreit
  • 7 Ablösung eines Witwengutes durch die Erben des Mannes
  • 8 Einlösung, Einholung einer (behördlichen) Erlaubnis gegen Zahlung einer Gebühr
  • 9 die Einlösung von Münzen zu einem best. Wert
III das Recht, eine 3Losung (II) vorzunehmen, Ablösung (V) 
  • 1 von Pfändern; von wiederkehrenden Belastungen
  • 2 die allgemeinste Bez. jeder Art des Näherrechts, bei dem eine Person in einen Kaufvertrag auf Grund einer besonders nahen Beziehung zum Verkäufer oder dem verkauften Gut eintreten kann
  • 3 das Recht, unter Wiederkaufsvorbehalt verkaufte Güter wieder an sich zu ziehen
IV der Preis, den man für die 3Losung (I 2 u. II) erlegt oder erhält, Lösegeld, Ablösungs-, Einlösungssumme, Kaufpreis, Erlös, Ablösung (IV); offen zu I 2 u. II 
  • -- meton. hierzu:
V die Frist, innerhalb derer die 3Losung (II 3) erfolgen muß
VI Steuer, Gebühr, Abgabe
  • 1 urspr. wohl vom Landesherrn von seinem Kammergut (Städte, Bergwerke, Klöster) erhobene Steuer, die als städtische Steuer von der Stadtgemeinde als solcher aufgebracht und auf die Bürger und Einwohner meist nach deren (beschworener) Selbsteinschätzung umgelegt wird, dann auch die von der Stadtgemeinde für eigene Zwecke erhobene Steuer
  • 2 Abgabe der Handwerksinnungen an den Stadtrichter oder einen vergleichbaren Amtsträger für dessen Schutz und Schirm, dann auch Marktstandgeld, das dem Amtsdiener gezahlt wird
  • 3 Gerichtsgebühr
  • 4 Besitzwechselabgabe
  • 5 eine lehnsrechtliche Abgabe (nur nl.)
  • 6 Abgaben unterschiedlicher Natur
  • 7 kirchliche Abgabe an den Bischof
  • 1 das städtische Steueramt
  • 2 der Bezirk, innerhalb dessen die 3Losung (VI 1) erhoben wird
VIII Urteil, gerichtliche Entscheidung, Erledigung eines Rechtsstreites
IX Ablösung von Mahlzeichen in der Mühle
Geldsumme, die bei der Neuvergabe eines Dienstpostens zu zahlen ist