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den Gerichtstag (ahd. mahal) festsetzen
auswärts, nicht auf der Bannmühle mahlen lassen
Getreide uä. zu Mehl verarbeiten
nicht den Ordnungen gemäß oder betrügerisch 2mahlen
Mahlen von Getreide zur Feststellung seiner Qualität
auswärts, nicht auf der Bannmühle mahlen lassen
1mahlen
, v.I nur ahd. und mhd.: zur Rechenschaft ziehen, vor Gericht laden, anklagen, gerichtlich befragen
II nur altenglisch: in einer Versammlung reden, sprechen
III nur frühneuniederländisch, etymologisch hierher?; als jüngster Sohn oder Tochter die Madelstätte (I) als Erbteil an sich ziehen
2mahlen
, v.I häufig als Gegenstand rechtlicher Reglementierung
II in besonderen Wendungen
- 1 rechtsformelhaft: noch meten noch malen in Vbdg. mit weiteren Paarformeln (hausen u. hofen usw.): "jemandem, der aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen ist, darf kein Korn zugemessen oder ausgemahlen werden, er darf keine Unterstützung erhalten"
- 2 wer zuerst kommt, mahlt zuerst, "das Recht des früher Gekommenen hat Vorrang"