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erblich belehnter Markgraf
Bezeichnung eines seit Karl dem Großen bestehenden Amtes, das ursprünglich die Leitung einer in einer Grenzmark gelegenen Grafschaft (Markgrafschaft I), mit Sondervollmachten gegenüber dem Grafen (I 1) (Befestigungsrecht, Träger des Heerbanns (II 1), der Gerichtsbarkeit auch ohne Königsbann (I) usw.) umfaßt; später nur noch als Titel (vgl. dazu 1767 Pütter,JurPraxis II 62ff.)