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den Gerichtstag (ahd. mahal) festsetzen
auswärts, nicht auf der Bannmühle mahlen lassen

1mahlen

, v.
I nur ahd. und mhd.: zur Rechenschaft ziehen, vor Gericht laden, anklagen, gerichtlich befragen
II nur altenglisch: in einer Versammlung reden, sprechen
III nur frühneuniederländisch, etymologisch hierher?; als jüngster Sohn oder Tochter die Madelstätte (I) als Erbteil an sich ziehen

2mahlen

, v.
Getreide uä. zu Mehl verarbeiten
I häufig als Gegenstand rechtlicher Reglementierung
II in besonderen Wendungen
  • 1 rechtsformelhaft: noch meten noch malen in Vbdg. mit weiteren Paarformeln (hausen u. hofen usw.): "jemandem, der aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen ist, darf kein Korn zugemessen oder ausgemahlen werden, er darf keine Unterstützung erhalten"
  • 2 wer zuerst kommt, mahlt zuerst, "das Recht des früher Gekommenen hat Vorrang"

mißmahlen

, v. u. subst. inf.
nicht den Ordnungen gemäß oder betrügerisch 2mahlen 
Mahlen von Getreide zur Feststellung seiner Qualität